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Horst Leis
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Stolperfallen des Urheberechts bei Logos, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyern

(Kiel) Alljährlich rennen zahlreiche deutsche Unternehmen und Gewerbetreibende in eine völlig unnötige Unterlassungsfalle. Bei der Entwicklung von Logos, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyern haben sie, meistens nicht vorsätzlich und unbewusst, die Urheberrechte Dritter verletzt.

Dabei, so betont der Düsseldorfer Fachanwalt für Informationstechnologierrecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ließe sich dies in der Regel durch Beachtung einiger Regeln leicht vermeiden.

Dies erläutert der Experte an zwei Beispielen:

Beispiel 1: Ein Designer entwickelt auftragsgemäß ein Logo, Visitenkarten, Briefpapier, Katalog oder Flyer. Der Geschäftsführer ist zufrieden und legt die Angelegenheit nach Zahlung ad acta. Nach der durchaus positiven Resonanz der Kundschaft wird das Logo kurzerhand zur Marke angemeldet und auch für den Internetauftritt verwandt. Nach einiger Zeit meldet sich ein Anwalt beim ihm und fordert die Unterlassung, Zahlung von Lizenzgebühren für die Vergangenheit, bietet eine Nachlizenzierung für die Zukunft an und fordert natürlich auch die Übernahme der Anwaltskosten.

Beispiel 2: Ein schöner Katalog, der einmal von einer Agentur mit einem klaren Nutzungsvertrag entwickelt wurde in dem irgendwas von 3 Jahren ab Ablieferung stand. Dies ist jetzt vier Jahre her. Mittlerweile betreut eine andere Agentur den Katalog aber das Grundgerüst und die schönen Symbole, Schriften oder Bilder werden weiter genutzt. Schließlich möchte man sein „Look and Feel“ nicht aufgeben. Auch hier kommt plötzlich und unerwartet ein Anwaltsschreiben mit o.g. Inhalt.

Beiden Fällen und vielen anderen ist gemeinsam, dass der Kaufmann der Meinung ist, für die Leistung bezahlt zu haben und deshalb nach Gutdünken damit Verfahren zu können.

Dies, so betont Leis, sei jedoch nach dem deutschen Urheberrecht (UrhG) nicht der Fall. Der Urheber sei Schöpfer des „Werkes“. Nach dem UrhG gelte, dass im Zweifelsfalle das Recht zur Verwertung beim Schöpfer liege. Der Zweifelsfall bestehe immer schon dann, wenn nichts vereinbart sei und der Schöpfer bei der Schöpfung (Auftrag) nur von einer bestimmten Verwendung Kenntnis hat.

Im Beispiel 1 hatte der Geschäftsführer zwar eine Vereinbarung getroffen, diese sah aber nur die Verwendung in einem Medium, nämlich der drucktechnischen Verwertung vor. Andere Nutzungsarten wie etwa die Internet- oder markenmäßige Verwendung waren nicht vereinbart.

Im Beispiel 2 wurde zwar vertraglich vorgesorgt, aber der Vertrag war in kein Controlling eingebunden. Der Vertrag beinhaltete eine Rechteeinräumung für das Unternehmen, jedoch war die Nutzung zeitlich begrenzt. Die Zeit war abgelaufen und die Rechteeinräumung zur Nutzung der Symbole etc. nicht mehr gültig.

Als Konsequenz sind Unternehmer gut beraten, jegliche Beauftragung von kreativen Tätigkeiten genauestens schriftlich zu fixieren und sich die gewünschten Rechte ggf. auch für zukünftige Anwendungsfälle einräumen zu lassen. Da die möglichen Vertragsgestaltungsoptionen vielfältig sind, sollte - zumindest bei Agenturaufträgen, die selbst oder in der Verwertung enorme Kosten bedeuten – eine juristische Begleitung erfolgen. Neben der meist faktischen Rechteeinräumung nur für ein Medium (Druck) können die Rechte auch geografisch, zeitlich etc. beschränkt sein. Darüber hinaus kann dem Schöpfer das Recht zur Namensnennung zustehen. Dies würde bedeuten, dass unter dem Bild oder anderen Designleistungen ggf. der Name des Schöpfers genannt werden müsste. Ferner kann dem Schöpfer ein Zweitverwertungsrecht zustehen. Damit könnte er die Entwicklung auch an Dritte verkaufen.

Leis empfahl daher, sich in allen derartigen Angelegenheiten umfassend juristisch beraten zu lassen, um nachteilige und in der Regel teure Folgen für das Unternehmen zu vermeiden.

Abschließend wies er noch daraufhin, dass die Tätigkeiten von Designer, Fotografen, Textern etc. als künstlerische Tätigkeit gelten und der Auftraggeber (!) von sich aus verpflichtet ist, die entsprechenden Beiträge zur Künstlersozialkasse abzuführen.
Er empfahl daher, auch insoweit entsprechenden Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Horst Leis
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LL.M. Informationsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Schuster Lentföhr & Zeh
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