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Zur fristlosen Kündigung bei Nichtanzeige der Arbeitsunfähigkeit

(Kiel) Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln vom 09.02.2009, 5 Sa 926/08, kann die hartnäckige und trotz mehrfacher Abmahnungen über längere Zeit fortgesetzte Verletzung der Pflicht, dem Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer jeweils mehrere Tage unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und dadurch eine Einsatzplanung nahezu unmöglich macht, sei eine solche Kündigung gerechtfertigt.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer alkoholabhängig und unterzog sich etwa ein Jahr lang diversen stationären Therapien. Zwischenzeitlich war er immer wieder für kürzere Zeiträume nicht arbeitsunfähig. In mindestens vier Fällen fehlte der Kläger mehrere Tage lang, ohne seinen Arbeitgeber über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Der Arbeitgeber sprach daraufhin jeweils eine Abmahnung aus, als der Kläger nach der dritten Abmahnung ein weiteres mal unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigungsschutzklage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg betont Engelhardt.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitnehmer hier hartnäckig und trotz dreimaliger Abmahnung seine Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verletzt hat, nämlich seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer Fortdauer zu informieren. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Arbeitgeber müssen rechtzeitig über eine krankheitsbedingte Verhinderung des Arbeitnehmers und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin tagelang unentschuldigt fehlt.

Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
Stefan Engelhardt
Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen
Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die
mittelständische Wirtschaft e.V.

RWWD Hamburg
Alte Rabenstraße 32
20148 Hamburg
Tel.: 530 28-204
Fax: 530 28-240
e-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de

 
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