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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Versetzung des Arbeitnehmers
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2015, Az. 3 Sa 157/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/6FB7F2D60ED68800C1257EEC00315B8C/$file/U_3Sa157-15_26-08-2015.pdf

II.
Aufhebung der Bewilligung der PKH in einem Verfahren über die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2015 Az. 5 Ta 147/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/CA44B83408C81DEFC1257EEA00213A10/$file/N_5Ta147-15_02-09-2015.pdf

III.
Fehlende Unterlagen für die Gewährung von PKH
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 6 Ta 137/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/06A061B749DA3DE9C1257EE300276C0A/$file/N_6Ta137-15_06-08-2015.pdf

IV.
Festsetzung des Streitwerts
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 Ta 133/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/4A56D7DA21CE4029C1257EE300276C0B/$file/N_6Ta133-15_11-08-2015.pdf

V.
Anwaltshaftungsprozess
BAG, Urteil vom 17. September 2015, Az. IX ZR 263/13

a)Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss an BGH VersR 1980, 867).

b)Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72569&pos=4&anz=463

VI.
Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht
BAG, Urteil vom 24. September 2015, Az. IX ZR 206/14

Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72600&pos=6&anz=462

VII.
Berufungsbegründungsschrift
BAG, Beschluss vom 20. Oktober 2015, Az. VI ZB 18/15

Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72753&pos=8&anz=501

IX.
Korrekturen an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift
BAG, Beschluss vom 22. September 2015, Az. XI ZB 8/15

Werden an dem Entwurf einer Rechtsmittelschrift nach der Durchsicht durch den Rechtsanwalt noch eigenmächtig Korrekturen durch das Büropersonal vorgenommen, muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass ihm der korrigierte Schriftsatz nebst Anlagen grundsätzlich erneut zur Kontrolle vorgelegt wird.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72765&pos=8&anz=505

X.
Anspruch eines Versicherungsnehmers aus einer Rechtsschutzversicherung
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14

a)Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b)§ 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

Siehe:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72794&pos=2&anz=528

XI.
Ausschlussfrist im Insolvenzplan für die Klage bei bestrittener Forderung
BAG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 AZR 559/14
Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, regelt lediglich die Verteilung der Masse, berührt aber nicht den materiell-rechtlichen Anspruch. Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger werden nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere hindert eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht. Eine solche Klausel ist daher in der Regel wirksam.

Über das Vermögen der Beklagten wurde am 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 6. August 2012 wieder aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde am 11. Juli 2012 mit der im Insolvenzverfahren geltenden Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zum 31. Oktober 2012 gekündigt. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens hätte die Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende betragen. Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 113 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadensersatzanspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde bestritten. Der Insolvenzplan sah vor, dass Klagen gegen bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des den Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig zu machen seien; anderenfalls werde die Forderung bei der Verteilung in analoger Anwendung des § 189 InsO nicht berücksichtigt. Der Kläger erhob erst im Juli 2013 Klage. Er hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist im Insolvenzplan sei unwirksam. Nach Aufhebung des Verfahrens könne er seinen Anspruch im Wege der Leistungsklage verfolgen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist für wirksam gehalten und angenommen, ihre Versäumung habe den Verfall des Schadensersatzanspruches zur Folge. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Die Ausschlussfrist betrifft allein die Verteilung auf der Grundlage des Insolvenzplans und steht deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die der Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört, nicht entgegen. Die Höhe der Quote und des Schadensersatzanspruches steht allerdings noch nicht fest. Es muss noch geklärt werden, welcher Gläubigergruppe der Kläger angehört und welche Einkünfte und Ersparnisse er sich auf den Schaden anrechnen lassen muss. Der Senat hat den Rechtsstreit darum insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18327&pos=1&anz=59&titel=Ausschlussfrist_im_Insolvenzplan_f%FCr_die_Klage_bei_bestrittener_Forderung

XII.
Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
BAG, Urteil vom 19. November 2015, Az. 6 AZR 844/14
§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.
Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 -).
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18328&pos=0&anz=59&titel=Keine_Anrechnung_eines_vorausgegangenen_Praktikums_auf_die_Probezeit_im_Berufsausbildungsverh%E4ltnis

XIII.
Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie
BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, Az. 1 AZR 595/14
Ein Sozialplan kann die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen darf eine Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, nicht solche ausschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war u.a. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben. Die beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Das haben sie für gleichheitswidrig gehalten, weil auch solchen Arbeitnehmern eine Abfindung zustand, deren Arbeitsverhältnisse zur Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des Sozialplans nicht formgerecht beendet waren. Die unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil diese allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage anknüpfe.
Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Sozialplan durfte die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG erlaubt den Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können. Die beurlaubten Beamten sind nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse im Konzern der Deutschen Telekom AG amtsangemessen einzusetzen. Hingegen droht Arbeitnehmern Arbeitslosigkeit, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften nicht formwirksam beendet sind. Deren vormalige Arbeitgeber hatten sich nicht zu einer Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Demgegenüber durften die beurlaubten Beamten nicht von der Zahlung der Klageverzichtsprämie ausgenommen werden. Diese Sonderzahlung diente der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18343&pos=1&anz=62&titel=Ausschluss_von_Sozialplanabfindung_und_Klageverzichtspr%E4mie

XIV.
Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte Nachtarbeit
BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn iHv. zunächst etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hingegen nur einen Anspruch iHv. 25% festgestellt. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bestehen - wie im Arbeitsverhältnis der Parteien - keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch iHv. 30% zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, bestehen nicht.

Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=18355&pos=0&anz=63&titel=Angemessenheit_eines_Nachtarbeitszuschlags_-_Dauerhafte_Nachtarbeit

XV.
Außerordentliche Kündigung
LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2015, Az. 17 Sa 1222/15
Außerordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Busfahrers, die ihm durch eine Betriebsvereinbarung auferlegte Pflicht zu erfüllen, im Rahmen des Einsatzes des von MIX Telematix entwickelten RIBAS-Systems einen anonymisierten Schlüssel zu verwenden, um die Funktionen des Systems auszulösen.
Das RIBAS-Display wird mit einer Kabelverbindung an den Bordcomputer angeschlossen und in der Fahrerkabine im Sichtfeld des Fahrers montiert. Werden vom Fahrer die im System hinterlegten Grenzwerte zur Fahrweise, zur Leerlaufzeitüberschreitung, zum Bremsen sowie Beschleunigungen und zur Geschwindigkeitsüberschreitung überschritten, informiert ihn darüber eine Warnleuchte.
Nach der Betriebsvereinbarung kann die Anonymisierung im Einzelfall bei erheblicher Überschreitung der in der Betriebsvereinbarung aufgeführten Grenzwerte in Bezug auf die im jeweiligen Betrieb durchschnittlichen Überschreitungen nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat aufgehoben werden, um Schulungen des Fahrers zu veranlassen.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/17_Sa_1222_15_Urteil_20151016.html

XVI.
Faktisches Arbeitsverhältnis
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.8.2015, Az. 21 Sa 98/14
1) Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hindert der Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Dritten entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.
Dasselbe  gilt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines sogenannten Scheinwerk- oder Scheindienstvertrags erfolgt.
2) Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt bei einer dauerhaften verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht in Betracht.
3) Das Vortäuschen eines Werkvertrags und der damit verbundenen Verschleierung einer objektiv vorliegenden verdeckten Arbeitnehmerüberlassung führt (nur) dazu, dass dem betroffenen Arbeitnehmer nicht diejenigen Rechte vorenthalten werden, die ihm zugestanden hätten, wäre er öfter als Leiharbeitnehmer mit Überlassungserlaubnis eingesetzt worden. Deshalb kann sich der Entleiher trotz eines rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (wie LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 -).

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20019&pos=8&anz=34

XVII.
Ausnahme von Krawattenpflicht
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 4 TaBV 2/15
1) Der Wunsch des Arbeitgebers, eine unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung zur Schaffung einer einheitlichen Außendarstellung einzuführen, bedarf "aus der Natur der Sache" einer betriebsübergreifenden Regelung, für die nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1; 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig ist.
2) Für Angelegenheiten des Raumklimagesundheitsschutzes in Ausfüllung von § 3a Abs. 1 ArbStättenV iVm. ASR A3.5 besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Gefährdungslage.
3) Welches betriebsverfassungsrechtliche Organ für eine mitzubestimmende Angelegenheit regelungszuständig ist, ist für jeden Mitbestimmungstatbestand gesondert zu prüfen. Nur innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes gilt der sog. Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, der besagt, dass nur ein Organ ausschließlich regelungszuständig sein kann. Eine erweiternde Anwendung dieses Grundsatzes auf Angelegenheiten, die partiell unter mehrere Mitbestimmungstatbestände fallen, ist nicht angezeigt. Der Betriebsrat darf deshalb im Rahmen des Gesundheitsschutzes auch personenbezogene Maßnahmen der Lockerung von Bekleidungsregeln treffen, die vom Gesamtbetriebsrat durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wurden, solange nicht der Kernbereich des Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats beeinträchtigt wird.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20043&pos=2&anz=34

XVIII.
Benachteiligung wegen des Alters.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 Sa 68/14

1. Die Bezeichnungen "Junior Consultant" in der Überschrift und "Berufsanfänger" im Profil einer Stellenanzeige sind je für sich und zusammen keine Indizien für eine Benachteiligung wegen des Alters.
2. "Junior Consultant" ist ein altersunabhängiger betriebshierarchischer Begriff.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20109&pos=0&anz=34
 
XIV.
Sonderkündigungsschutz des Schwerbehinderten
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2015, Az. 17 Sa 48/1

Die Betriebsratsanhörung ist zu wiederholen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, 11.03.1998 - 2 AZR 401/97; 18.05.1994 - 2 AZR 626/93; 28.06.1984 - 2 AZR 217/83; 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78; 26.05.1977 - 2 AZR 201/76). Eine solche wesentliche Änderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einer auf zahlreiche einzelne Vorwürfe gestützten Kündigung dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der Arbeitnehmer habe sich auf eine schriftliche Anhörung nicht geäußert, und der Arbeitnehmer kurz darauf im Rahmen einer Verhandlung vor dem Integrationsamt eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgibt.

Siehe:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2015&nr=20113&pos=4&anz=34

XV.
Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2015 Az. 1 Sa 422 c/14

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/4528DD6C8892C753C1257F1100443C42/$file/U_1Sa422c-14_14-07-2015.pdf

XVI.
Aufhebung der Bewilligung von PKG
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 6 Ta 164/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/A8D63374C98C0643C1257F1100443C43/$file/N_6Ta164-15_14-10-2015.pdf

XVII.
Verspätete Vorlage der PKH-Unterlagen
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 6 Ta 176/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/7B57799E51BB1B89C1257F1100443C44/$file/N_6Ta176-15_03-11-2015.pdf

XVIII.
Höhe des Urlaubsanspruchs
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2015, Az. 4 Sa 126/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/6C14F6AAB704EE41C1257F100042826C/$file/U_4Sa126-15_23-07-2015.pdf

XIX.
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sitten-widriger Schädigung
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2015, Az. 3 Sa 90/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/8C3FF3BAC1C3C79DC1257F100042826D/$file/U_3Sa90-15_19-08-2015.pdf

XX.
Negative Feststellungsklage wegen Anspruch auf Zahlung einer unterbliebenen Einteilung in Rufbereitschaftsdienste
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.08.2015, Az 4 Sa 62/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/71C51D8499F93CA8C1257F100042826E/$file/U_4Sa62-15_06-08-2015.pdf

XXI.
Festsetzung des Streitwerts
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2015, Az 6 Ta 28/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/850DF1D9FC5C66F4C1257F100042826F/$file/N_6Ta28-15_05-08-2015.pdf

XXII.
Abänderung der Höhe der Raten der PKH
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.09.2015, Az. 1 Ta 150/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/57FBD5CE3DE0FB91C1257F1000428C42/$file/N_1Ta150-15_07-09-2015.pdf

XXIII.
Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung bei der Bewerbung aufgrund einer Behinderung.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015, Az. 3 Sa 36/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/AB5FE6872C34C4D3C1257F0A0027C6F4/$file/U_3Sa36-15_09-09-2015.pdf

XXIV.
Festsetzung des Streitwerts
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2015, Az. 6 Ta 120/15

http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/1DBC87B3B7CC0DF1C1257F07002DE0AD/$file/N_6Ta120-15_11-08-2015.pdf

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
 
 
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstr. 14
70173 Stuttgart
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