Maßregelverbot: Unwirksame Kündigung wegen Geltendmachung von Mindestlohn
Der Arbeitnehmer erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden eine Vergütung in Höhe von 315,00 €. Aufgrund des sich ergebenen Stundenlohnes in Höhe von 5,19 € forderte er den gesetzlich garantierten Mindestlohn ein. Der Arbeitgeber reduzierte die Arbeitszeit auf weniger Stunden, so dass sich ein Stundenlohn von 10,15 € errechnete. Der Änderung des Vertrages widersprach der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber sprach sodann die Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15) wandte den § 612a BGB an, da es in dem Ausspruch der Kündigung eine unzulässige Maßregelung sah.
"§ 612a
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt."
Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Rechte, hier den Mindestlohn eingefordert habe. Deshalb sei die Kündigung unwirksam.
Aus Sicht des Arbeitgebers bedarf eine solche Vorgehensweise rechtlicher Erwägungen. Aus Sicht des Arbeitnehmers sind nach Ausspruch der Kündigungen Fristen zu beachten, um sich erfolgreich zu wehren.
Gerne berate ich Sie bei der einzuschlagenden oder auch weitere Vorgehensweise.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646
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