Urheberrechtsverletzung – Was tun?
Musik, Filme und Fotos – all diese Werke sind durch das Urheberrecht geschützt. Dennoch werden immer wieder Urheberrechtsverletzungen begangen, wodurch z.B. durch Raubkopien von Filmen, immer wieder Schäden entstehen. Diese Schäden belaufen sich auf Millionen-Summen. Der folgende Text klärt, was als Urheberrechtsverletzung gilt und welche rechtlichen Folgen diese haben kann.
Das Urheberrecht entsteht automatisch bei der Schöpfung des Werkes. Demnach ist laut §7 UrhG jeder Schöpfer eines Werkes auch der Urheber. Dieser hält das Urheberrecht in der Regel bis zu 70 Jahre nach seinem Tod inne. Lediglich Lichtbilder besitzen eine Schutzdauer von 50 Jahren. Wird das Urheberrecht in jeglicher Form missachtet oder dagegen verstoßen, spricht man von einer Urheberrechtsverletzung. Dazu zählt beispielsweise das Erstellen von Raubkopien. Eine illegale Kopie kann in diesem Fall nicht nur von Fotos oder Büchern sondern auch von Musik oder Computerprogrammen angefertigt werden. Da der Käufer des Werkes in der Regel nicht für die Nutzung zahlt, erhält er auch keine Nutzungsrechte und darf das Werk weder weiterverbreiten noch verändern. Besonders häufig erfolgen solche Urheberrechtsverletzungen im Internet. Wer z.B. Daten herunterlädt und diese für andere Nutzer zur Verfügung stellt, betreibt Filesharing und somit eine Urheberrechtsverletzung.
Ein reiner Download eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist hingegen legal, solange der Download nur den privaten Zwecken gilt und nur von legal zur Verfügung gestellten Vorlagen gefertigt wird. Geschützte Werke dürfen jedoch nicht heruntergeladen werden. Ein illegaler Upload erfolgt meist unbemerkt und auf sogenannten Tauschbörsen oder ähnlichen Plattformen. Wenn auch ungewollt, wird in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung begangen. Diese Verjährt laut §102 UrhG nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Dabei beginnt die Frist erst mit Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung durch den Geschädigten. Das Ende der Frist tritt mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres ein.
Bei der Urheberrechtsverletzung sind grundsätzlich zwei Rechte zu unterscheiden. Zum einen kann ein Geschädigter auf zivilrechtlichem Weg gegen seinen Schädiger vorgehen. Zum anderen kann ein Staatsanwalt gegen den Schädiger vorgehen. In diesem Fall besteht meist ein öffentliches Interesse daran, die Urheberrechtsverletzung zu bestrafen. Daher wird eine Urheberrechtsverletzung meist außergerichtlich verhandelt. Dabei sendet der Geschädigte dem Schädiger eine Abmahnung zu, in der das Fehlverhalten aufgezeigt und eine Unterlassung des Handelns verlangt wird. Je nach Situation kann der Geschädigte sogar einen Schadensersatz vom Schädiger verlangen. Folgende Ansprüche kann der Schädiger nach dem Zivilrecht geltend machen:
•Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung
•Anspruch auf Schadensersatz
•Anspruch auf Rückruf, Überlassung und Vernichtung
•Anspruch auf Auskunft
•Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Kann der Geschädigte seine Ansprüche nicht selbst geltend machen, hat dieser die Möglichkeit, über einen Anwalt gegen den Schädiger vorzugehen. Eine strafrechtliche Verfolgung gegen eine Urheberrechtsverletzung ist jedoch in der Regel unüblich.
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