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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Verlust des Provisionsanspruchs des Wohnungsvermittlers
BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. I ZR 38/17

Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Wo-VermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder - wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt - sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03 , NJW 2004, 286, 287).

II.
Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung
BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG) grds verfassungsgemäß - Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt daher Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG
Mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auslöst, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung zurückliegt, ist - entgegen dem BAG - die Annahme, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG erfasse nur Vorbeschäftigungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nicht vereinbar.

III.
Abmahnung - Anstiftung - Arbeitszeitbetrug - Außerordentliche Kündigung - Erschwerniszuschläge - Interessenabwägung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Mai 2018, Az. 19 Sa 61/17

1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Ein Arbeitnehmer, der über Jahre hinweg monatlich zu den geleisteten Überstunden weitere sieben Stunden sich abzeichnen und vergüten lässt, begeht eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Er kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe auch sonstige Überstunden geleistet, die nicht geltend gemacht wurden. Er kann sich auch nicht darauf berufen, ihm würden zu Unrecht Erschwerniszuschläge gem. § 19 TVöD vorenthalten. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann sich auch nicht darauf berufen, sein Vorgesetzter habe es gebilligt, dass er monatlich fiktive Überstunden in einem Umfang geltend macht, der dem Wert der aus Sicht des Arbeitsnehmers und seines Vorgesetzten zu Unrecht versagten Erschwerniszuschlägen entspricht.
2. In einem solchen Fall ist der Ausspruch einer Abmahnung von dem der Kündigung entbehrlich. Im Rahmen der Interessenabwägung ist u.a. das Verschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es wirkt sich zu seinen Gunsten aus, wenn er mit guten Gründen davon ausgehen durfte, ihm stünden die versagten Erschwerniszuschläge auch weiterhin zu. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er von einer Mitarbeiterin des Personalbereichs zu seinem betrügerischen Verhalten angestiftet wurde und sein unmittelbarer Vorgesetzter dieses gebilligt und aktiv gedeckt hat.
3. Ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kraft Tarifvertrages ausgeschlossen, wirkt sich dies bei der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers im Vergleich zu einem Arbeitnehmer aus, bei dem das nicht der Fall ist.

IV.
Keine gemeindliche Subvention im Fassadensanierungsprogramm bei Schwarzarbeit
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Mai 2018, Az. 2 A 480/17

Bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Ausführung der Fassadensanierung durch illegale Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln.

V.
Kausalität im Rahmen der Prospekthaftung bei nicht gelesenen Prospekten
LG Lübeck, Urteil vom 21. Juni 2018, Az. 14 S 113/15
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler auch nicht auf die Behauptung stützen, dass die streitgegenständliche Anlage ohne die angeblich fehlerhaften Prospektpassagen niemals in den Vertrieb genommen worden wäre und er so die Anlage in der Folge nicht hätte zeichnen können. Für derart weitgehende Kausalitätserwägungen besteht kein Raum. In der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass nicht jede auch nur entfernte kausale Verbindung zur Begründung einer rechtlichen Haftung ausreicht. Deutlich wird dies anhand der Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionspapierhaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 218/03, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, XI ZR 173/97, juris Rn. 29 m.w.N.). Eine derart ausufernde Haftung wäre auch nicht mehr vom Schutzzweck der im Raum stehenden Haftungsnorm gedeckt.
VI.
Schiedsklausel
OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 34 SchH 7/17

1. Enthält ein Rahmenvertrag eine umfassende Schiedsklausel, so unterliegen die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den einzelnen Ausführungsverträgen ebenfalls der Schiedsbindung.
2. Zur Auslegung eines zwischen einem österreichischen und einem ungarischen Unternehmen in englischer Sprache abgefassten und als "purchase agreement for goods" bezeichneten Vertrags als Rahmenvertrag (Hauptteil) mit Sukzessivlieferungvertrag (Anhänge).

VII.
Telefonanrufe
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. 8 U 153/17

1. Wer als Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf "von Privat" anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren.
2. Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten oder mit diesem gar einen Maklervertrag zu schließen, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt.

VIII.
Kündigungsregelung in Kinderkrippenbetreuungsvertrag
BGH, Urteil vom 07. Juni 2018, Az. III ZR 351/17

1. Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt.
2. Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand.

IX.
Markenverletzung durch Angebotsbezeichnung einer Hose im Internet
OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Juni 2018, Az. 6 U 94/17

In einer im Internet verwendeten Angebotsbezeichnung für eine Hose, die neben dem Herstellernamen die Angaben "Damen Hose MO" enthält, liegt eine markenmäßige Benutzung. Dabei fasst der angesprochene Verkehr "MO" als Zweitmarke auf mit der Folge, dass die ebenfalls für Hosen eingetragene Klagemarke "MO" wegen Doppelidentität verletzt wird. Selbst wenn man nicht von einer Zweitmarke, sondern von einem Gesamtzeichen ausgehen würde, läge jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn vor, weil dem Bestandteil "MO" innerhalb des Gesamtzeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung zukäme.

X.
Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel
LG Tübingen, Urteil vom 29. Juni 2018, Az. 4 O 220/17

1. Eine Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen, wonach sich der Referenzzinssatz für die Grundzinsen zusammensetzt aus dem gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30 %) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70 %) gemäß den veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktzinsen der Deutschen Bundesbank, ist transparent.
2. Für die Frage, ob die Zinsanpassungsklausel nach § 307 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern führt, ist auf eine Gesamtbetrachtung aus (u.U. negativen) Grundzinsen und zusätzlich gewährten Bonuszinsen abzustellen.
3. Der Wegfall der Bonuszinsen für das laufende Sparjahr im Falle einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages führt aufgrund von negativen Grundzinsen noch nicht zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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