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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Beurkundung durch bevollmächtigten Mitarbeiter
BGH, Beschluss vom 20.07.2015, Az: NotSt(Brfg) 3/15
Zum Amtspflichtenverstoß eines Notars, der Grundschuldbestellungen ohne sachlichen Grund durch seine in den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter beurkundet

II.
Haftung für ein „Schwindelunternehmen“
BGH, Versäumnisurteil vom 14.07.2015, Az: VI ZR 463/14
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt.

III.
Bausparkasse
LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015, Az. 12 O 100/15

1. Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, trotz erstmaliger Zuteilungsreife vor mehr als 10 Jahren.
2. Für den "vollständigen Empfang" im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife nicht maßgeblich.
3. Es stellt keinen Missbrauch des Bausparvertrags dar, wenn der Bausparer ausschließlich die Ansparphase nutzt und ein mögliches Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt.

IV.
Verjährungsbeginn
LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, Az. 4 S 122/15

Der Verjährungsbeginn bezüglich eines Anspruchs auf Rückzahlung einer bei Gewährung eines Bauspardarlehns angefallenen Darlehnsgebühr ist nicht durch eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinausgeschoben worden.

V.
Darlehensgebühr für Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens wirksam
LG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, Az. 4 S 142/15

Eine Darlehensgebühr, die aufgrund von § 10 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer zu zahlen ist, wird mit Rechtsgrund geleistet, weil die Klausel eine kontrollfreie Hauptpreisabrede darstellt und dem Transparenzgebot genügt.

VI.
Geschäftsführerhaftung
OLG München, Urteil vom 22.10.2015, Az. 23 U 4861/14

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er für ihn erkennbare pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.

VII.
Haftung des Kapitalanlageberaters bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Ausreichender Prospekthinweis auf die eingeschränkte Fungibilität der Anteile
BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. III ZR 385/15

Der Hinweis in dem Emissionsprospekt für einen geschlossenen Immobilienfonds, dass ein Markt für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Anlegers zur Zeit nicht vorhanden ist, verdeutlicht, dass angesichts eines fehlenden Markts mit praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung der Fondsanteile zu rechnen ist. Er erweckt nicht den - unzutreffenden - Eindruck, dass grundsätzlich eine Veräußerung des Anteils möglich ist und lediglich für einen absehbaren und vorübergehenden Zeitraum derartige Möglichkeiten nicht bestehen.

VIII.
Vertragliches Tätigkeitsverbot
BGH, Beschluss vom 21.10.2015, Az. VII ZB 8/15

Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014, VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).

IX.
Lebensversicherung: Wirksamkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. 11 U 113/14

1. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers die Bezugsberechtigung zu ändern (BGH, 25. April 1975, IV ZR 63/74), es sei denn, der Dritte ist gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnetet.(Rn.36)
2. Vertragliche oder nachvertragliche Pflichten aus einem Dienstvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten stehen dem Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts nicht entgegen, selbst wenn sich der Entzug dieser Rechtsposition in diesem Verhältnis als vertragswidrig oder als Verletzung nachvertraglicher Pflichten (culpa post contractum finitum) darstellen würde. Versicherungsrechtlich ist der Widerruf wirksam.(Rn.42)

X.
Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz
BAG, Urteil vom 24.09.2015, Az. 2 AZR/14

1. Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens.
2. Eine über die Vorgaben des KSchG hinausgehende "Selbstbindung" des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens mag sich im Einzelfall aus § 241 BGB, aus § 242 BGB oder aus einem Verzicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung ergeben können.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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