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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Anspruch der stillenden Mutter auf Freistellung durch den Arbeitgeber
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2016, Az. OVG 4 S 49.15
§ 7 Abs 1 MuSchG statuiert keine starre (äußerste) zeitliche Begrenzung des Anspruchs der Mutter auf Freistellung zum Stillen ihres Kindes.
II.
Anfechtung einer Betriebsratswahl
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2016, Az. 13 TaBV 27/15
1. Ein Mitglied des Wahlvorstandes, das zugleich Wahlbewerber ist, verletzt wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es sich während der laufenden Betriebsratswahl von Wahlhelfern aus der mit Stimmabgabevermerken versehenen Wählerliste die Namen von noch nicht zur Wahl erschienenen Wahlberechtigten geben lässt, diese in der auf seinem Dienst-Laptop hinterlegten Liste der Wahlberechtigten kennzeichnet und anschließend nur solche Personen auf die (Nicht-)Ausübung ihres Wahlrechts anspricht.
2. Kann aufgrund der Anzahl der erfassten Namen bzw. der nach dem Verstoß noch zur Wahl erschienenen Personen oder aufgrund sonstiger Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis beeinflusst worden ist, kann die Betriebsratswahl wirksam angefochten werden.
III.
Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 - 7 ABR 50/14
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen, noch muss er für den Betriebsrat einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang ua. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss und, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.
Wie in den Vorinstanzen blieben die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18634&pos=1&anz=19&titel=Zugang_zum_Internet_und_Telefonanschluss_f%FCr_den_Betriebsrat
VI.
Keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung bei unterlassener Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016 - 8 AZR 402/14
Die mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Oktober 2012 beim beklagten Land als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts (LKA) beschäftigt. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. In einem Personalgespräch am 11. Februar 2013 teilte der Präsident des LKA der Klägerin mit, dass er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit zu beenden. Mit Schreiben vom 8. März 2013 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013. Die Klägerin hat diese Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen. Im vorliegenden Verfahren macht sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Sie meint, das beklagte Land habe sie dadurch, dass es das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX* nicht durchgeführt habe, wegen ihrer Schwerbehinderung diskriminiert. Das Präventionsverfahren sei eine besondere Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Nachteilen für Schwerbehinderte sowie eine „angemessene Vorkehrung“ iSv. Art. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Werde eine solche Vorkehrung nicht getroffen, sei dies als Diskriminierung zu werten. Dadurch, dass das beklagte Land das Präventionsverfahren nicht durchgeführt habe, sei ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige behinderungsbedingte Fehlleistungen zu beheben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX selbst ist keine "angemessene Vorkehrung" iSv. Art. 2 UN-BRK und des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18637&pos=0&anz=19&titel=Keine_Diskriminierung_wegen_einer_Schwerbehinderung_bei_unterlassener_Durchf%FChrung_des_Pr%E4ventionsverfahrens_nach_%A7_84_Abs._1_SGB_IX_in_den_ersten_sechs_Monaten_des_Arbeitsverh%E4ltnisses
V.
Betriebsübergang; Betriebsinhaberwechsel; Betriebsführungsvertrag; Verfristung iSd. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB; Verwirkung; entgegenstehende Rechtskraft
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2016 - 17 Sa 58/15
1. Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt einen Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs voraus. Der bisherige Betriebsinhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen, der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen.
2. Maßgeblich ist die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber "verantwortlich" ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Es kommt nicht allein darauf an, wer im Verhältnis zur Belegschaft als Inhaber auftritt, sondern auf die umfassende Nutzung des Betriebs nach außen.
3. Anwendung der in den Leitsätzen Ziff. 1 bis 2 wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (etwa BAG 27. September 2012 - 8 AZR 826/11) im Einzelfall eines Betriebsführungsvertrages.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20574&pos=5&anz=18
VI.
Streikmaßnahmen; Betriebsgelände; Unterlassungsanspruch; einstweilige Verfügung
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2016 - 2 SaGa 1/15
Ein Verfügungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers besteht nicht, wenn bei einer Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien (insbesondere das Hausrecht des Arbeitgebers gegen das Streikrecht der Gewerkschaft) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine offenkundige Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen erkennbar ist.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20632&pos=7&anz=18
VII.
Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Ungleichbehandlung wegen Teilzeit
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15
1. Das tarifliche Modell einer Arbeitszeitverkürzung im Alter gemäß § 5.1 des Ergänzungstarifvertrages für Beschäftigte von debis-Unternehmen 1999/2003 Fassung: Nordwürttemberg/Nordbaden vom 9. September 1999 (im Folgenden: ETV), das für Vollzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eine gestaffelte Verkürzung der Arbeitszeit ab dem 50. Lebensjahr - in Form von Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit, auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form einer tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit - vorsieht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
2. Die damit verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Vollzeitbeschäftigter wegen des Alters ist gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien ab dem 50. Lebensjahr eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit und ein damit einhergehendes gesteigertes Erholungsbedürfnis der Vollzeitbeschäftigten angenommen haben.
3. Die Auslegung der tariflichen Regelungen des ETV ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr, bei denen die Wahl einer anteiligen tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit tariflich ausgeschlossen ist, an diesem Modell nicht in Gestalt einer kompensierenden Vergütungserhöhung, jedoch in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto partizipieren.
4. Partizipierten Teilzeitbeschäftigte ab dem 50. Lebensjahr nicht an dem tariflichen Modell in Gestalt eines Anspruchs auf anteilige Zeitgutschriften, läge darin eine Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, der Grund für die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte im Alter, nämlich das gesteigerte Erholungsbedürfnis, treffe auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten nicht zu (aA LAG Hamm 30. Januar 2014 - 8 Sa 942/13; LAG Köln 12. Mai 2000 - 12 (10) Sa 1474/99).
5. Die mit dem Anspruch auf anteilige Zeitgutschriften für ältere Teilzeitbeschäftigte verbundene Ungleichbehandlung jüngerer Teilzeitbeschäftigter wegen des Alters ist dementsprechend ebenfalls gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG gerechtfertigt.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=20519&pos=10&anz=18
VIII.
Stufenzuordnung, Arbeitnehmerfreizügigkeit
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016 - 1 Sa 17/15
§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L, wonach die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten bei der Stufenzuordnung nur bis maximal zur Stufe 3 angerechnet werden, während die beim selben Arbeitgeber zurückgelegten einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L voll berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&Seite=1&nr=20511&pos=14&anz=18
IX.
Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn; Urlaubs- und Weihnachtsgeld; Freiwilligkeitsvorbehalt
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016 - 11 Ca 6834/15
1. Vergütungsbestandteile, die laufend monatlich ohne besondere Zweckbindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung bezahlt werden, sind auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Eine lediglich formale Bezeichnung der Leistungen als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld" steht einer Anrechnung nicht entgegen.
2. Ein etwaiger (im konkreten Falle aufgehobener) vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt steht einer Anrechnung nicht entgegen.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20530&pos=1&anz=18
X.
Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Einstellung; Bundesfreiwilligendienst; Arbeitsmarktneutralität
Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 07.03.2016 – 4 BV10/15
Zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes wegen mangelnder Arbeitsmarktneutralität der Maßnahme.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20525&pos=2&anz=18
XI.
Zustimmungsverweigerung; Betriebsrat; Einstellung; Freiwilliges Soziales Jahr; Arbeitsmarktneutralität
Arbeitsgericht Ulm, Beschluss vom 07.03.2016 – 4 BV19/15
Zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen mangelnder Arbeitsmarktneutralität der Maßnahme.
Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2016&nr=20526&pos=3&anz=18
XII.
BGB: §§ 133, 157, 315, 611; BayPVG: Art. 68
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2016 – 3 Sa 1033/15
1.Sind bei der Leistungsbestimmung einer variablen Vergütung sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch der betriebswirtschaftliche Erfolg der beklagten Bank zu berücksichtigen, kommt nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des Bonus auf "Null" in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 -).
2.Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die beklagte Bank, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, Sonderleistungen zu anderen Zwecken und für andere Zeiträume zahlt, die nach ihrem Gesamtvolumen an das Volumen der vertraglich zugesicherten variablen Vergütung heranreichten.
3.Die ohne Rechtsgrund gezahlten Sonderleistungen sind weder im Rahmen der Budgetfestsetzung noch bei der Festsetzung der individuellen variablen Vergütung zu berücksichtigen, wenn sie zu unterschiedlichen Leistungszwecken und teilweise zu unterschiedlichen Zeiträumen gezahlt wurden. Im Übrigen widerspräche ihre Berücksichtigung dem Transparenzgebot, das für die variable Vergütung durch Regelungen in Gesetzen und Verordnungen im Zuge der Bankenkrise seit 2008 eingeführt worden ist.
4.Die gerichtliche Leistungsbestimmung hat neben den Festlegungen und dem Zweck einer Vergütungsregelung auch den Umständen der Ermessensentscheidung der beklagten Bank Rechnung zu tragen, die nicht unbillig sind.
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/32265/index.php
XIII.
Leistungsbonus, variable Vergütung, Ermessensentscheidung, billiges Ermessen, gerichtliche Leistungsbestimmung
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2016 – 3 Sa 985/15, 3 Sa 987/15, 3 Sa 988/15
1.Sind bei der Leistungsbestimmung einer variablen Vergütung sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch der betriebswirtschaftliche Erfolg der beklagten Bank zu berücksichtigen, kommt nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des Bonus auf "Null" in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 -).
2.Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die beklagte Bank, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, Sonderleistungen zu anderen Zwecken und für andere Zeiträume zahlt, die nach ihrem Gesamtvolumen an das Volumen der vertraglich zugesicherten variablen Vergütung heranreichten.
3.Die ohne Rechtsgrund gezahlten Sonderleistungen sind weder im Rahmen der Budgetfestsetzung noch bei der Festsetzung der individuellen variablen Vergütung zu berücksichtigen, wenn sie zu unterschiedlichen Leistungszwecken und teilweise zu unterschiedlichen Zeiträumen gezahlt wurden. Im Übrigen widerspräche ihre Berücksichtigung dem Transparenzgebot, das für die variable Vergütung durch Regelungen in Gesetzen und Verordnungen im Zuge der Bankenkrise seit 2008 eingeführt worden ist.
4.Die gerichtliche Leistungsbestimmung hat neben den Festlegungen und dem Zweck einer Vergütungsregelung auch den Umständen der Ermessensentscheidung der beklagten Bank Rechnung zu tragen, die nicht unbillig sind.
5.Die Betriebsparteien können die Erfüllungswirkung einer für den Wechsel des Arbeitnehmers im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs geleisteten Starterprämie für die für das Vorjahr zu zahlende variable Vergütung nicht bestimmen, weil sie damit in unzulässiger Weise in das Synallagma von Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung nach § 611 BGB eingreifen würden.
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/32267/index.php
XIV.
§§ 1, 3, 7, 10 AGG; § 2 Abs. 1 BetrAVG
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10.02.2016 – 11 Sa 924/15
Die streitige Regelung, wonach bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie durch das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit gerechtfertigt ist. Sie ist angemessen und erforderlich (im Anschluss an BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/31941/index.php
XV.
Vergütungsanspruch, Einigungsstelle, Beisitzer
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 TaBV 45/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/3199CE982B247A23C1257F9D001DD97D/$file/B_5TaBV45-15_14-01-2016.pdf
XVI.
Urlaub, Urlaubsanspruch, Elternzeit, Übertragung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2016, Az. 1 Sa 88 a/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A26A807DB46AD54DC1257F9D001DD97E/$file/U_1Sa88a-15_12-01-2016.pdf
XVII.
Berechnung der Altersteilzeitbezüge
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016, Az. 1 Sa 127/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/0D33682AE13A6D92C1257F9A001E1E9D/$file/U_1Sa127-15_19-01-2016.pdf
XVIII.
Prozesskostenhilfe, Versagung, keine hinreichenden Erfolgsaussichten
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2016, Az. 1 Sa 224/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AEC4A0CBA1076DEBC1257F9A001E1E9E/$file/N_1Sa224-15_11-01-2016.pdf
XIX.
Werktag, Samstag, Feiertag, Dienstplan, Schichtarbeit, Freistellung, Stundensoll
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2016, Az. 1 Sa 232/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/E99DC704943EC89AC1257F9A001E1E9F/$file/U_1Sa232-15_12-01-2016.pdf
XX.
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 Ta 208/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AE83DBA1F8004940C1257F8C001F09BB/$file/N_6Ta208-15_15-01-2016.pdf
XXI.
Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 Sa 135/15
https://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/30A53A2B738DD4AFC1257F8C001F09BC/$file/U_5Sa135-15_17-12-2015.pdf
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
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