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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Prospekthaftung bei Publikumspersonengesellschaft
BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az: II ZR 344/15

Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind.

II.
Haftung des Strohmann-Geschäftsführers bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.05.2017, Az. 9 U 3/17

Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert, die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt und sich um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter der Gestaltung nicht kümmert, haftet wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und nimmt die Nichtabführung (im Sinne bedingten Vorsatzes) zumindest in Kauf.

Siehe:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE241762017&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

III.
Pilot; Musterberechtigung; Ausbildung; Rückzahlungsklausel; AGB; Unwirksamkeit; Beendigung; Eigenkündigung; unangemessene Benachteiligung; Krankheit
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 8.5.2017, Az. 4 Ca 486/16

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist deswegen unwirksam.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&nr=22427&pos=1&anz=22

IV.
Unwirksamkeit von Kontogebührenklauseln
BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az: XI ZR 308/15

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung "Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)" sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung "Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam

V.
Aufklärungspflicht des Gutachters bezüglich Kostenerstattung
BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az: VII ZR 95/16

Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 , BGHZ 168, 168 ; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 , NJW-RR 2008, 470; vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07 , NJW-RR 2009, 1101).

VI.
Fotografie eines Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az: I ZR 247/15

Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.
c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.
d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.
e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.
f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

VII.
Einlage des atypisch stillen Gesellschafters
BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az: II ZR 284/15

Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.

VIII.
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei zwangsweiser Durchsetzung einer Forderung
BGH, Urteil vom 22.06.2017, Az: IX ZR 111/14

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

IX.
Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel - Sonderzuwendung mit Mischcharakter - Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2017, Az. 9a Sa 12/17,

Eine tarifliche Rückzahlungsregelung, welche sich auf eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter bezieht und eine Rückzahlung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres - und damit außerhalb des Bezugszeitraums - aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorsieht, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.

X.
Tod eines BGB-Gesellschafters
OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2017, Az. 34 Wx 123/17

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs - neben den übrigen Bewilligungsbefugten - zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328).

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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