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Ilona Reichert
Rechtsanwältin Ilona Reichert
Sophienstraße 12
76530 Baden-Baden


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BAG: Zeugnisberichtigung

In seinem Urteil vom 12.8.2008 (9 AZR 632/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit verpflichtet sind, bestimmte positive Eigenschaften und Leistungen hervorzuheben, wenn eine Aussage dazu in der Branche üblich ist. Fehlt eine solche Aussage, so stellt dies ein beredtes Schweigen dar und damit einen erkennbaren Hinweis auf eine schlechte Beurteilung.Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht aufzuklären und kann auch ohne Antrag des Klägers mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden.

In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer als Redakteur bei einer Tageszeitung beschäftigt. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber ihm eine gute Führung und Leistung im Zeugnis bescheinigt. In dem vom Arbeitgeber sodann erteilten Zeugnis fehlte jedoch die vom Arbeitnehmer gewünschte Aussage über seine Effektivität und Zuverlässigkeit auch in Stresssituationen. Der Arbeitnehmer klagte auf Zeugnisergänzung und begündete seine Klage mit der Branchenüblichkeit der begehrten Aussage.

Das BAG stellte fest, dass das vorinstanzliche Gericht zu Unrecht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob in Zeugnissen für Journalisten Aussagen zur Stressresistenz üblich sind. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ich dies nicht der Fall, hat er Anspruch auf Berichtigung bzw. Ergänzung. Der Arbeitgeber muss ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln, woraus sich die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit ergeben. Deshalb darf das Zeugnis keine Formulieren enthalten, die den Zweck haben, aus der äußeren Form oder über den Wortlaut hinaus eine Aussage übr den Arbeitnehmer zu treffen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Formulierung des Zeugnisses frei. Wenn jedoch ein Brauch besteht, dass bestimmte Leistungen im Zeugnis aufgeführt werden, muss der Arbeitgeber dazu im Zeugnis aufführen. Die Nichterwähnung stellt ein beredtes Schweigen dar, das einen erkennbaren Hinweis für den Zeugnisleser darstellt.

Die Frage des Zeugnisbrauchs ist durch das Gericht zu klären. Dies gilt auch, wenn der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, da das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen muss.

(Quelle: BAG, Urteil v. 12.8.2008 - 9 AZR 632/07)

Bei Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.

Ilona Reichert
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