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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart




I.
Information über die notwendigen Reparaturkosten
BGH, Urteil vom 14.09.2017, Az: VII ZR 307/16

BGB § 311 Abs. 2 , § 241 Abs. 2
Bringt der Besteller eines Kfz-Reparaturauftrags für den Unternehmer erkennbar zum Ausdruck, dass Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages möglichst verlässliche Informationen über die zur Behebung des Schadens notwendigen Kosten sind, müssen ihm vom Unternehmer die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.
II.
unangemessen benachteiligende Entgeltfälligkeitsregelung – Verzugsschadenspauschale
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.10.2017, 4 Sa 8/17

1. Eine Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Dem steht § 12a ArbGG nicht entgegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 13. Oktober 2016 - 3 Sa 34/16)
2. Eine Regelung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, nach der das Monatsentgelt nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&Seite=0&nr=22789&pos=0&anz=41

III.
Unwirksame Kostenklauseln einer Sparkasse
BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az: XI ZR 590/15

a) Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
•"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";
•"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";
•"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €";sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 , § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.
b) Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
"Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 €" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
c) Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
d) Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen

IV.
Fehlende Angabe des Gewichts in der Frachturkunde
BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az: I ZR 29/16

Der Absender kann vom Frachtführer den gemäß Art. 20 Abs. 1 CMNI nach dem Gewicht der verlorenen oder beschädigten Güter berechneten Betrag nur verlangen, wenn das Gewicht in der Frachturkunde dokumentiert ist.
b) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, den Absender darauf hinzuweisen, dass dieser ihm das Gewicht der zu befördernden Güter nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a CMNI schriftlich mitzuteilen hat.
c) Der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 CMNI knüpft an ein eigenes qualifiziertes schuldhaftes Verhalten des Frachtführers an; ein schuldhaftes Verhalten seiner Bediensteten wird dem Frachtführer nicht zugerechnet.

V.
Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Betrugs
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. August 2017, Az. 1 A 399/17

1. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils bzw. Strafbefehls wegen Betrugs im Regelfall der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis von daher rechtmäßig.(Rn.9)
2. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch besondere in der Person oder im Verhalten des Vermittlers bzw. in den Umständen der Tatbegehung oder der Strafbemessung liegende Gründe ausnahmsweise widerlegt sein.(Rn.12)
3. Der Vortrag des Erlaubnisinhabers, die rechtskräftige Verurteilung basiere auf einer strafprozessual unzulässigen Verständigung im Sinn des § 257 c StPO, einem nicht auf seine Glaubwürdigkeit geprüften Geständnis und dem Absehen des Strafgerichts von einer gebotenen Beweisaufnahme, weswegen die Verwaltungsbehörde und die Verwaltungsgerichte im Widerrufsverfahren zur eigenständigen Prüfung der Strafbarkeit berufen seien, ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO zu widerlegen.(Rn.16)(Rn.4)

VI.
Minderungsrecht ohne Nachfristsetzung für Käufer eines vom "Abgasskandal" betroffenen Kraftfahrzeugs
LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017, Az. 11 O 3809/16

1. Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motorsteuerungssoftware) versehenen Kraftfahrzeugs kann den Kaufpreis nicht mindern, ohne zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben.
2. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt eines behaupteten Mehrverbrauchs.

VII.
Vertrag zwischen dem Herausgeber eines Gutscheinblocks und Gaststättenbetreibern als Gutscheinanbietern: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel
BGH, Urteil vom 31. August 2017, AZ. VII ZR 308/16

Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).(Rn.15)

VIII.
Bausparvertrag: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren
LG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2017, AZ. 4 S 88/17

Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren, die in 2011 oder früher entstanden sind und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht werden, sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 348/13 und 17/14 vom 28. Oktober 2014) verjährt.

IX.
Formularmietvertrag
LG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2017, Az. 67 S 196/17

1. Die in einem vermieterseits gestellten Formularmietvertrag vorgenommene Auferlegung einer monatlichen "Verwaltungskostenpauschale" auf den Wohnraumieter - zusätzlich zu einer gesondert bezifferten Nettokaltmiete - ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 1 BGB unwirksam.
2. Eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Mieters, er habe die vollständige Miete gemäß § 814 BGB in Kenntnis der Nichtschuld geleistet, ist allenfalls bei einem Sachverhalt gerechtfertigt, der für einen Laien ohne juristischen Beistand tatsächlich und rechtlich unschwer selbst zu durchdringen ist.

X.
Vermittlung von Versicherungsverträgen
LG Heidelberg, Urteil vom 05. September 2017, Az. 11 O 18/17

Die gewerbsmäßige Prüfung im Auftrag von Versicherten, ob ein Wechsel in einen anderen Tarif der bereits abgeschlossenen Krankenversicherung für den Versicherten vorteilhaft, ist als "Vermittlung von Versicherungsverträgen" im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG anzusehen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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Kronprinzstr. 14
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