Beteiligung an Medienfonds Montranus I bis III
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az: 17 U 54/14, OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2014, Az: 8 U 1334/13 Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.08.2013, Az: 4 U 202/11OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, Az: 6 U 79/11)
Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei der Beteiligung können Anleger auch heute noch wirksam den Widerruf erklären, da die Widerrufsfrist wegen dieser Fehler bei der Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde, so dass durch den Widerruf die Rückabwicklung der Beteiligung möglich bleibt.
Die verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und irreführend, da sie Formulierung bei der Belehrung zum Widerrufsrecht enthielt, dass der Fristlauf “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginnt (ständiger Rechtsprechung des BGH ( Az. VIII ZR 219/08; Az. I ZR 66/08; Az. XI ZR 349/10; Az. III ZR 83/11)). Eine Befristung des Widerrufsrechts, eine Rechtsmissbräuchlichkeit bei dessen Ausübung oder eine angebliche Verwirkung des Widerrufsrechts lehnt die Rechtsprechung in der Regel ab.
Daher können die Anleger an dem von der Hannover Leasing aufgelegten Montranus Medienfonds I bis III gegenüber der Helaba Dublin, den zur Finanzierung abgeschlossenen Finanzierungsvertrag, egal ob es sich um einen Darlehensvertrag oder eine Inhaberschuldverschreibung handelt, immer noch wirksam widerrufen. Daraus ergibt sich ein Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 355, 357 BGB, wobei lediglich die bereits erhaltenen Ausschüttungen anzurechnen sind.
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