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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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ARBEITSrecht: Wie viele Überstunden dürfen im Arbeitsvertrag geregelt werden?

Überstunden oder Mehrarbeit sind ein allgegenwärtiges Thema. Doch wie regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag?

Regelungen zu Überstunden müssen konkret sein. Klauseln im
Arbeitsvertrag, die eine vage zeitliche Angabe enthalten, wie viele Überstunden der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erwartet, sind meist unwirksam. Eine unklare Formulierung könnte so
aussehen: „Überstunden, die der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend
angemessen sind, sind mit der Gehaltszahlung abgegolten.“ Bei Angaben wie „erforderliche
Überstunden“ oder „Überstunden in geringem Umfang“ fehlt ebenfalls die genaue
Aussage, wie viele Stunden gemeint sind. 
Eine konkrete Formulierung hingegen lautet:
„15 Überstunden je Kalendermonat sind mit dem Gehalt abgegolten.“

Regelungen zu Überstunden finden sich nicht nur im
Arbeitsvertrag, auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen können
Klauseln hierzu enthalten sein.

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit. Dennoch
sind Überstunden in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme. Viele
Arbeitnehmer fühlen sich verpflichtet, länger zu machen, wenn das
Arbeitsaufkommen dies erfordert. In gewissem Maße fordert dies auch die
Treupflicht des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber. Bei hohem
Krankenstand zum Beispiel ist es oft selbstverständlich, dass die Arbeit
abgefangen werden muss. Schön für den Arbeitgeber, wenn seine Angestellten in
arbeitsintensiven Zeiten bereit sind, sich auch über die regulär vereinbarte
Zeit hinaus einzusetzen. Selbstverständlich sollte auch sein, dass der
Arbeitgeber dies nicht überstrapaziert.

Für die Arbeitszeit gilt grundsätzlich: die gesetzliche Obergrenze liegt bei 10 Stunden
täglich und 60 Stunden wöchentlich – und das auch nur zeitlich begrenzt. Über einen Zeitraum von 6 Monaten muss der tägliche Schnitt
bei 8 Stunden liegen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahme-Berufe wie
Kraftfahrer oder Bereitschaftspersonal. Auch bei leitenden Angestellten mit
ausreichend hoher Grundvergütung sind Vertragsklauseln, die Überstunden mit dem
monatlichen Grundgehalt abgelten wollen, angemessen. 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de)

 
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