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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Sie interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Anspruch auf eine Vorhandwerkerzulage nach § 15 Abs. 3 TV EntgO Bund
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2016, Az. 1 Sa 12/16

§ 15 Abs. 3 TV EntgO Bund setzt für die Gewährung der sog. Vorhandwerkerzulage voraus, dass der Beschäftigte kumulativ 1. einer Arbeitsgruppe im Tarifsinn vorsteht und selbst mitarbeitet sowie 2. durch den Arbeitgeber schriftlich zum Vorhandwerker bestellt worden ist. Der Beschäftigte hat jedoch einen Anspruch auf die Bestellung zum Vorhandwerker, sofern die Voraussetzungen zu 1. erfüllt sind. Die Bestellung zum Vorhandwerker liegt nicht im freien Ermessen des Arbeitgebers.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21686&pos=7&anz=64

II.
Altersdiskriminierung-betriebsverfassungsrechtlicher-Gleichbehandlungsgrundsatz - Neugründung - Pauschalabfindung - Sozialplan
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.11.2016, 11 Ca 3130/16, veröffentlicht am 22.12.2016

Eine in einem Sozialplan vorgesehene Abfindungsregelung, die die Abfindungshöhe auf fünf bzw. im Falle der Schwerbehinderung sechs Bruttomonatsgehälter festlegt, ohne nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Alter zu differenzieren, verstößt nicht gegen den Grundsatz des Verbotes der Altersdiskriminierung. Jedenfalls im Anwendungsbereich des § 112 a Abs. 2 S. 1 BetrVG (Neugründung eines Unternehmens) verstößt eine derartige Regelung auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (unter Berücksichtigung des Zweckes eines Sozialplanes).
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21684&pos=3&anz=64

III.
Arbeitnehmer - Fremdgeschäftsführer - außerordentliche Kündigung
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2016, Az. 26 Ca 735/16

1. Begehrt der Dienstnehmer eines Geschäftsführerdienstvertrages (Fremdgeschäftsführer) bei außerordentlichen Kündigungen der Gesellschaft (Dienstgeber), dass das "fortdauernde Arbeitsverhältnis" durch die außerordentlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist, kann er nur dann obsiegen, wenn er materiell-rechtlich Arbeitnehmer ist.
2. Für die Frage der Arbeitnehmerstellung kann nicht auf einen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abgestellt werden, wenn - wie hier - die Kündigungen nicht im Anwendungsbereich von unionsrechtlichen Richtlinien ausgesprochen wurden. Die Auslegung/Anwendung von § 626 BGB stellt keine "Durchführung des Rechts der Union" iSv. Art. 51 Abs. 1 GRC dar. Auch Art. 30 GRC vermittelt nicht die Anwendung der GRC. Ein einheitliches europäisches Arbeitsrecht besteht nicht.
3. Nur ausnahmsweise handelt es sich bei einem Dienstverhältnis eines (Fremd-)Geschäftsführers um ein Arbeitsverhältnis. Dies kann allenfalls dann der Fall sein, wenn die Gesellschaft arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungsbestimmung erbringen kann (hier verneint).
4. Zur Reichweite des unternehmerischen Weisungsrechts nach § 37 Abs. 1 GmbHG.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21697&pos=0&anz=64

IV.
Zeitgutschrift für geleistete Betriebsratstätigkeit
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2016, Az. 19 Sa 26/16

Ein Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitszeit im Rahmen von zwölfstündigen Schichten zu leisten ist, hat für außerhalb seiner Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit nur einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die tatsächlich aufgewendete Zeit. Das Betriebsratsmitglied kann nicht verlangen, dass ihm für die Teilnahme an einer achtstündigen Betriebsratssitzung eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden entsprechend seiner individuellen täglichen Arbeitszeit erteilt wird.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21741&pos=6&anz=64

V.
Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichen Umfang - Sachgrunderfordernis - Kausalzusammenhang zwischen Vertretungsfall und Befristung der Arbeitszeiterhöhung - Institutioneller Rechtsmissbrauch - Weiterbeschäftigungsanspruch
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2016, Az. 30 Ca 5994/15

1. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Im Falle einer Erhöhung des Arbeitszeitvolumens um mehr als 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 -).
2. Beruft sich der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang (hier: mehr als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung) auf einen Vertretungsfall gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bedarf es ebenso wie zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Vertretungsfall und der Befristung der Arbeitszeiterhöhung.
3. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 -).
4. Wird die Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in erster Instanz festgestellt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dem erhöhten Arbeitszeitvolumen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21755&pos=5&anz=64

VI.
Erweiterte Paritätische Kommission - ERA-TV – Abstimmung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.11.2016, Az. 17 TaBV 4/16

Die Abstimmung durch eine erweiterte Paritätische Kommission kann auch beim Ausbleiben eines Mitglieds gem. § 7.3.4 ERA-TV eine mehrheitliche Meinung zur Entscheidung ergeben.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21762&pos=4&anz=64
 

VII.
Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung – Überschussanteile
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.8.2016, Az. 9 Sa 42/16

Der Arbeitgeber hat das freie Wahlrecht, ob dem Arbeitnehmer oder ihm die Überschussanteile aus einer zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung zustehen sollen. Will der Arbeitgeber die Überschussanteile für sich vereinnahmen, muss das aus der Versorgungsvereinbarung deutlich hervorgehen, andernfalls gilt der "Normalfall" und die Überschussanteile stehen dem Arbeitnehmer zu.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=21745&pos=13&anz=64

VIII.
Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings - Tarifliche Ausschlussfrist - Geltung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme - kein Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 5.7.2016, Az. 30 Ca 7767/15

1. Die Ausschlussfrist gem. § 37 TVöD erfasst unabhängig von der Anspruchsgrundlage auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings) (in Anlehnung an BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -).
2. Das gilt auch dann, wenn die tarifliche Ausschlussfrist kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das für das Arbeitsverhältnis einschlägige Tarifwerk als Ganzes zur Anwendung kommt. § 202 BGB steht dem nicht entgegen (offen gelassen in BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 37 und 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 24).

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=2&nr=21748&pos=24&anz=64

IX.
Verhaltensbedingte Kündigung - Einsatz nachgeordneter Mitarbeiter für private Zwecke
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2016, Az. 4 Sa 1182/15

Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 – 9 Sa 296/07 –).
Gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Landesarbeitsgericht an die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2016/4_Sa_1182_15_Urteil_20161125.html

X.
Arbeitszeugnis
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.11.2016, Az. 5 Sa 264/16

Siehe:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E1EAAD82-5B75-4DDC-B6B3-012A39DEDB06}

XI.
Zulässigkeit der Berufung
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.11.2016, Az. 5 Sa 217/16
Siehe:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={0B46DAE9-A733-4869-AF41-9108CE918729}

XII.
Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 02.11.2016, 5 Sa 19/16
anhängig BAG, Az: 8 AZN 1078/16

Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dann auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr verhindert, wenn sich dieser Vertragsverstoß als Glied in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen.

Siehe:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml;jsessionid=D182D343F208FD03975FE6A3B00A7FC8.jp11?doc.id=JURE170021296&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

XIII.
Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017, Az. 7 AZR 224/15

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger ua. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt. Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim Landesarbeitsgericht - Erfolg. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Vorliegend war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte. Über eine weitere Klageforderung konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19053&pos=0&anz=1&titel=Betriebsratst%E4tigkeit_-_Arbeitszeit

XIV.
Arbeitsverweigerung - außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Erledigung - Interessenabwägung - Präklusionswirkung - Rechtsmissbrauch - Rechtsschutzinteresse - Sonderkündigungsschutz - Wahlvorstand - Zustimmungsersetzungsverfahren
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016, Az. 3 Sa 23/16

Ein bereits eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2 BetrVG erledigt sich nicht, sondern kann fortgeführt werden, wenn der Mandatsträger seinen vollen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG durch Rücktritt vom Betriebsratsamt verliert, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit ein neuer voller Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG als Wahlvorstandsmitglied begründet wird und der Arbeitgeber in dem Zeitraum, in dem die außerordentliche Kündigung des Mandatsträgers nicht der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsgremiums durch das Arbeitsgericht bedurfte, aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Kündigung auszusprechen.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=0&nr=21787&pos=2&anz=65

XV.
Eingruppierung, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, Verkehrsüberwacher, Verkehr (ruhender)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2015, Az. 6 Sa 124/15
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/3B38AB31174C62B2C12580AC00488980/$file/U_6Sa124-15_16-09-2015.pdf

XVI.
Streitwert, Wertfestsetzung, Vergleich, Vergleichsmehrwert, Freistellung von der Arbeit, Zeugnis
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2016, Az. 6 Ta 98/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DA56FC2944E2CFC0C12580A300281136/$file/N_6Ta98-16_03-11-2016.pdf

XVII.
Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung der PKH, Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Verbesserung (wesentliche), Mitteilung, unterlassene, Mitwirkungspflicht
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2016, Az. 6 Ta 120/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/D746531612C391D7C12580A300281137/$file/N_6Ta120-16_16-11-2016.pdf

XVII.
Arbeitnehmerbegriff, Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff, Auszubildende, Schüler, Physiotherapieschule, Ausbildungsbetrieb, Krankenhaus, Eingliederung, Drittunternehmen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 1 TaBV 30/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DE2D24572619B2C2C12580A300281138/$file/B_1TaBV30-16_29-11-2016.pdf

XVIII.
Rettungsassistent, Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitnehmereigenschaft, Weisung, Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit, Dienstplan, Ausschlussfrist
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016, Az. 3 Sa 214/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/23F5017E21599B6FC12580A300281139/$file/U_3Sa214-16_23-11-2016.pdf

XIX.
Schadensersatz, Diebstahl, Beweis, Beweisführung, Indizienbeweis, Beweiserhebung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2016, Az. 1 Sa 120/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/74371B9E83F21DB4C12580A30028113A/$file/U_1Sa120-16_22-11-2016.pdf

XX.
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Zuständigkeit, sachliche, Verweisung, Amtsgericht, Handelsvertreter, Einfirmenvertreter, Tätigkeit, nebenberufliche
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 3 Ta 117/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/5C81A904C76400EEC12580A300282CCF/$file/N_3Ta117-16_01-12-2016.pdf

XXI.
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Gesellschafter, Arbeitnehmereigenschaft, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 6 Ta 106/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/DC2BFC274B6B198DC12580A30028819F/$file/N_6Ta106-16_15-12-2016.pdf

XXII.
Eingruppierung, Reinigungsarbeiten, Dialysestation, Krankenhaus, Tarifvertrag, Auslegung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.2016, Az. 5 Sa 105/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/EE3981E9D8F20568C1258090002C8FB2/$file/U_5Sa105-16_03-11-2016.pdf

XXIII.
Einstweilige Verfügung, Nebentätigkeit, Öffentlicher Dienst, Universitätsklinik, Oberarzt, Vortrag, Pharmaunternehmen, dienstliche Interessen, Beeinträchtigung, Bestechlichkeit, Gesundheitswesen
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.11.2016, Az. 5 SaGa 5/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/581F69B6B3E5ED62C1258090002C8FB3/$file/U_5SaGa5-16_08-11-2016.pdf

XXIV.
Versetzung, Betriebsrat, Zustimmung, Produktionsleiter, Standortleiter, Aufgaben (zusätzliche), Zeitanteil, Arbeitsbereich, Änderung, qualitative
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2016, Az. 1 TaBV 13/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/1E585B5103C5A319C1258090003D684F/$file/B_1TaBV13-16_01-11-2016.pdf

XXV.
Einigungsstelle, Einsetzung einer Einigungsstelle, Unzuständigkeit, Betriebsrat, Auskunftsverlangen, Unterrichtung, Wirtschaftsausschuss, Vorlage von Unterlagen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 4 TaBV 40/16
Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/BF0B478A6BA60F55C1258090003D6850/$file/B_4TaBV40-16_24-11-2016.pdf

XXVI.
Befristetes Arbeitsverhältnis, Schadensersatz, Entfristung, unterbliebene Entfristung, Maßregelungsverbot, Kausalität, Benachteiligung, Rechtsausübung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016, Az. 3 Sa 143/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/132FDF1225F1AD95C1258090003D6851/$file/U_3Sa143-16_23-11-2016.pdf

XXVII.
Gegenstandswert, Wertfestsetzung, Beschlussverfahren, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, Betriebsratswahl, Wahlvorstand
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2016, Az. 3 Ta 112/16

Siehe:
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/3D67A4B7EA30239CC125808F00214501/$file/N_3Ta112-16_28-10-2016.pdf

XXVIII.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016, Az. VI ZR 40/16

Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn. 5).
a) Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrecht-lich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 102/95, BGHZ 133, 1, 4 ff.).
b) Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem Arbeit-nehmer zustehenden Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens.
c) Zur Berechnung des auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77145&pos=8&anz=548

XXIX.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az. VI ZR 116/16

Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung zu geben - einen Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abweist, er sei unklar und könne auch nicht in ausreichend klarer Form gestellt werden. Die Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen (Fortführung, Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09).

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77146&pos=7&anz=548

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
Fax: 0711 -  3058 9311
Email: info@vdaa.de
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