Beim Filesharing über den Familienanschluss gilt: Eltern haften für ihre Kinder
Werden von einem Internetanschluss aus Audiodateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, haftet in erster Linie der Anschlussinhaber. Zur Abwendung der Haftung reicht es nicht aus, dass theoretisch die Angehörigen ebenfalls Zugriffsmöglichkeiten auf den Anschluss haben.
Im vorliegenden Fall hat der beklagte Anschlussinhaber bestritten, dass er selbst von seinem Anschluss mittels des Tauschbörsenprogramms „BearShare“ mehrere Hundert Audiodateien zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat.
Seine Argumente: zur Tatzeit war er nicht zuhause und auch die im Haushalt lebenden Teenager und die Ehefrau nutzen den Anschluss. Zudem trifft die heruntergeladene Musik nicht seinem
Geschmack.
Diese Argumente widerlegen nicht die Vermutung der tatsächlichen Täterschaft! Ein Anschlussinhaber muss nachvollziehbar darlegen, welche Person für die Verletzungshandlung in Frage kommt – nur durch konkrete Angaben kommt er seiner sekundären Darlegunglast nach und kann sich möglicherweise entlasten. Anderenfalls ist die tatsächliche Vermutung, der Anschlussinhaber selbst sei für die Downloads verantwortlich, nicht widerlegt – auch bei einem Familienanschluss. Im Gesetz heißt es, dass der Anschlussinhaber erst seiner sekundären Darlegungslast gerecht wird, „wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“
BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 48/15
Mein Tipp: Kommt einen Abmahnung, ist es durchaus zweckmäßig diese mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Aus meiner Erfahrung zeigt sich, dass in vielen Fällen Unterlassungserklärungen durch die Abmahnenden ungünstig formuliert sind. Auch Schadensersatzansprüche sind meistens überzogen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-wirtschaftsrecht.de)
« zurück