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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Sammelkläger gelangen auch zum BGH wenn die Einzelforderung die Revisionssumme nicht erreicht:

Die Klägerinnen verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von C. -Anleihen

Sammelkläger gelangen auch zum BGH wenn die Einzelforderung die Revisionssumme nicht erreicht:

Der BGH hat mit Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14 klargestellt, dass die Berechnung der Beschwer für Kläger eines Sammelklageverfahrens durch Addition der einzelnen Klageanträge zu erfolgen hat.

Dem Tenor ist zu entnehmen:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2015 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen-den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 28.965,13 € festgesetzt.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus:

Vergleiche hierzu: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72072&pos=28&anz=599&Blank=1.pdf

Die Klägerinnen verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von C. -Anleihen und begehren die Zulassung der Revision gegen das Beru-fungsurteil, mit dem ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Die Klägerin zu 1) ist in den Vorinstanzen in Höhe von 12.962,05 € unterlegen, die Klägerin zu 2) in Höhe von 16.003,08 €.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung sind für die Berechnung des Beschwerdewerts im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO die Klageforderungen der Klägerinnen zu addieren.

Im Einzelnen erfolgte sodann die nachfolgende einleuchtende Begründung:

1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (st. Rspr., BGH, Be-schlüsse vom 25. November 2003 VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639, vom 20. April 2005 XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, vom 3. Mai 2005 IX ZR 195/02, juris Rn. 12, vom 11. April 2006 XI ZR 199/04, NJW-RR 2006, 997, vom 8. Mai 2007 VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499 Rn. 2, vom 15. Oktober 2008 IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 Rn. 5, vom 27. August 2009 VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 10. Juli 2014 V ZR 322/13, juris Rn. 6).
a) Damit ist grundsätzlich auch § 5 ZPO anwendbar (so ausdrücklich BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 IX ZR 195/02, juris Rn. 13 und vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 11), zumal § 2 ZPO, der hinsichtlich der Vorschriften von ZPO und GVG für die Wertbestimmung auf die "nachfolgenden Vorschriften verweist", sowohl für den Wert des Beschwerdegegen-standes als auch für den Wert der Beschwer gilt. Gemäß § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet.

Dementsprechend wird der Wert verschiedener Ansprüche, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden, zur Bemessung des Werts der Beschwer nach
§ 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet, auch wenn diese Ansprüche sich nicht aus einem einheitlichen Streitgegenstand ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2006 I ZR 105/05, BGHZ 166, 327 Rn. 3 ff. unter Hinweis darauf, dass der IV. und V. Zivilsenat an abweichenden Entscheidungen nicht festhalten, vom 11. Mai 2006 VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 8 und vom 23. Mai 2007 IV ZR 19/06, FamRZ 2007, 1644 Rn. 10).

In zwei nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ergangenen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof bereits wenn auch nicht tragend davon ausgegangen, dass die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zu addieren ist, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 - LwZR 12/07, juris Rn. 11 zu § 26 Nr. 8 EGZPO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 546 ZPO aF und vom 19. März 2013 VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 20 zu § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Verweis auf §§ 2, 5 ZPO).

Ferner stützt der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zudem auf die Literatur und weist darauf hin, dass andere Senate des BGH die einer Additionslösung in einzelnen Entscheidungen nicht vertreten haben an diesen Rechtsansichten nicht länger festhalten.

MJH Rechtsanwälte meinen: Damit kann die Sammelklage für Geschädigte von Finanzdienstleistungsinstituten für manche Fallgruppierungen vorteilhaft sein. Leider tendieren einige erstinstanzliche Gerichte dazu derartige Klagen aufzutrennen, wogegen bedauerlicher Weise ein Rechtsmittel gegen diese Auftrennungs-Beschlüsse nicht ermöglicht sind. Dennoch ein positives Signal Verbrauchern auch weiterhin mit Sammelklageverfahren zu Ihre Recht zu verhelfen.
 
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