Elternunterhalt
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen eines Kindes zu Pflegeheimkosten der Eltern
Steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen eines Kindes zu Pflegeheimkosten der Eltern
Leisten Kinder Zuzahlungen für pflegebedürftige Eltern im Heim, so können sie die Leistungen wie folgt steuerlich geltend machen:
-Abzug als außergewöhnliche Belastung, § 33 Abs. 1 S. 1 EStG
-Finanzamt mindert den Abzug um die zumutbare (Eigen-)Belastung, § 33 Abs. 3 EStG
-20% der zumutbaren (Eigen-)Belastung kann als Steueranrechnung für haushaltsnahe Pflegeleistungen beantragt werden, § 35a EStG
ABER ACHTUNG!
Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 23.12.2014 – 6 K 2668/14, wird die Steueranrechnung nicht gewährt, wenn die Zuzahlungen nicht direkt an den Heimträger erfolgen, sondern an den Sozialhilfeträger, der die Ansprüche auf sich übergeleitet hat.
« zurück