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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Sie interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Fehlgeschlagene Erwartung einer Erbschaft
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.08.2015, Az. 5 Sa 123/15

Siehe:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={4C40544D-DEF4-4A6B-8572-0144F98D7C5D}

II.
Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 347/15

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der Kläger arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18647&pos=1&anz=23&titel=Anspruch_auf_tabakrauchfreien_Arbeitsplatz


III.
Inanspruchnahme von Elternzeit – Schriftformerfordernis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 9 AZR 145/15

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei nicht gewahrt (§ 242 BGB).

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundearbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18649&pos=0&anz=23&titel=Inanspruchnahme_von_Elternzeit_-_Schriftformerfordernis

IV.
Versetzungsklausel
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2016, Az. 2 Sa 51/15

Die arbeitsvertragliche Klausel ("er verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten auszuführen ..., die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen") lässt offen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch geringwertigere Tätigkeiten zuweisen kann. Bleiben aber Zweifel über den Inhalt der Klausel, gehen diese zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender; zu wählen ist die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegungsvariante. Dieses ist diejenige, die zur materiellen Unangemessenheit und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=20724&pos=12&anz=24

V.
Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2016, Az. 5 Ta 118/15

1. Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (Anschluss an LAG Düsseldorf 25. September 2014 - 5 Sa 273/14 - und 13. Oktober 2014 - 13 Ta 342/14 unter Aufgabe der bisher entgegenstehenden Rechtsprechung der erkennenden Kammer <7. September 2010 - 5 Ta 132/10 - jeweils juris>)

2. In diesem Fall kann der beigeordnete Rechtsanwalt auch die Erstattung einer 0,8-fachen Differenzverfahrensgebühr und einer 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert gegenüber der Staatskasse verlangen (wie OLG Koblenz 10. September 2015 - 9 WF 931/15 - und gegen LAG Hamm 16. September 2015 - 6 Ta 419/15 - jeweils juris).

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20711&pos=0&anz=24

VI.
Betriebsübergang
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, Az. 2 Sa 35/15

1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs voraus. Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen.

2. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen.

3. Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 2 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11) im Einzelfall eines Betriebsführungsvertrages.

Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast allerdings zunächst auf die Darlegung solcher Umstände beschränken, die seiner Wahrnehmung zugänglich sind und auf Arbeitnehmerüberlassung hindeuten (Eingliederung, Weisungsstruktur). Dann ist es Sache des Arbeitgebers die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen, wonach die Abgrenzungskriterien Eingliederung und Weisungsstruktur auch in der gelebten Vertragsdurchführung werkvertragstypisch ausgestaltet sind.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20722&pos=1&anz=24

VII.
Einstweilige Verfügung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 23.3.2016, Az. 5 BVGa 1/16

Es besteht kein Freistellungsanspruch von Betriebsräten zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20664&pos=3&anz=24



VIII.
Echter Betriebsführungsvertrag
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.3.2016, Az. 4 Sa 19/15

Ein sog. "echter Betriebsführungsvertrag", der dadurch geprägt ist, dass der Betriebsführer den Betrieb nur aus abgeleitetem Recht im fremden Namen und für fremde Rechnung führen darf, begründet keinen Betriebsübergang. In diesen Fällen wird der Betriebsführer nicht "verantwortlicher Inhaber" des Betriebs. Für den Betriebsübergang ist nicht entscheidend, ob der Betriebsführer im Verhältnis zu den Arbeitnehmern (in Verkennung der Rechtslage) als deren Arbeitgeber auftritt. Maßgeblich ist die umfassende Nutzung des Betriebes nach außen.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20726&pos=6&anz=24

IX.
Einsetzung Einigungsstelle Gesamtbetriebsrat Betriebsvereinbarung
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 7.04.2016, Az. 12 TaBV 86/15

1. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht wurde und diese weder gekündigt noch für unwirksam erklärt ist oder erachtet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der die Verhandlungen fordernde Betriebsrat für die zu verhandelnden Fragen zuständig ist.
2. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung zuständig, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen betrifft und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Zwar geht es um die Konkretisierung allgemeiner Vorschriften zum Gesundheitsschutz, die Arbeitnehmer auf betrieblicher Ebene betreffen. Es handelt sich allerdings um unternehmensweit einheitliche Übernachtungsmöglichkeiten, die von Arbeitnehmern aller Betriebe genutzt werden. Alle auswärts übernachtenden Arbeitnehmer des gesamten Unternehmens der Arbeitgeberin sind von dem Wohnheim betroffen. Dies verlangt auch eine unternehmensweit einheitliche Festlegung der Hygienestandards für dieses Wohnheim.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2016/12_TaBV_86_15_Beschluss_20160407.html

X.
Beurlaubter Beamter
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.04.2016, Az. 2 Sa 655/15

Wird einem beurlaubten Beamten, der befristet Sonderurlaub zur Arbeitsleistung bei einem Tochterunternehmen der DTAG erhalten hat, kein Sonderurlaub mehr gewährt und ist dieser auch nicht bereit, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, kann die Arbeitgeberin den Konflikt zwischen Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis durch personenbedingte Kündigung zum Ende der Sonderurlaubserlaubnis auflösen. Die Arbeitgeberin muss es nicht tolerieren, dass ein Beamter seinen Arbeitsvertrag unter offener Verletzung der Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis erfüllen will. Die Beschäftigung des hierdurch vertragsbrüchig werdenden Beamten ist der Arbeitgeberin unzumutbar.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2016/2_Sa_655_15_Urteil_20160411.html

XI.
Anrechnung von Leistungsprämien / Akkordzuschlägen auf den Mindestlohn
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.04.2016, Az. 16 Sa 1627/15 – Nachinstanz: Bundesarbeitsgericht, Az. 10 AZR 317/16

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2016/16_Sa_1627_15_Urteil_20160422.html

XII.
Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.04.2016, Az. 5 TaBV 21/15

Siehe:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={24306320-854E-4DED-8C19-5EA72F3A6D16}

XIII.
Auflösungsantrag des Arbeitgebers – Schmerzensgeld
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2016, Az. 5 Sa 313/15
Siehe:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F8E91AC9-32D5-4C49-AEE4-512BD2AEB4AC}

XIV.
Restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2016, Az. 10.05.2016

https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/3CF28F2CB40D7716C1257FAF00480190/$file/U_5Sa207-15_28-01-2016.pdf

XV.
Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2016, Az. 6 Ta 201/15

https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/BB518171B6A1C7FFC1257FAF00480191/$file/N_6Ta201-15_25-02-2016.pdf

XVI.
Beschwerdeverfahren betr. Prozesskostenhilfe
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.02.2016, Az. 6 Ta 15/16

https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/22572E3D7E65D712C1257FAF00480192/$file/N_6Ta15-16_29-02-2016.pdf

XVII.
Mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2016, Az. VII ZB 7/15

Eine am Vortag des Fristablaufs erteilte mündliche Einzelanweisung des Rechtsanwalts, den Fristablauf am Folgetag zu beachten und den fristwahrenden Schriftsatz spätestens an diesem Tag an das Berufungsgericht zu faxen, ist nicht geeignet, allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die Ausgangskontrolle zu ersetzen.

Siehe:
 
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74542&pos=29&anz=597

XVIII.
Anschlussberufung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2016, Az. VI ZR 168/14

a)Die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 – XII ZR 119/07 Rn. 22ff.).

b)Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht verfristet, kann sie auch insoweit nicht wegen Verfristung als unzulässig verworfen werden, als mit ihr zusätzlich Rückstände für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74541&pos=28&anz=597


XIX.
Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2016, Az. VI ZB 7/15

a)Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind.

b)Der mit einem "OK"-Vermerk versehene Sendebericht begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät.

c)Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax kann der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=74614&pos=127&anz=589

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr
 
Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
 
 
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstr. 14
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Tel.: 0711 – 3058 9320
Fax: 0711 -  3058 9311
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