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Drogenfahrt - Kein Fahrlässiges Führen eines Kfz? Keine Fahrlässigkeit bei langer Zeitspanne zwischen Konsum und Fahrtantritt!

Es liegt häufig keine fahrlässige Drogenfahrt vor, wenn zwischen dem Konsum eines berauschenden Mittels (Cannabis) und dem Fahrtantritt eine längere Zeitspanne liegt (hier ca. 23 Stunden)! Doch in einem solchen Fall bedarf es der Würdigung sämtlicher Beweismittel, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben könnte!

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) nach § 24 a Abs. 2, 3 StVG zu einer Geldbuße von 250,- € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen fuhr der Betroffene um 17:50 Uhr mit seinem Pkw, obwohl die Untersuchung einer dem Betroffenen um 18:25 Uhr entnommenen Blutprobe einen THC-Gehalt von 2,7 ng/ml ergab. Der Betroffene hatte am Vorabend der Tat gegen 19:00 Uhr Cannabis konsumiert und er musste deshalb in 1. Instanz nach Auffassung des Amtsgerichts zum Tatzeitpunkt damit rechnen, noch berauschende Mittel im Blut zu haben. Gegen dieses Urteil wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, da die Feststellungen des Amtsgerichts zum Fahrlässigkeitsvorwurf, d.h. zum zeitlichen Abstand zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrt, unzureichend seien. An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor. In einem solchen Fall bedarf es nach Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte. Neben Ausfallerscheinungen im engeren Sinn können insoweit u.a. die Menge und Qualität des konsumierten Cannabis, die Häufigkeit des Cannabiskonsums und die Einlassung des Betroffenen zu seinem Vorstellungsbild Rückschlüsse zulassen.
Da das AG diesbezüglich keine Feststellungen in seinem Urteil getroffen hat, ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das Urteil bezüglich der subjektiven Feststellungen (hier Feststellung der Fahrlässigkeit) aufgehoben worden und in diesem Umfang zu neuer Entscheidung an das AG zurückverwiesen worden.
OLG Celle, 322 SsBs 247/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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