Zur Barauszahlung von Akutzahlungen vom Jobcenter an Supermarktkassen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
Es haben sich schon wieder eine Reihe von Infos angesammelt, daher ist es Zeit ist für einen neuen Newsletter.
Dieser zu folgenden Themen:
1.Zum Zeitplan des Bundesverfassungsgerichts wegen dem Vorlageverfahren zu Sanktionen
Da das BVerfG ursprünglich noch im Jahr 2017 über das Vorlageverfahren vom BVerfG entscheiden wollte, hatte der Verein Tacheles Mitte Dezember nachgefragt, wann denn nun mit einer Entscheidung zu rechnen sei.
Hier die Antwort vom 11.01.2018: "Das BVerfG ist allerdings bestrebt das Verfahren in diesem Jahr einer Entscheidung zuzuführen".
Dann hoffen wir mal, dass das BVerfG zuverlässiger ist als die BER Eröffnung und dass es die lange Zeit für eine weise Entscheidungsfindung nutzt!
2. Zur Barauszahlung von Akutzahlungen vom Jobcenter an Supermarktkassen
In Krefeld soll es ein bundesweites Pilotprojekt zur Barauszahlung von Hartz IV an Supermarktkassen geben. An diesem Verfahren gibt es viel (berechtigte) Kritik: im Kern wird gesagt, dass diese Vorgehensweise diskriminierend sei, gegen den Sozialdatenschutz verstoße und dass hoheitliche Aufgaben nicht an Private delegiert werden dürften.
Selbst die örtliche Lokalzeitung hat deutliche Bedenken, sie sieht einen Verstoß gegen die Menschenwürde.
Der letzte Satz im örtlichen Kommentar lautet absolut zutreffend
„In Krefeld sagen sie ja, das habe mit Würde nichts zu tun. Empathie wie eine Autopresse. Wir möchten lieber nicht wissen, welches Bild die Behörde von ihren Kunden hat“.
Hier der Bericht der WZ vom 11.01.2017: http://www.wz.de/lokales/krefeld/in-krefeld-soll-es-hartz-iv-bald-im-supermarkt-geben-1.2594036
Hier ein Musterzahlschein: https://tinyurl.com/yc7w2laj
Sowie eine kleine Anfrage von DIE LINKE mit einigen Hintergrundinfos dazu: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/003/1900371.pdf
3. Deutsches Menschenrechtsinstitut: Das Recht auf Familie ist ein Menschenrecht
Im Februar 2016 hat der Bundestag die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16. März 2018 beschlossen (Asylpaket II). Gegenwärtig wird darüber debattiert, ob der Familiennachzug auch über dieses Datum hinaus eingeschränkt werden soll.
Warum sind geflüchtete Familien überhaupt getrennt? Welche Flüchtlinge können gegenwärtig welche Familienmitglieder nach Deutschland nachholen? Wo finden sich die wesentlichen grund- und menschenrechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug? Wie wäre eine weitere Aussetzung des Familiennachzugs zu bewerten? Wie wäre eine Regelung zu bewerten, die eine Kontingentierung vorsehen würde, etwa 1000 Menschen pro Monat?
Antworten auf diese und weitere, häufig gestellte Fragen zum Thema Familiennachzug hat das Institut in einem lesenswerten FAQ zusammengestellt.
Das gibt es hier: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/asylflucht/faq-familiennachzug/
4. Rücknahme- bzw. Verzichtserklärungen von Anträgen beim Jobcenter
Mir wurde mehrfach von der Verwaltungspraxis des Jobcenters Berlin Steglitz-Zehlendorf berichtet, dass dort Unionsbürger*innen, die Anträge auf Hartz IV gestellt hatten, von den JC Mitarbeitern aufgefordert worden sind, eine Antragsrücknahmeerklärung zu unterzeichnen. Dies mit der Begründung, dass sie keinen SGB II-Anspruch hätten, selbst dann nicht, wenn sie vorher ALG I – Leistungen erhalten hätten.
Hier können zwei solche Rücknahmeerklärungen „bewundert“ werden: https://tinyurl.com/ybq7plfu
Dazu erst einmal folgende Grundsätze: Wenn Menschen Sozialleistungen beantragen, hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden, entweder bewilligt sie ihn oder sie lehnt ihn ab. Bevor das Amt ablehnt, muss sie den Antragsteller nach § 24 SGB X anhören und ihm damit die Möglichkeit auf rechtliches Gehör einräumen. (Zudem ist das JC allumfassend Beratungspflichtig [§ 14 SGB I iVm § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II iVm § 14 Abs. 2 SGB II], es hätte hier den Hinweis geben müssen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei Ablehnungsinteresse seinerseits ein SGB II - Leistungsanspruch besteht).
Dann hätte das JC einen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid erlassen müssen, um so dem Antragsteller das förmliche Rechtsmittelweg zu eröffnen.
Grundsätzlich ist es so, dass auch ein formloser Antrag ein wirksamer Antrag ist. Aus diesem Grund muss die Behörde dafür sorgen, dass er vervollständigt wird (§ 16 Abs. 3 SGB I) und bei fehlenden Unterlagen diese im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I einfordern. Dabei hat die Behörde Sorge zu tragen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen umfassend und zügig erhält (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I).
Danach kommt die Entscheidung, ob der Antragsteller Leistungen bekommt oder nicht. Als Alternative könnte noch wegen fehlender Mitwirkung versagt werden. Wenn das JC eine Entscheidung vermeiden möchte, könnte es noch versuchen dem Antragsteller eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I abzuverlangen. Das Zurückziehen eines Antrages ist faktisch eine Verzichtserklärung. Diesen Weg hat das JC Berlin Steglitz-Zehlendorf angewendet.
Allerdings regelt das Gesetz, dass ein Verzicht auf Sozialleistungen nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam ist, wenn:
- damit Rechtvorschriften umgangen werden
(die Falschbehauptung, es bestünde für osteuropäische Antragsteller grundsätzlich kein Leistungsanspruch und wenn der Antrag dann wegen dieser unrichtigen Behauptung zurückgezogen wird, ist dies eine Umgehung von Rechtsvorschriften vom Amtswegen)
- damit andere Personen belastet werden. Das liegt immer dann vor, wenn im SGB II mehr als eine Person Antragsteller ist.
(Die „EinerfürAlle“-Regelung des § 38 SGB II fingiert nur die Beantragung und Entgegennahme von Leistungen, aber nicht die Rücknahme von Anträgen, daher sind bei einer Rücknahme der antragstellenden Person andere Personen und deren Rechtsansprüche „belastet“).
Zusammengefasst: diese Verwaltungspraxis des JC Berlin Steglitz-Zehlendorf (und bestimmt vieler anderer JC’s, die ähnlich verfahren) ist rechtswidrig. Es wird unter Darlegung falscher Tatsachen behauptet, es bestünde kein Leistungsanspruch. Allen Menschen, die hier abgewimmelt wurden, ist zu raten, jetzt rückwirkend Leistungsansprüche geltend zu machen. Denn der Verzicht ist bei Umgehung von Rechtsvorschriften unwirksam (§ 46 Abs. 2 SGB I). Das bedeutet, es gibt weiterhin einen wirksamen Antrag, der muss nur weiterhin geltend gemacht werden. Die Beratungsstellen sollten die Unwirksamkeitsregel des § 46 Abs. 2 SGB I im Kopf haben und die Menschen offensiv dabei begleiten wenigstens jetzt an ihr Geld zu kommen.
5. BVerwG: Urteil zur Höhe des BAföG-Satzes bei in der Wohnung des Studierenden aufgenommen Eltern
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum BAföG entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes „bei den Eltern wohnen“ und ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt und in der Folge BAföG- Ansprüche in der Höhe haben, als würden Sie alleine leben.
In der Beratungspraxis ist allerdings zu bedenken, dass Studierende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, wenn sie Ausbildungsförderung nach§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (bei den Eltern wohnend) erhalten (oder nur wegen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten) oder beantragt haben.
Sofern die kopfanteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung somit über den 250,00 € BAföG-Bedarfssatz für nicht bei den Eltern lebenden Studierenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG liegen, ist ein Antrag beim
Jobcenter idR günstiger als der aufwändige Versuch, das BAföG-Amt davon zu überzeugen, dass eine Ausnahme im Sinne der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, zumal die Leistungen nach dem SGB II ein Zuschuss sind, während das Studierenden-BAföG idR zu 50 % als Darlehen gewährt wird.
Hier die PM des BVerwG dazu: http://www.bverwg.de/pm/2017/76 und hier das Urteil: https://tinyurl.com/ydze7l6o
6. BVerwG: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in einem EU-Land lebenden Kind
Jetzt zum zweiten wichtigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Einem Anspruch auf UVG steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben. Die Begrenzung des UVG auf nur in Deutschland lebende Kinder ist unzulässig, diese Wohnsitzerfordernis ist, wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer, nicht anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass in dem anderen EU-Land gearbeitet wird. Nach der Rechtsprechung des EUGH reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt (5 Wochenstunden oder 100 EUR).
Hier zur PM das BVerwG: http://www.bverwg.de/pm/2017/88
Bemerkung: in der Familien- und Alleinerziehendenberatung wird das ein recht relevantes Urteil sein, weil es vielen im EU-Ausland lebenden Elternteilen einen UVG Anspruch eröffnet. Streitpunkt wird natürlich sein, was ist „Arbeiten im nicht ganz geringfügigen Umfang“, denn der EUGH hat die Regel 5 Std./W. oder 100 EUR/mtl. aufgestellt. Im SGB II gibt es dazu abweichende Weisungen. Auch hat das BVerwG hat eine Kürzung des UVG nach wegen etwaig günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge zugelassen. Auch hier wird es viel Streitpotential geben. Um diese Details zu klären, muss erstmal das Urteil vorliegen. Derzeit liegt es noch nicht vor.
7. Bitte in eigener Sache / Aktuelle Hartz IV-Bescheide
Ich suche für meine Seminare immer wieder mal aktuelle SGB II – Bescheide von sog. gemeinsamen Einrichtungen. Bei uns in der Beratungen kommen halt meist Wuppertaler Ratsuchende, mit spezieller Wuppertaler Software. Ich suche aber aktuelle Bescheide von gemeinsamen Einrichtungen (also Alegro-Bescheide) mit Rausfall von Kindern aus der BG und Einkommensanrechnung.
Vielleicht hat jemand Lust, mir die, selbstverständlich anonymisiert, zu übersenden (Fax, Scan, Kopie), damit ich mit meinen Seminarteilnehmer*innen daran arbeiten kann.
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Der Newsletter hat derzeit eine Reichweite von über 65.000 Empfängern in ganz Deutschland.Die vornehmlichen Zielgruppen des Newsletters sind bundesweite Beratungsstellen im Bereich Existenzsicherungs- und Arbeitslosenrecht sowie Migrations- und Schuldnerberatung, aber auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Rechtsanwälte mit den genannten Schwerpunkten sowie Einrichtungen und deren Betreuer in der Jugend- und Straffälligenhilfe, Kliniksozialdienste, Schwangerenberatung, Frauenhäuser, Wohnungslosenhilfe und jegliche Organisationen von Betroffenen, die sich gegen soziale Ausgrenzung zur Wehr setzen.
Zu den Empfängern gehören zudem auch eine Vielzahl von Mitarbeitern in Behörden und Ministerien, MdBs, MdLs, kritischen Medien, Fachbuchautoren sowie sonstige Stellen und Institutionen, die in diesem Bereich arbeiten, ebenso wie viele NGOs und demokratische, linke und antifaschistische Organisationen, sowie eine Vielzahl interessierter Einzelpersonen.
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8. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
++++ Kurzfristige Anmeldungen gewünscht und möglich ++++
Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Diese finden statt am:
· am 14. Feb. in Berlin
· am 16. April in Wuppertal
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
9. Kurzfristige Anmeldungen gewünscht und möglich
Fortbildung:
Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
- am 02. Feb. in Wuppertal
SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
- 05./06. Feb. in Wuppertal
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de
10. Nächste SGB II - Grundlagenseminare
Im Jahr 2018 biete ich zu folgenden Terminen SGB II-Grundlagenseminare an:
- am 24./25. Jan. in Augsburg (Teilnahme noch möglich)
- am 15./16. Feb. in Wuppertal
- am 15./16. März in Wuppertal
- am 26./27. März in Frankfurt
- am 09./10. April in Dresden
- am 07./08. Mai in Berlin
- am 17./18. Mai in Hamburg
- am 22./23. Mai in Stuttgart
In die Fortbildung fließen selbstverständlich aktuelle Rechtsänderung und Rechtsprechung topaktuell mit ein.
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de
11. Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
In dieser Fortbildung geht es um die Feinheiten der SGB II-Berechnung und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss.
Sie findet statt
am 05./06. Feb. in Wuppertal
am 12./13. März in Frankfurt
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
12. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2018
Im nächsten Jahr werde ich wieder SGB II – Intensivseminare über je 5 Tage anbieten, diese gibt es
- am 19. - 23. März in Wuppertal
- am 28.Mai–01.Juni in Berlin
- am 27. - 31. Aug. in Hamburg
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de
13. SGB II-Fortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen.
Die nächste FoBi findet statt:
- am 02. Feb. in Wuppertal
- am 15. Mai in Augsburg
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
14. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - Sozialverwaltungsrecht aus der und für die Praxis
Diese Fortbildung habe ich jetzt auf vielfachen Wunsch neu konzeptioniert: SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Das sind jetzt erstmal Stichworte, alle Stellen, dich sich aktiv für ihre Klienten einsetzen wollen, müssen diese Dinge letztendlich drauf haben. Ich verspreche, dass die Fortbildung zwar intensiv und viel sein wird, alle Teilnehmer*innen hinterher mit ganz viel Ideen und Power wieder zu ihrer Arbeit gehen werden und die Inhalte trotz ihrer Komplexität verständlich rüber gebracht werden.
Die Fortbildungen gibt es:
- am 28. März in Frankfurt
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de
15. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Sie findet statt
am 13. April in Wuppertal
am 19. Mai in Augsburg
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de
16. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
Diese Fortbildung biete ich
am 21. Juni in Frankfurt
wieder an.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
17. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
Diese Fortbildung biete ich
- am 03. April in Wuppertal
- am 24. Mai in Stuttgart
wieder an.
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
18. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete am 12./13. Februar 2018 in Berlin, am 10./11. April 2018 in Wuppertal und am 2./3. Mai 2018 in Hamburg-Harburg
Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht
Das war es dann wieder mal für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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