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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Wann gilt Jugendstrafrecht und welche Besonderheiten gibt es?

Im Strafrecht gibt es ein Sonderstrafrecht für "jugendliche" Täter - in bestimmten Fällen kommt das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung. Für Erwachsene Straftäter gilt hingegen das StGB. Vorliegend ein grober Überblick:

1. Folgende Altersstufen zu beachten:

- Kinder - Personen unter 14 Jahren - sind strafunmündig, § 19 StGB
- Jugendliche - Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren - es gilt § 1 Abs. 2 Hs. 1 JGG das JGG
- Heranwachsende - Personen im Alter von 18- bis 20 - einige Regelungen des JGG, §§ 105 ff. JGG
- Erwachsene - Personen über 21 Jahre - es gilt das StGB kein JGG

2. Besonderheiten bei Heranwachsenden
Der Heranwachsende muss zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat in seinem Reifezustand noch einem Jugendlichen gleichzustellen sein bzw. eine typische "jugendtypische" Tat vorliegen (weitere Besonderheiten im Rahmen der Sanktionen siehe unten).

3. Sanktionen
Für das Gericht kommen folgende Sanktionen in Betracht: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Da das Jugendstrafrecht in seiner Grundform den Erziehungsgedanken beinhaltet, hat der Richter eine entsprechende Abwägung zu treffen. Jugendliche sollen nach Möglichkeit in die soziale Gesellschaft integriert und auf den "richtigen" Weg gebracht werden. In besonderem Maße sind daher zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, wie etwa die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses in der Praxis zu finden.
Die Verhängung der Jugendstrafe erfordert weitere Voraussetzungen: Schädliche Neigungen oder Schwere der Schuld, d.h. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind zur Erziehung nicht ausreichen. Schädliche Neigungen werden gemeinhin wie folgt definiert: "Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelltaten haben" (Vgl. statt vieler https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/jugendstrafe).

4. Verfahrensrecht
Zuständige Gericht ist im Jugendstrafverfahren in aller Regel das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten.
Es gibt eine/en weiteren Verfahrensbeteiligten: die Jugendgerichtshilfe. Die Jugendgerichtshilfe wird im Laufe des Verfahrens "eingeschaltet" und steht dem Gericht zur Beurteilung Seite, ob der Täter schon die erforderliche Reife besitzt, um das Unrecht seines Handelns zu erkennen (also Schuldfähigkeit bzw. Reifeentwicklung bei Heranwachsenden). Zudem gibt die Jugendgerichtshilfe eine Empfehlung für die Sanktionierung ab.
Die Verhandlung gegen einen Jugendlichen ist nichtöffentlich. Sind gleichzeitig Erwachsene oder Heranwachsende angeklagt, ist die Verhandlung hingegen öffentlich, § 48 JGG.
Gerne verteidige ich Sie in einem solchen Verfahren.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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