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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2017, Az. 6 AZR 720/15

Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet ua. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19297&pos=0&anz=24&titel=Fristlose_K%FCndigung_einer_Gesch%E4ftsf%FChrerin_wegen_illoyalen_Verhaltens

II.
Befristung - Arzt in der Weiterbildung - inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017, Az. 7 AZR 597/15

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund ua. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient. Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen darzulegen hat. Dazu ist anzugeben, welches Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012 schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastro-enterologie“. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2014 geltend gemacht.

Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht - Erfolg. Nach dem Vorbringen der Beklagten war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19314&pos=0&anz=26&titel=Befristung_-_Arzt_in_der_Weiterbildung_-_inhaltlich_und_zeitlich_strukturierte_Weiterbildung

III.
Versetzung - Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2017, Az. 10 AZR 330/16

Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab. Der Zehnte Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Zwischen den Parteien war im Jahre 2013/14 ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der zugunsten des Klägers ausging. Nachdem Mitarbeiter im März 2014 eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hatten, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 23. Februar 2015 mit, dass sie ihn für die Zeit vom 16. März bis zum 30. September 2015 am Standort Berlin einsetzen werde; eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb dieses Teams bestehe nicht. Nachdem der Kläger seine Arbeit am Standort Berlin nicht aufgenommen hatte, mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2015 ab. Im April erfolgte eine weitere Abmahnung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Mit der vorliegenden Klage möchte der Kläger ua. festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung vom 23. Februar 2015 Folge zu leisten. Des Weiteren begehrt er die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte. In einem weiteren Verfahren (- 2 AZR 329/16 -) wendet er sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Über die Revision der Beklagten kann noch nicht entschieden werden. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Parteien ließen zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes des Klägers zu, die Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Fünfte Senat hat allerdings die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle. Der Zehnte Senat möchte hingegen die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht - auch nicht vorläufig - folgen muss und fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19313&pos=1&anz=26&titel=Versetzung_-_Verbindlichkeit_einer_unbilligen_Weisung
IV.
Spätehenklausel; Hinterbliebenenversorgung; Unmittelbare Benachteiligung wegen Alter
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2017, Az. 17 Sa 7/17,

1. Der Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung durch eine Spätehenklausel führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Arbeitnehmers.
2. Eine Spätehenklausel, die an das als Regelaltersgrenze für die Betriebsrente definierte Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft, ist zulässig.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&Seite=1&nr=22440&pos=10&anz=22

V.
Pilot; Musterberechtigung; Ausbildung; Rückzahlungsklausel; AGB; Unwirksamkeit; Beendigung; Eigenkündigung; unangemessene Benachteiligung; Krankheit
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 8.5.2017, Az. 4 Ca 486/16

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch dann verpflichtet, wenn aus krankheitsbedingten Gründen die ausbildungsgemäße Beschäftigung nicht (mehr) möglich ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und ist deswegen unwirksam.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&nr=22427&pos=1&anz=22

VI.
Vereinbarte Nachwirkung teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.5.2017, Az. 4 Sa 1/17,

In teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen über freiwillige Geldleistungen steht es den Betriebspartnern frei, eine Nachwirkung auch über den ansonsten mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmen zu vereinbaren. Eine solche Nachwirkung muss aber unmissverständlich erklärt werden. (Anschluss an BAG 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 und BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00)

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2017&nr=22441&pos=0&anz=22

VII.
Betriebsrente, Erwerbsminderungsrente, Beschäftigter
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5.04.2017, Az. 3 Sa 781/16

Zum Begriff des "Beschäftigen" i.S.v. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2017/3_Sa_781_16_Urteil_20170405.html

VIII.
Auslegung Arbeitsvertrag Bezugnahmeklausel Nichtfortschreibung BAT Ergänzende Vertragsauslegung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017, Az. 9 Sa 906/16

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel bei textlicher Verknüpfung von festem Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt Schließung einer arbeitsvertraglichen Lücke aufgrund der Nichtfortschreibung des BAT durch ergänzende Vertragsauslegung

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2017/NRWE_LAG_D_sseldorf_9_Sa_906_16_Urteil_20170424.html

IX.
Einstweilige Verfügung; Bewerbungsverfahrensansprüche; Schwerbehinderung; Unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 SaGa 4/17

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2017/5_SaGa_4_17_Urteil_20170412.html

XI.
Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 4 Ta 97/17

Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat. Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung – einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern – sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen. Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer, § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG (Anschluss an BAG, Beschluss vom 16. April 2014 – 10 AZB 6/14 –, Rn. 5, juris).
Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO setzt voraus, dass der Ausgang des Rechtsstreits „ganz oder teilweise“ vom Bestehen oder Nichtbestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Das bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, dass der Ausgang des Rechtsstreits bezüglich sämtlicher Streitgegenstände vom Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses abhängig ist.
Das Beschwerdegericht hat bei der Überprüfung eines Aussetzungsbeschlusses lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung sind unter anderem die Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit, der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen, der in arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten besonders in den Vordergrund tritt (LAG Köln, Beschluss vom 24. September 2013 – 11 Ta 146/13 –, Rn. 8, juris).

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2017/4_Ta_97_17_Beschluss_20170614.html

XII.
Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.04.2017, Az. 4 Sa 793/16

Aufgrund der Regelung des § 302 Nr. 1 InsO besteht regelmäßig ein Feststellungsinteresse für einen auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
Für die Zulässigkeit einer Stufenklage spielt es keine Rolle, ob der Klägerin der eingeklagte Zahlungsanspruch zusteht (wie BAG, Urteil vom 26.05.2009– 3 AZR 816/07 –, Rn. 11, juris).
Die Begründetheit eines im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs setzt voraus, dass entweder jedenfalls dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht oder dass jedenfalls der durch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte begründete Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wäre sie tatsächlich gegeben – zu einem Leistungsanspruch führen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 01. August 2013 – VII ZR 268/11 –, Rn. 20, juris).
In Fällen, in denen der Auskunftsanspruch einer Stufenklage abgewiesen wird, weil dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann die Klage insgesamt, also einschließlich der nächsten Stufen, abgewiesen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 08.05.1985 – IVa ZR 138/83 –, Rn. 27, juris).

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2017/4_Sa_793_16_Urteil_20170428.html

XIII.
Kündigung, außerordentlich, Konkurrenztätigkeit, Wettbewerbsverbot, Gesellschafterstellung, Einfluss, maßgeblicher, Handelszweig, Internetauftritt,
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, Az. 3 Sa 202/16

Die Parteien streiten im Rahmen eines fristgemäß zum 31.12.2015 gekündigten Arbeitsverhältnisses über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 14.12.2015 mit dem Vorwurf von Konkurrenztätigkeit. Ferner macht der Kläger Vergütung für Dezember 2015, Auszahlung von rückgerechneter Tantieme sowie Karenzentschädigung für mittlerweile Januar bis 18.09.2016 geltend.
Widerklagend begehrt die Beklagte vom Kläger eine Vertragsstrafe sowie diverse Auskünfte im Zusammenhang mit behauptetem unerlaubtem Wettbewerb. Nach zwischenzeitlicher Erteilung erstinstanzlich titulierter Auskunftsansprüche und entsprechender Erledigungserklärungen geht es im Berufungsverfahren noch um die Kos-ten.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/C8066297A939598AC12581390019C92F/$file/U_3Sa202-16_12-04-2017.pdf

XIV.
Beschlussverfahren, Zustimmungsersetzung, Eingruppierung, Verkäuferin, ungelernte Verkäuferin, Tätigkeitsjahr
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 3 TaBV 33/16

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der an sog. Ausgangskassen beschäftigten Kassiererinnen und Kassierer im Anwendungsbereich des für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein ab 01.05.2013 geltenden Entgelttarifvertrages (im Folgenden: ETV).
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine regionale Vertriebsgesellschaft der international tätigen Unternehmensgruppe A... N.... Bei ihr finden die Tarif-verträge für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein Anwendung.
Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/BA4AF51F60CE52AFC1258133003F6C9B/$file/B_3TaBV33-16_08-03-2017.pdf

XV.
Prozesskostenhilfe, Versagung, sofortige Beschwerde, Bewilligungsverfahren, Bewilligung der PKH, hinreichende Erfolgsaussicht, Zahlungsklage
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 6 Ta 47/17

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (teilweise) ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Elms-horn vom 21.02.2017 – 1 Ca 1574 c/16 – abgeändert:
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug auch bezüglich des Antrags zu 3. aus der Klagschrift vom 05.12.2016 derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte…ab dem 06.12.2016 bewilligt.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/C9BCFB4592781738C1258133003F6C9C/$file/N_6Ta47-17_30-03-2017.pdf

XV.
Streitwert, Wertfestsetzung, Vergleich, Mehrvergleich, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wiedereinstellung
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2017, Az. 6 Ta 57/17

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die unterbliebene Festsetzung eines übersteigenden Vergleichswerts.
Die Parteien des Hauptverfahrens haben vor dem Arbeitsgericht einen Kündigungsschutzprozess geführt, der durch einen mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest-gestellten Vergleich endete. Der Vergleich lautete wie folgt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter, fristgemäßer Kündigung vom 02.12.2016 mit Ablauf des 31.12.2016 endete.
2. Die Parteien begründen ab dem 01.03.2017 ein neues Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte wird dem Kläger rechtzeitig – mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn – mitteilen, wo und wann er zur Arbeitsaufnahme anzutreten hat.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie als Beschäftigungszeit des Klägers die Zeit ab dem 21.09.2015 ohne Berücksichtigung der Unterbrechung zugrunde legen. Dies gilt insbesondere für die Berechnung gesetzlicher oder tariflicher Kündigungsfristen, für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes.
4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/74281E3F3698914FC1258133003F6C9D/$file/N_6Ta57-17_18-04-2017.pdf

XVI.
Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Wettbewerb, Täter, Mittäter, Verfügungsgrund, Selbstwiderlegung, unlautere Handlungen, Dienstleistung, Nachahmen
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2017, Az. 1 SaGa 4/17
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 03.01.2017 - Az. 2 Ga 13/16 - abgeändert und dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden - und in das Ermessen des Gerichts gestellten - Ordnungsgeldes bis zu 200.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, a. unter Nutzung von Wechsellisten der Antragstellerin und/oder insbesondere Listen mit Daten, und/oder Adressen und/oder Daten zu individuellen Pflegeanforderungen und/oder medizinischem Hilfsmittelbedarf von Kunden der Antragstellerin und/oder nicht allgemein bekannten oder öffentlich zugänglichen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin, Dritten die Erbringung von Pflegeleistungen und/oder die Belieferung mit medizinischen Hilfsmitteln anzubieten und/oder solche Pflegeleistungen und/oder solche Belieferungen vorzunehmen und/oder Dritten bei solchem Verhalten zu unterstützen; insbesondere, soweit dies durch elektronisch gespeicherte oder anders - etwa in
Papierform - verkörperte Daten der Antragstellerin aus deren Datenbank bzw. deren Datenserver mit nachfolgendem Informationsgehalt, i. Stammdaten mit Infofeldern zu Kunden, -anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mailadressen, Kundennummern, Liefer- und Rechnungsadressen; Pflegeheimbezeichnungen, -anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mailadressen sowie der dortigen Ansprechpartnern, Wohnbereiche, Betreuernamen, -anschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mailadressen sowie aller als Bestandskunden der Antragstellerin, Altkunden und Interessenten, gelisteten Geschäftspartnern der Antragstellerin, Angaben über Art und Umfang sowie zeitlichen Intervalle des Bedarfs an medizinischen Hilfsmitteln; Krankenkassen des Kunden und behandelnde Ärzte;

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/C24C8CA37D040EA1C1258133003F6C9E/$file/U_1SaGa4-17_21-03-2017.pdf

XVII.
Aussetzung des Verfahrens, Strafverfahren, Ermessen des Gerichts, Ermessensentscheidung, PKW, Herausgabe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 6 Ta 42/17

Mit seiner am 21.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Herausgabe eines PKW sowie weiterer Gegenstände vom Beklagten und die Feststellung der Pflicht des Beklagten, ihn, den Kläger von den Kosten der Nutzung des PKW freizustellen.
Der Kläger behauptet, das Nutzungsverhältnis bezüglich des Fahrzeugs sei beendet. Der Beklagte sei erfolglos zur Herausgabe aufgefordert worden und meine zu Unrecht, es handele sich um sein Fahrzeug.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.01.2017 auf die Klage erwidert und Widerklage erhoben.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/868308D29AAF92BEC1258131003D7AAF/$file/N_6Ta42-17_21-03-2017.pdf

XVIII.
Studium, Duales Studium, Praktikantenvertrag, Beihilfe, Studiengebühren, Rückzahlung, Rückzahlungsvereinbarung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2017, Az. 3 Sa 275/16

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten aus einem Praktikumsvertrag „StudiLe“, der hier einen Zeitraum von knapp 3 ½ Jahren erfasst.
Die Parteien schlossen mit Datum vom 27.02.2012 einen als Praktikumsvertrag
„StudiLe“ bezeichneten Vertrag für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2016.
Bei StudiLe handelt es sich um einen Ausbildungsgang an der Fachhochschule L. im Bereich Maschinenbau mit integrierter IHK-Ausbildung zum Industriemechaniker in einem Betrieb inklusive Gesellenprüfung - sogenanntes duales Studium. StudiLe er-fasst üblicherweise 4 ½ bis 5 Jahre vom Ausbildungsbeginn bis zur Bachelorprüfung (Anlage K8, Bl. 66 d. A.). Abweichend hiervon war im vorliegenden Fall bei Beginn des StudiLe-Vertrages die betriebliche Ausbildung des Beklagten zum Industriemechaniker bereits weit fortgeschritten (01.08.2011 bis 30.09.2012). Er schloss seine Lehre mit der Gesellenprüfung im März 2013 ab, ohne zuvor bei der Klägerin im Rahmen des StudiLe-Vertrags ausgebildet worden zu sein.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AB9A1E5CBE35909EC1258131003D7AB0/$file/U_3Sa275-16_08-03-2017.pdf

XIX.
Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, Nachprüfungsverfahren, Fristablauf, Mitwirkungspflicht
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 6 Ta 52/17

Dem Beschwerdeführer wurde am 18.09.2015 für ein arbeitsgerichtliches Verfahren ratenlose Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 06.10.2016 leitete das Arbeitsgericht ein Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO ein und forderte den Beschwerdeführer auf, Angaben über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist er trotz erneuter Aufforderung vom 13.12.2016 innerhalb der ihm bis zum 31.12.2016 gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2017 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen die am 18.01.2017 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 09.02.2017 Beschwerde eingelegt, jedoch trotz Fristsetzung bis zum 06.03.2017 und letztmalig bis zum 20.03.2017 nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A3DB377BD98C8A27C1258131003D7AB1/$file/N_6Ta52-17_04-04-2017.pdf

XX.
Parkplatz, Stellplatz, Kostenerstattung, Privat-PKW, Aufwendungsersatz, Betriebliche Übung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.04.2017, Az. 6 Sa 292/16

Die Parteien streiten über die Zahlung von Stellplatzkosten sowie um die Feststellung, ob derartige Kosten künftig zu erstatten sind.
Die Klägerin arbeitet seit Juni 1985 bei der Beklagten als Sozialpädagogin in der Betreuungsbehörde des Bereichs Soziale Sicherung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Die Klägerin setzt seit Jahren ihren Privatwagen auch für dienstliche Zwecke ein. Sie fährt damit zu Außenterminen. Der Fachbereichsdienst hat ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Privatwagens auf Dienstreisen gemäß § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) für Dienstreisen im Stadtgebiet anerkannt (Schreiben vom 21.08.2012; Anlage K 1 = Bl. 4 d. A.). Seit Jahrzehnten parkte die Klägerin ihren Wagen gebührenfrei auf dem Parkdeck des Verwaltungszentrums am M.. Dort standen dem Bereich Soziale Sicherung Parkplätze zur Verfügung. Eine Parkplatzgarantie bestand für die Klägerin nicht.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/C72F1C59AC62D71EC1258131003D7AB2/$file/U_6Sa292-16_05-04-2017.pdf

XXI.
Prozesskostenhilfe, Bewilligung der PKH, Erfolgsaussichten, Kündigungsschutzklage, Schwellenwert
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 6 Ta 37/17

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2017 – 4 Ca 2097/16 – abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszugs auch bezüglich der Kündigungsschutzklage derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P… mit Wirkung ab dem 05.08.2016 bewilligt.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/4C63F0830A49D8EBC1258130002EB9AE/$file/N_6Ta37-17_21-03-2017.pdf

XXI.
Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Arbeitsschutzvorschriften, Verstoß, Kran, Eigensicherung, Abmahnung, Erforderlichkeit
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2017, Az. 1 Sa 273/16

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.
Der 1974 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 03.10.2012 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 5 - 8 d. A.) bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, beschäftigt. Zum Beginn seiner Tätigkeit absolvierte der Kläger ein fünftägiges Sicherheitstraining, davon entfielen zwei Tage auf das Thema „Arbeiten in der Höhe“. Im März 2015 nahm er an einem vierstündigen Auffrischungskurs teil, der die Verhütung eines Falls aus der Höhe zum Gegenstand hatte. Der Kläger ist befasst mit der Mon-tage und der Führung von sehr großen Kränen. Soweit dort keine Geländer vorhanden sind, hat er sich beim Begehen des Krans anzuleinen.
Am 14. und 15.04.2016 arbeitete der Kläger auf einer Großbaustelle in D.. Dort war die Beklagte als Subunternehmerin für die Firma R. tätig. Am 15.04.2016 wurde er von der Arbeit suspendiert. Mit Schreiben vom 21.04.2016, zugegangen am 23.04.2016, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/F980F30EE232A229C1258130002EB9AF/$file/U_1Sa273-16_07-03-2017.pdf

XXII.
Eingruppierung, Datenverarbeitung, EntgO des Bundes, EG 7, EG 8, Starkstromelektriker, IT-Systemelektroniker
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017, Az. 5 Sa 236/16

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 60-jährige Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und ist bei der Beklagten seit dem 16.10.1983 als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und diesen ergänzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Derzeit bezieht der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe (künftig EG) 7 der Entgeltordnung des Bundes. Seit dem 01.09.2005 wurde der Kläger auf dem Dienstposten „DV-Bearbeiter C, MaschBedg Teileinheit/Zeile 134/005“ bei der Marineschule M. eingesetzt. Die Tätigkeitsdarstellung vom 20.06.2005/ 06.07.2005 hat - soweit hier von Belang - folgenden Inhalt (Bl. 16 ff. d. A.):

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/8E57C521722D7C96C125812C003AFB3C/$file/U_5Sa236-16_16-02-2017.pdf

XXIII.
Mobbing, Schmerzensgeld, Provokation, Gesamtschau, Gleichbehandlung, Darlegung, Umfang
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az. 1 Sa 6/16

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagten wegen „Mobbings“ geltend.
Der 1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.07.2002 als Angestellter auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage B 1, Bl. 99 d. A.) bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Auf das Arbeits-verhältnis findet der TV-L Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E 12 ein-gruppiert. Er wohnt in L. bei K.. Der Kläger ist tätig im IT-Bereich und war zuletzt ein-gesetzt als Gruppenleiter des Back-Offices im Bereich Servicemanagement bei der Beklagten zu 1). In dieser Funktion leitet er 5 Mitarbeiter. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum war er Mitglied des Betriebsrats der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hatte zum 01.01.2010 ihre IT-Organisation auf die Beklagte zu 1) übertragen. Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger auf Anregung der Beklagten zu 2) widersprochen. Er wird seitdem auf Grundlage eines Personalgestellungsvertrags (Bl. 100 - 111 d. A.) bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Seit Sommer 2014 ist der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung, seit dem 19.01.2015 ist er durch-gehend arbeitsunfähig erkrankt. Vorgesetzter des Klägers ist Herr W., u. a. von ihm fühlt sich der Kläger gemobbt.

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/06207DC11EEAECFEC125812C003AFB3D/$file/U_1Sa6-16_24-01-2017.pdf

XXIV.
Rettungsdienst, Bereitschaftsdienst, Wochenarbeitszeit, Überstunden, Fakturierung, Arbeitszeit, Tagesschicht, Schichtarbeit
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2017, Az. 1 Sa 212/16

Die Parteien streiten über die Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers sowie über Mehrarbeitsvergütung.
Der 1983 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2011 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Rettungsdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD Anwendung. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt 48 Wochenstunden. § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien lautet auszugsweise:

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/9C94E110259D89E2C125812C003AFB3E/$file/U_1Sa212-16_28-02-2017.pdf

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

 
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstr. 14
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