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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Widerspruch bringt Darlehensvertrag zum erlöschen! Streitwert: Mindestens Nettodarlehens-Summe!

Dies, weil der negative Teil der entsprechenden Feststellungsklage, namentlich, dass die Bank die (auf Grundlage des ursprünglichen Vertrages) noch offene Valuta gerade nicht mehr fordern kann (negativer Anteil der Feststellungsklage). Dabei kommt es auch nicht auf die offene Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes an, sondern um das ursprüngliche Nettodarlehen, da ja die noch offene Valuta sich gerade aus dieser ursprünglichen Vertragsposition der Bank (Nettodarlehenssumme und dazu korrespondierender (verzinster!) Rückzahlungsanspruch) ergeben hat.

Der Streitwert entspricht beim Widerspruch der Nettodarlehensvaluta, wenn, die Feststellung eingeklagt wird, dass das Darlehen im Zeitpunkt des Widerrufes nicht mehr zurück zu zahlen ist wie es der Darlehensvertrag vorgesehen hatte!

Dies, weil der negative Teil der entsprechenden Feststellungsklage, namentlich, dass die Bank die (auf Grundlage des ursprünglichen Vertrages) noch offene Valuta gerade nicht mehr fordern kann (negativer Anteil der Feststellungsklage). Dabei kommt es auch nicht auf die offene Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes an, sondern um das ursprüngliche Nettodarlehen, da ja die noch offene Valuta sich gerade aus dieser ursprünglichen Vertragsposition der Bank (Nettodarlehenssumme und dazu korrespondierender (verzinster!) Rückzahlungsanspruch) ergeben hat. Somit der Negative Teil sich eigentlich auf die verzinste Netto- Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Widerrufes errechnen müsste (nämlich Auszahlungsbetrag des Netto-Darlehens zzgl. der hierauf geleisteten Zinsen) bis zum Zeitpunkt des Widerrufes, zuzüglich des Wertes einer Vorfälligkeitsentschädigung, die (anstatt der Zinsen) ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Darlehens an die Stelle der Vertragszinsen treten würde. (Ist Gerade Gegenstand einer Beschwerde zum OLG München) allerdings glauben wir nicht, dass das OLG uns stattgibt. Würde ja über die BGH Rechtsprechung hinausgehen…., was gesonderter Urteilsbegründung bedarf…

Über die Entscheidung werden wir berichten. Aus dem Urteil des OLG München dürfen wir wie folgt aus den Entscheidungsgründen berichten:

„Angesichts dieser Möglichkeiten der Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens trifft es auch nicht zu, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutz eine Streitwertfestsetzung verbiete, die das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei weitem übersteige (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B. Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89; Beschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94. Ebenso Maier, „Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags“, VuR 2016, 9). Stellt der Kläger dagegen den umfassenderen Feststellungsantrag, der mit einem höheren Streitwert zu bewerten ist, hat er die damit verbundenen höheren Kosten hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673).
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d) Soweit dagegen andere Entscheidungen entweder nur auf die offene Valuta oder nur auf die Höhe der ersparten Zinsen abstellten, wird dies dem umfassenden Inhalt der begehrten Feststellung nicht gerecht. Das pauschale Abstellen auf die noch offene Valuta würde zu einem Streitwert nahe oder nur knapp über Null führen, wenn der Widerruf zum Ende des Tilgungsverlaufs erklärt wurde, obwohl nach der hier anzuwendenden 2-Kondiktionen-Lehre der Darlehensnehmer u. a. seine sämtlichen zur Tilgung erbrachten Leistungen von der Bank zurückverlangen könnte, wenn auch nur Zug um Zug gegen Zahlung der gesamten Darlehensvaluta nebst marktüblichem Zins (s. BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15). Gleiches gilt für das Abstellen auf die noch zu sparenden Zinsen.

e) Die Argumentation, die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert beim Widerruf verbundener Kreditverträge sei auf den Widerruf nicht verbundener Kreditverträge nicht übertragbar (so z. B. ausdrücklich OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15), verkennt, dass in beiden Fällen im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensnehmer von der Bank die an sie geleisteten Zahlungen zurückfordern kann (positiver Anteil der Feststellungsklage) und die Bank die noch offene Valuta (aus dem Darlehensvertrag) jeweils gerade nicht mehr fordern kann (negativer Anteil der Feststellungsklage).

Der Unterschied liegt lediglich darin, dass im Fall der verbundenen Geschäfte die vom Darlehensnehmer Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung in der Übertragung der Kaufsache (Fondsanteile, Schrottimmobilie o. ä.) besteht, während sie im Fall des nicht verbundenen Darlehensvertrags in der Rückgabe der (gesamten) Darlehensvaluta liegt. Für die Bemessung des Streitwerts bleibt die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung jedoch gerade außer Betracht, so dass es auf diesen Unterschied nicht ankommen kann.

Dementsprechend hat der BGH mit Beschluss vom 24.11.2015 (XI ZR 327/15) im Fall des Widerrufs eines nicht verbundenen Kreditvertrags den Streitwert ebenfalls in Höhe der Nettodarlehenssumme festgesetzt.“

Quelle: OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16; veröffentlicht unter:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-02908?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

MJH Rechtsanwälte, RA Haas meint darum geht es und um nichts anderes. Der alte Darlehensvertrag ist wenn der Widerruf war keine Anspruchsgrundlage mehr, weder für die Rückzahlung des Darlehenssaldo, noch für die bislang berechneten Zinsen oder die sonst im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Darlehens geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung:
 
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