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Jürgen Möthrath
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Anwendbarkeit des § 24a StVG bei Mischkonsum

Die Feststellung einer bestimmten Substanzkonzentration im Blutserum ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 24a II StVG, wobei im Falle des Konsums unterschiedlicher Betäubungsmittel eine Addition nicht erfolgen darf.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom August 2008 (OLG Koblenz, Beschl. vom 25.08.2008 – 1 Ss Bs 19/08) entschieden, dass die Feststellung der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a II StVG) nicht nur durch eine bestimmte Substanzkonzentration erfolgen kann.

Demnach genügt die Feststellung einer Substanzkonzentration in den Fällen, in denen ein bestimmter, von der Rechtsprechung festgelegter, Grenzwert überschritten wurde zwar für die Annahme des § 24a II StVG, im Umkehrschluss lasse das Nichterreichen des Grenzwerts aber nicht den Schluss zu, der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sei nicht erfüllt.

Vielmehr zwinge die Feststellung, dass der Betroffene zumindest eine der in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Substanzen im Blut hatte, dazu, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu prüfen, ob Fahrauffälligkeiten vorliegen.

Liegen solche Auffälligkeiten vor, sind diese allein oder in Verbindung mit etwaigen weiteren Umständen dahingehend zu bewerten, ob die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen durch die Wirkung der nachgewiesenen Substanz beeinträchtigt war. Auch ist zu prüfen, ob diese Beeinträchtigung dem Betroffenen im Sinne eines schuldhaften Verhaltens angelastet werden kann.

Die Tendenz dieser Entscheidung geht in die Richtung, auch bei dem Konsum von berauschenden Mitteln durch die Grenzwerte der Wirkstoffkonzentration zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden, wie dies bei dem Konsum von Alkohol seit langem der Fall ist.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass jede Substanz für sich zu beurteilen ist, also eine Addition der Wirkstoffmengen nicht erfolgen darf, da die einzelnen Betäubungsmittel sehr unterschiedliche Wirkstoffqualitäten und Auswirkungen auf den menschlichen Körper haben (so wirkt z.B. Amphetamin psychostimulierend, während Cannabis in seiner Wirkung als ablenkend und dämpfend beschrieben wird).

Solange also die einzelnen konsumierten Betäubungsmittel, für sich gesehen, die jeweiligen Grenzwerte (Amphetamin: 25 ng/ml – lt. OLG München, NStZ 2006, 535L und THC [Wirkstoff des Cannabis] 1,0 ng/ml – lt. BVerfG, NJW 2005, 349) nicht überschreiten, ist zunächst davon auszugehen, dass die konsumierten Substanzen in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit wirkungslos waren und keine Kombinationswirkung entfalten. Natürlich kommt es bei der Feststellung von Ausfallerscheinungen oder sonstigen Auffälligkeiten und Umständen zu der oben beschriebenen weiteren Überprüfung.
 
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