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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Neuregelung im AGB-Recht wirkt sich auf Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen aus

Die festgeschriebene Schriftform, die es bei Abschluss oder Änderung von Verträgen bisher zu wahren galt, ist im Oktober 2016 vom Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB. Dies hat Auswirkungen auf die bisherige und zukünftige Vertragspraxis.

Mit Wirkung zum 1.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB angepasst. Nach der alten Fassung waren Klauseln
unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die
Schriftform (vgl. § 126 BGB) vorsahen. Nunmehr darf keine strengere Form als die Textform
iSv. § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u.a. eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax.

Zur Textform
zählen Mitteilungen per E-Mail, Telefax oder SMS. Entscheidend ist, dass es keiner
Unterschrift mehr bedarf.

Dies ist in
vielen Bereichen eine Erleichterung, kann sich aber für Arbeitgeber auch
nachteilig auswirken. Ein Beispiel sind die sogenannten Ausschlussklauseln, auch
Verfallklauseln oder Ausschlussfristen genannt. Diese Klauseln beziehen sich
auf solche Ansprüche, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch
bestehen können, wie zum Beispiel Lohnforderungen oder noch abzugeltende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers.

Dem Charakter nach solche Klauseln stellen sie eine Form von
AGB, also allgemeinen Geschäftsbedingungen, dar. Diese können generell von
demjenigen, der den Vertrag erstellt, zu dessen Vorteil formuliert werden und
unterliegen deshalb strengen gesetzlichen Einschränkungen.

Eine häufig
gewählte Formulierung lautet, dass diese „Ansprüche innerhalb einer bestimmten
Frist schriftlich geltend gemacht
werden müssen.“ Anderenfalls verfallen diese. Der Arbeitgeber möchte sich durch eine wirksam formulierte
Ausschlussklausel davor schützen, dass er noch lange Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann.

Um zu
vermeiden, dass Arbeitnehmer durch solche Klauseln nachteilig behandelt werden,
hat der Gesetzgeber nun die Einschränkungen, die auch für Ausschlussklauseln
gelten, erheblich verschärft: Die ursprünglich notwendige Schriftform auf
Papier und mit eigenhändiger Unterschrift zur Anmeldung etwaiger Ansprüche wird
ersetzt durch die nun ausreichende Textform i.S.v. § 126b BGB.Für neu abzuschließende Arbeitsverträge gilt:

Dies bedeutet im
Klartext, dass Arbeitgeber ab sofort ihre bisher verwendete Formulierung der
Ausschlussklausel bei neu abzuschließenden Arbeitsverträgen überarbeiten
sollten. Eine zu strenge Formulierung, also auch die Einforderung einer
schriftlichen Anmeldung von Ansprüchen, führt möglicherweise zur Unwirksamkeit
der Klausel.

Für bestehende
Arbeitsverträge gilt:

Auf Altverträge soll die Neuregelung keine Auswirkung haben. Nach der gleichzeitig in Kraft
tretenden Übergangsregelung (Art. 229 § 37 EGBGB) gilt die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB nur
für „Schuldverhältnisse, die nach dem 30.9.2016 entstehen“. Zuvor vereinbarte
Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam.

ACHTUNG: Wird
ein laufender Arbeitsvertrag erheblich verändert, so kann dies von den
Arbeitsgerichten als Neuabschluss gewertet werden!Mein Tipp:  Wenn Sie sicher gehen wollen, ob Ihr Arbeitsvertrag den gesetzlichen Vorschriften entspricht, lassen Sie sich von einem im Arbeitsrecht versierten Anwalt beraten. Durch eine Absicherung im Vorfeld haben Sie eine Planungssicherheit und können möglicherweise unangenehmen und kostspieligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen.

Unternehmen sollten ihre Standard-Arbeitsverträge anpassen. Anderenfalls sind Ausschlussklauseln
in Verträgen, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, teilweise unwirksam. Auch bei der
Änderung älterer Verträge sollten die bisherigen Ausschlussklauseln vorsorglich angepasst werden.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Martin J. Warm.Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-wirtschaftsrecht.de)
 
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