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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.

Entschädigung
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8.09.2015, Az. 7 Sa 605/15

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung, hier: Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Anschluss an BAG, 7 AZR 1002/12)

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/15_Sa_97_15_Urteil_20150813.html

II.
Prozesskostenhilfe
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

1.. Der übliche (ggf. konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
2.Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschuss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.
3.Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und nicht nur die 1,0 Einigungsgebühr nach 1003 VV RVG zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5 Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/6_Ta_419_15_Beschluss_20150916.html

III.
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Eingang von Unterlagen nach Instanzende
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 9.09.2015 - 5 Ta 477/15

Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).
Die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 109 Abs. 1 S. 3 GewO setzt die vorherige erfolglose aussergerichtliche Geltendmachung voraus. Eine vorher erhobene Klage ist regelmäßig mutwillig und schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/5_Ta_477_15_Beschluss_20150909.html

IV.
Gleichstellungsabrede bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.08.2015 - 17 Sa 650/15

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/17_Sa_650_15_Urteil_20150813.html

V.
Kündigung; außerordentlich; Handgreiflichkeit; Tätlichkeit; ordentlich
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2015 - 13 Sa 576/15

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/13_Sa_576_15_Urteil_20150814.html

VI.
Kündigung; betriebsbedingt; Sozialauswahl; Betriebszugehörigkeitszeit; Lebensalter; Unterhaltspflichten; Regelaltersgrenze; Erreichen; Auflösung; Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung; Folgekündigung
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7.08.2015 - 13 Sa 166/15

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2015/13_Sa_166_15_Urteil_20150807.html

VII.
Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.08.2015 - 4 Ta 258/15

Wird neben einem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses ein Leistungsantrag auf künftige Zahlung des monatlichen Entgelts gestellt, so sind beide Anträge mit insgesamt einem Vierteljahresbezug zu bewerten, wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung abhängen (wie LAG Köln, 29.05.2006 – 11 (14) Ta 110/06).

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2015/4_Ta_258_15_Beschluss_20150819.html

VIII.
Durchbrechung der Rechtskraft Gesellschafterwechsel ist kein Betriebsübergang; Alemo-Herron
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2015 - 9 Sa 421/15

Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2015/NRWE_LAG_D_sseldorf_9_Sa_421_15_Urteil_20150810.html

IX.
Urlaubsabgeltung; tariflicher Mehrurlaub gem. MTV-Chemie; Erfüllbarkeit
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5.08.2015 - 4 Sa 299/15

1."Nicht erfüllbar" i. S. v. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV-Chemie sind Urlaubsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogatstheorie erst dann, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nicht mehr innerhalb des auf den 31. März des Folgejahres erweiterten Urlaubsjahres hätte erfüllt werden können (möglicherweise a. A. BAG 13.11.2012 - 9 AZR 64/11 - Rz. 19, NZA 2013, 399).
2.§ 12 Abschn. IV Ziff. 3 gewährt i. V. m. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV-Chemie ungeachtet der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2015/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_Sa_299_15_Urteil_20150805.html

X.
Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5.08.2015 - 4 TaBVGa 6/15

Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts hiermit ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats. Aus diesem Grund ist der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 3 BetrVG) bzw. der Gesamtbetriebsausschuss zu einem rechtswirksamen Handeln für den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat nicht originär legitimiert; es bedarf vielmehr eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats.

Siehe:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2015/NRWE_LAG_D_sseldorf_4_TaBVGa_6_15_Beschluss_20150805.html

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident

VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstraße 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
Fax: 0711 -  3058 9311
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