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Stephan Schmelzer
Anwaltskanzlei Dr. Schmelzer
Ostberg 3
59229 Ahlen


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Krankheitsbedingte Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement

Immer wieder werden Arbeitsvertragsparteien vor folgenden Sachverhalt gestellt: der lange erkrankte, zwischenzeitlich durchaus (auch immer mal wieder) arbeitende Arbeitnehmer wird mit der Begründung auf die angefallenen krankheitsbedingten Fehlzeiten ohne Angebot bzw. Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagement gekündigt.

Das LAG Hamm (Urteil v. 19.07.2016, 7 Sa 1707/15) führt hierzu aus: " Die Beklagte war verpflichtet, ein bEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Nach dieser Vorschrift besteht die entsprechende Verpflichtung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkranken. Diese Voraussetzung ist nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien gegeben. Dazu ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements die Beklagte nicht nur bei Erkrankungen behinderter Arbeitnehmer, sondern bei allen Arbeitnehmern trifft (grundlegend BAG, Urteil vom 24.03.2011, 2 AZR 170/10 Rdnr. 19). Ebenfalls besteht diese Verpflichtung unabhängig davon, ob bei der Beklagten ein Betriebsrat gewählt ist oder nicht (BAG, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12 Rdnr. 32) und ob zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist oder nicht. Insbesondere kann die Beklagte – wovon sie selbst ausgeht – sich nicht darauf berufen, dass es bislang nicht zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Betriebsrat gekommen ist. Hierfür stehen ihr sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Mittel, insbesondere die Anrufung der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG zur Verfügung."
Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung des Arbeitnehmers, bei der zukünftig nicht mit dem Auftreten erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten gerechnet werden kann, nicht möglich ist.
Möchte der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass die Durchführung des betriebliches Eingliederungsmanagement nutzlos gewesen wäre und die die Unterlassung des betriebliches Eingliederungsmanagement unschädlich sei, treffen ihn bestimmte Darlegungslasten. Das Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13), normiert hier die Verpflichtung des Arbeitgebers als primäre Darlegungslast "umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können."

Im Ergebnis ist dem Arbeitgeber anzuraten, das betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dem Arbeitnehmer ist anzuraten, das Angebot auf Durchführung des betriebliches Eingliederungsmanagement anzunehmen. Verweigert es die Durchführung, wird er sich nicht erfolgreich auf die Nichtdurchführung berufen können.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht, zertif. Datenschutzbeauftragter, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.
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