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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Bürgschaft eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
BGH, Urteil vom 11.09.2018, Az. XI ZR 380/16

Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird.

II.
Anrechnung von Gewinnen bei Zeichnung verschiedener Anlagemodelle
BGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. III ZR 497/16

Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.

III.
Räum- und Streupflicht des Eigentümers
BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16

Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB .

IV.
Abstand vom Fahrschulfahrzeug
LG Saarbrücken, Urteil vom 02. November 2018, Az. 13 S 104/18 

Wer hinter einem Fahrschulfahrzeug, das als solches gekennzeichnet ist, fährt, muss seinen Abstand so wählen, dass er auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers - hier Abbremsen ohne zwingenden Grund - noch rechtzeitig anhalten kann.

V.
Berechnung des Ersatzanspruchs des Dienstverpflichteten bei einer Sonderkündigung durch den Insolvenzverwalter
OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. 9 U 35/18 

Ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen zu diesem Zeitpunkt noch für gut zwei Jahre nicht ordentlich kündbar laufender Anstellungsvertrag durch den Insolvenzverwalter nach § 113 Satz 1 InsO gekündigt wird, kann seinen Ersatzanspruch für die restliche Vertragslaufzeit nach § 113 Satz 3 InsO ungekürzt zur Tabelle feststellen lassen.

VI.
unschlüssige „Dieselklage“
LG Kiel, Urteil vom 12. Oktober 2018, Az. 12 O 187/18

Ohne Vortrag der Laufleistung am Tag der mündlichen Verhandlung ist die Schadenersatzklage eines Käufers wegen des sogenannten "Abgasskandals" als unschlüssig abzuweisen.

VII.
Anlegergerechte Beratung kann nicht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts an den Anlageinteressenten erfolgen
OLG Celle, Urteil vom 25. Oktober 2018, Az. 11 U 153/17

Da eine anlegergerechte Beratung unter anderem eine auf die Ziele und Verhältnisse des einzelnen Anlegers abgestimmte Auswahlentscheidung erfordert, ist sie nicht allein schon dadurch erbracht, dass der Anlageberater dem Anleger rechtzeitig vor der Anlageentscheidung einen Emissionsprospekt zur Lektüre übergibt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auswahlentscheidung als solche vertretbar ist.

VIII.
häusliches Musizieren
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az. V ZR 143/17

1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.
2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.
3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.
4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
IX.
Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. VIII ZR 52/18 

Eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18. November 2015, VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff. sowie vom 7. Juli 2010, VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).(Rn.17)(Rn.21)



X.
sachgrundlose Befristung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. 7 Sa 792/17 

Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch dann unwirksam sein, wenn zwischen einer Vorbeschäftigung und dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt (BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BrR 1375/14). Liegt zwischen den Befristungen ein Zeitraum von fünf Jahren, ist keine "sehr lange" zurückliegende Vorbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG gegeben. Ein Vertrauensschutz auf die geänderte Rechtsprechung des BAG zur zeitlichen Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf drei Jahre besteht nicht, weil es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger keine langjährige und gesicherte Rechtsprechung in diesem Sinne gab.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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