McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


» zum Anwaltsprofil

10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Zahlungsverweigerung des Kunden
BGH, Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 148/17

Die Frage, ob von einem Haushaltskunden erhobene Einwendungen gegen eine Stromrechnung die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" belegen und den Kunden deshalb zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (hier: angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs bei moderatem Haushaltszuschnitt). Danach berechtigte Einwendungen des Kunden hat der Versorger bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen.
StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromGVV stellt keine abschließende Regelung sämtlicher Fälle von Verbrauchssteigerungen dar.

II.
Verlängerung eines Vertrages über Werbeflächen
BGH, Urteil vom 14.03.2018, Az. XII ZR 31/17

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - XII ZR 1/17 - NZM 2018, 125).

III.
AG Dortmund, Urteil vom 10.04.2018, Az. 425 C 7881/17

1. Der Betriebsrat ist nicht rechtsfähig.
2. Er kann im eigenen Namen keine Job-Ticket-Verträge mit einem Verkehrsverbund abschließen.
3. Er kann auch keine dritte Person beauftragen, für ihn Job-Ticket-Verträge, die er selbst abgeschlossen hat, "abzuwickeln", also Gelder einzuziehen oder sogar einzuklagen.
4. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesem Fall aus.
5. Eine in einem nach dem 30. September 2016 abgeschlossene Vertrag enthaltene Schriftformklausel ist gem. § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.
6. Ob die Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses zugleich auch die im gleichen Satz enthaltene Kündigungsfrist erfasst

IV.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. März 2018, Az. L 7 R 5059/17

Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ist regelmäßig abhängige Beschäftigung des diesen Dienst leistenden Arztes

V.
Vorabentscheidungsersuchen - selbständiger Handelsvertreter - Art 17 EWGRL 653/86 - Ausgleichsanspruch - Schadensersatzanspruch - Ausschluss - Probezeit
EuGH, Urteil vom 19. April 2018, Az. C-645/16

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.

VI.
Handelsvertretervertrag: Erlass eines Teilurteils bei verschiedenen prozessualen Ansprüchen; außerordentliche Kündigung wegen unbefugten Speicherns von Daten und Betriebsgeheimnissen; Inhalt der Kündigungserklärung
OLG München, Urteil vom 08. Februar 2018, Az. 23 U 1932/17

1. Der Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO kommt bereits dann nicht in Betracht, wenn eine materiell-rechtliche Verzahnung mehrerer prozessualer Ansprüche besteht und daher die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden kann.(Rn.20)
2. Bei einer Kündigung des Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund ist eine Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigungserklärung nicht erforderlich. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung der Kündigung sind alle Gründe zu berücksichtigen, die zum Kündigungszeitpunkt objektiv gegeben waren (Rn.25)

VII.
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29. März 2018, Az. 4 U 740/13

1. Enthalten die Bedingungen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Regelung, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten hinzukommen, so kann der Umstand, dass der Versicherte dem Versicherer eine nach Antragstellung, jedoch vor Vertragsannahme aufgetretene Krankheit nicht angezeigt hat, weder als Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 VVG noch als arglistige Täuschung durch Unterlassen gem. § 123 BGB beurteilt werden.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen der Beantwortung konkreter Ergänzungsfragen des Versicherers nach bestimmten Vorerkrankungen zugleich die durch den Versicherer formularmäßig vorgegebene Erklärung unterzeichnet hat, er wiederhole sämtliche Erklärungen, die er in dem zuvor gestellten Versicherungsantrag abgegeben habe.

VIII.
BGH, Urteil vom 06. Februar 2018, Az. II ZR 17/17

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2003, II ZR 233/01, DStR 2003, 1494).

IX.
Haftung des Architekten bei Fehlern in der Grobkostenschätzung und teilweisem Verstoß des Bauherrn gegen das Schwarzarbeitsverbots
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. März 2018, Az. 7 U 48/16

1. Fehler in der Grobkostenschätzung des Architekten können generell zwar Schadenersatzansprüche auslösen, dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum einen der genaue Ausbaustandard zwischen den Parteien nicht klar vereinbart worden ist und/oder der zulässige Toleranzrahmen eingehalten wurde.
2. Wenn der Architektenvertrag für die Renovierung eines Altbaus keine Bestimmungen zum Ausbaustandard enthält und der Kläger nicht beweisen kann, welcher Ausbaustandard zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart war, kann bei der Bewertung durch das Gericht als Mindeststandard "Herstellung für ordnungsgemäßes Wohnen" zugrunde gelegt werden.
3. Dem Architekten steht bei der Kostenschätzung grundsätzlich ein Toleranzrahmen zur Verfügung. Dieser kann zwar nicht generell festgelegt werden, bei der vorgezogenen Grobkostenschätzung liegt er im Bereich von 30 bis 40%.
4. Die Grobkostenschätzung des Architekten in einem frühen Stadium stellt bei einem Altbau - trotz eines vom Bauherrn genannten Finanzierungsrahmens - keine Festpreisgarantie dar. Das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten auch höher liegen, ist einer Kostenschätzung immanent und kann grundsätzlich nicht vom Bauherrn auf den Architekten abgewälzt werden. Anderes gilt nur bei einer Bausummengarantie.
5. Ein Verstoß des Bauherrn gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG hat zur Folge, dass die jeweiligen Dienstverträge mit den Bauhelfern nichtig sind und weder vertragliche Erfüllungs- noch Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegen sie bestehen. Wenn der baubegleitende Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer durch den Bauherrn keine Kenntnis hatte, könnte es treuwidrig sein, wenn die Bauherr nunmehr Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche gegen den insoweit gutgläubigen Architekten geltend macht. Dies wäre mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeitsverbots nicht vereinbar.

X.
LG Berlin, Urteil vom 11. April 2018, Az. 66 S 275/17

1. Zu dem berechtigten Interesse an einer nach § 553 Abs. 1 BGB beanspruchten Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter zwar plausible und wahrheitsgemäße Angaben machen ; ein Anspruch des Vermieters, dass ihm für solche Angaben geeignete Beweise vorgelegt werden, bevor er über die Erteilung der Erlaubnis eine Entscheidung trifft, besteht nicht.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter als Grund für den Wunsch zur Untervermietung den Umstand anführt, sich die Wohnung wegen der Maßgabe des SGB II zu hohen Wohnkosten allein nicht länger leisten zu können. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig zu machen, dass der Mieter zunächst einen aktuellen und vollständigen Bescheid über Leistungen des Jobcenters vorlegt.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/ 30 58 93-0Fax: 0711/ 30 58 93-11
E-Mail: henn@drgaupp.dewww.drgaupp.de
 
«  zurück