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Finanzgericht Hamburg ist von der Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften gem. § 8c Satz 2 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) überzeugt

(Kiel) Das Finanzgericht Hamburg holt erneut eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften ein. Mit Beschluss vom 29. 8. 2017 hat der 2. Senat das BVerfG zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 des KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt.

Darauf verweist der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.3.2017 (2 BvL 6/11) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft an-teilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheits-grundsatz unvereinbar. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungs-verstoß bis zum 31.122018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.
Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor. Vorlagebeschluss des 2. Senats vom 29.8.2017, 2 K 245/17.
Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Frank Zingelmann

Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.) sowie Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Habichthorst 42
22459 Hamburg
Telefon: 040/5518051
Fax: 040/5554419
Email: info@zingelmann-stb.de
www.zingelmann-stb.de

 
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