Erfolgreiche Welle der Widerrufsfälle für Kreditnehmer!
Landgerichte werden derzeit-bundesweit-durch eine beträchtliche Anzahl von Fällen beschäftigt, im Rahmen welcher Darlehensnehmer versuchen Darlehensverträge, die die Abrechnung von
-Vertragszinsen i.H.v. z.B.: 5 % oder mehr im Fall von Immobiliarkrediten, oder z.B.
-Vertragszinsen i.H.v.8 Prozent bis 12 % für Konsumentenkredite
rückabzuwickeln. Die Zielsetzung ist stets die gleiche:
Man versucht die derzeit günstigen Zinsen für die Folgefinanzierungen i.H.v. meist sogar unter 2,0 % für in obiger Kredite oder ca. 5-6 % für Konsumentenkredite auf juristischem Wege zu erreichen.
Landgerichte werden derzeit-bundesweit-durch eine beträchtliche Anzahl von Fällen beschäftigt, im Rahmen welcher Darlehensnehmer versuchen Darlehensverträge, die die Abrechnung von
-Vertragszinsen i.H.v. z.B.: 5 % oder mehr im Fall von Immobiliarkrediten, oder z.B.
-Vertragszinsen i.H.v.8 Prozent bis 12 % für Konsumentenkredite
rückabzuwickeln. Die Zielsetzung ist stets die gleiche:
Man versucht die derzeit günstigen Zinsen für die Folgefinanzierungen i.H.v. meist sogar unter 2,0 % für in obiger Kredite oder ca. 5-6 % für Konsumentenkredite auf juristischem Wege zu erreichen.
Daneben versuchen die Darlehensnehmer auch rückwirkend für die Vergangenheit Kapital aus der bestehenden Rechtslage zu schlagen. Im Fall eines so genannten rechtswirksamen Widerrufes des Darlehensvertragsverhältnisses würde nämlich das gesamte Darlehensvertragsverhältnisses nach §§ 355 ff. BGB rückabgewickelt.
Statt des Vertragszinses wird lediglich der marktübliche Zins geschuldet. Im Übrigen schuldet die Bank grundsätzlich auch die Herausgabe von Nutzungen. So existiert eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls für Konsumentenkredite, die beinhaltet, dass Nutzungen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, betreffend sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer zu bezahlen sind.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem letzten Fall (hier ging es wieder einmal um eine Widerrufsbelehrung, die aufgrund des Wortes "frühestens" fehlerhaft über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet hatte) im Fall von Ihnen Realkrediten entschieden, dass wenigstens eine Nutzung i.H.v.2, 5 % Punkten seitens eines Kreditinstitutes zu Gunsten des Darlehensnehmers zu zahlen sind, der seinen Darlehensvertrag rechtswirksam widerrufen hatte . (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 Az. 6U148 14).
Unabhängig von der Frage der Nutzungen und deren Höhe ist jedenfalls festzustellen, dass für viele Darlehensnehmer eine Rechtsverfolgung ein probates Mittel ist, um wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.
Wohl infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Kalenderjahr 2010 zur einer Widerrufsbelehrung einer Bank, die fehlerhaft das Wort "frühestens" für den Beginn der 14 tägigen Widerrufsfrist verwandt hatte (Entscheidung vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82 / 10) hatten sich am Anschluss hieran insbesondere Verbraucherschutzzentralen der Thematik gewidmet und umfangreich darauf hingewiesen, dass ein Großteil der in der Vergangenheit abgeschlossenen im Mobiliar Kreditverträge oder Konsumentenkreditverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.
Hier soll exemplarisch insbesondere eine Entscheidung des OLG München vom 21. Oktober 2013 · Az. 19 U 1208/13) zitiert werden. Die vom OLG Senat geprüfte Widerrufsbelehrung wurde als unwirksam eingestuft, zumal wiederum das Wort „frühestens im Zusammenhang mit dem Fristbeginn verwandt wurde, im Übrigen aber eine Fußnote, die selbstverständlich nichts in der Widerrufsbelehrung selbst verloren hatte, dort von der Bank eingefügt worden war. Dies, anstatt dass die Sachbearbeiter der Bank den Inhalt der Fußnote in der Widerrufsbelehrung in verständlicher Form in die Widerrufsbelehrung eingearbeitet hätten.
Die Widerrufsbelehrung lautete (auszugsweise):
Widerrufsbelehrung zu
Widerrufsrecht
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr, E-Mail-Adresse und/ oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse)
…….
Das Oberlandesgericht München führt in seiner Entscheidung folgt aus:
- Schon die fehlende Darstellung der Widerrufsfolgen entsprechend Anwendungshinweis 6 für Finanzdienstleistungen stellt eine wesentliche Abweichung vom Muster dar.
- Auch die Abweichung „und/oder“ hält der Senat mit dem OLG Köln für relevant. Dabei handelt es sich nicht nur um eine „sprachliche Ungenauigkeit“, sondern um eine inhaltliche Verschärfung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts. Zum Passus betreffend Grundstücksgeschäfte s.u.
- Schließlich war auch die vom Beklagten erst mit Schriftsatz vom 15.09.2013 geltend gemachte Einfügung der Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen.
Eine solche Fußnote ist in der BGB-InfoVO ebenfalls nicht vorgesehen.
Soweit die Bank dazu ausführte, dass sich diese Fußnote offensichtlich an ihre Mitarbeiter richtet, die nach Prüfung die jeweils einschlägige Frist einsetzen sollten, erklärt das nicht, warum die Fußnote dann in der Ausfertigung für den Beklagten verblieben ist.
Eine solche Fußnote kann beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle.
Ferner führte das Oberlandesgericht München im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung eines anderen Darlehensvertrages des gleichen Kreditinstitutes aus:
- Zwar hat die Klägerin hier hinsichtlich der Darstellung des verbundenen Geschäfts die Musterbelehrung insoweit übernommen, als auch dort als Voraussetzung genannt wird, dass die Bank sich bei Vorbereitung „oder“ Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Auch die Darstellung der Widerrufsfolgen entsprechend Anwendungshinweis 6 für Finanzdienstleistungen findet sich hier.
- Allerdings bestehen auch vorliegend Abweichungen zum Muster dahingehend, dass die spezielle Belehrung bei finanzierten Grundstücksgeschäften an den vorgenannten Satz 2 dieses Absatzes angefügt ist und nicht -wie in der Musterverordnung vorgesehen -an dessen Stelle gesetzt wurde. Damit liegt keine „in jeder Hinsicht vollständige Entsprechung“ der von der Klägerin verwendeten Belehrung mit dem Muster vor.
Demzufolge aus Sicht des Oberlandesgerichts München eine Schutzwirkung der Mustervorlage, die in obigen Punkten seitens der Bank abgewandelt wurde nicht mehr bestand, da auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine entsprechende Gesetzesfiktion durch diese Überschreitungen bereits entfallen (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10).
Mit dieser Art von Rechtsprechung gesteht das Oberlandesgericht München nicht alleine da.
Ähnliche Entscheidungen finden sich unter anderem bei folgenden Gerichten:
OLG Köln Urteil vom 23. Januar 2013 · Az. 13 U 218/11
LG Freiburg, Urteil vom 14.04.2015 – 14 O 382/14:
LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015 – 3 O 309/14:
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 – 10 O 131/14:
LG Köln Urteil vom 25. Juni 2015 · Az. 22 O 63/15
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2015, 17 U 42/15,
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, I-14 U 27/15“
Der Senat des OLG München hatte den Parteien am 12.07.2013 Hinweise gegeben (Bl. 216 f. d.A.) und von Amts wegen beim Bundesgerichtshof die Auskunft erholt, dass gegen alle drei Entscheidungen des OLG Köln vom 23.01.2013, Gz. ,13 U 218/11und 13 U 69/12 zurückgenommen worden waren.
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MJH Rechtsanwälte meint: Endlich mal ein Produkt das ein Rechtsanwalt nicht nur als Krisen-Lösung für Darlehensnehmer anbieten kann sondern als Gestaltungsmittel.
Sicher, die Banken schreien laut dass angeblich die Kreditnehmer sich vertragsuntreu verhalten. Alleine die Banken stets das gesetzlich mögliche freilich in Ihren Vertragsgestaltungen herausholen. Der Verwirkungseinwand oder treuwidriges Verhalten konnten jedenfalls die obigen Gerichte nicht erkennen. Also kein schlechtes Gewissen. Lassen Sie prüfen und realisieren Sie Vorteile.
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