Bankhaftung Fremdwährungsdarlehen
Bankenhaftung, Fremdwährungsdarlehen, Aufklärungspflicht, Risiken, nicht nur Widerrufsrechte,
Die Bank haftet nun doch auch bei der Vermittlung von Darlehen, wenn sie nicht ordentlich informiert. So hatte es der Bundesgerichtshof nun im Fall eines Fremdwährungsdarlehens gesehen. Im ‚Fall eines Fremdwährungsdarlehens ist demnach deutlich über das Wechselkursrisiko zu unterreichten. Und zwar über spezifische Risiken, selbst wenn aus dem Vertrag selbst grundsätzlich das Risiko ersichtlich ist. Dies gilt jedenfalls, dann, wenn durch Werbeaussagen über das Risiko beschönigt wurde (vgl. BGH Entscheidung vom 19.12.2017, Az. XI ZR 152 / 17) In diesem Fall hatte die beklagte Bank in ihrem Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht. Die Bank hatte weder
-auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen hatte, noch
-im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro offengelegt bzw. ausreichend beschrieben.
Im Gegenteil: dieses Risiko war beschönigt worden.
Dieses Urteil dürfte u.E. auch Auswirkungen auf andere Darlehensmodelle haben. Immer dann, wenn die Bank ein besonderes Darlehensmodell vermittelt hatte ist zu prüfen, ob nicht auch im gleichen Maße noch neutral über die Risiken eines solchen Modelles unterrichtet worden war.
In der Vergangenheit war überwiegend von vielen Gerichten die Ansicht vertreten worden, dass die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kreditverträgen nicht haftet. Diese Rechtsprechung hatte sich insbesondere – was rechtsdogmatisch aus unserer Sicht als fraglich zu bewerten war bei sogenannten Tilgungsmodellen manifestiert. So urteilte der Bundesgerichtshof u.a. mit Beschluss vom 20.11.2007 – XI ZR 259/06, dass das Risiko, dass zum Ende des Darlehensvertrages mit Tilgungsaussetzung nicht, wie geplant das abzulösende Restsaldo, vollständig durch den aus einer Kapitallebensversicherung erzielten Rückkaufswert ermöglicht ist, der Darlehensnehmer trägt. Dies ginge nicht zu Lasten der Bank, da sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen nicht aber auf das Funktionieren des vermittelten Tilgungsmodells bezieht. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
Diese Rechtsprechung wird man nun mit anderen Augen zu betrachten haben. Dies insbesondere, wenn die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und Vermittlung eines bestimmten Tilgungsmodells ggf. Risiken beschönigt wurden.
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