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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart


I.
Reichweite der Auskunftspflichten des Geschäftsführers bei Insolvenzantrag gegen eine GmbH
BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 62/14

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen

II.
Einbruch
BGH, Urteil vom 08.04.2015, Az: IV ZR 171/13

Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

III.
Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter
BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az: VIII ZR 185/14

a)Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86 , BGHZ 101, 253 ).

b)Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

c)Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände.
d)Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.

III.
Klarstellung einer blickfangmäßig herausgestellten Aussage
BGH, Urteil vom 18.12.2014, Az: I ZR 129/13

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

b) Eine objektiv unzutreffende Aussage, die blickfangmäßig herausgestellt ist, kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Text aufgeklärt werden, wenn der Verbraucher sich vor einer geschäftlichen Entscheidung mit dem gesamten Text befassen wird.

IV.
Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers
BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az: VIII ZR 80/14

a)Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet.

b)Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87 , BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

c)Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

V.
Mindestlohn
Arbeitsgericht Berlin, Teilurteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15

1.Beantwortet der Arbeitgeber eines Kleinstbetriebes den Wunsch eines seit rund sechs Jahren bei 5,19 Euro (brutto) pro Stunde und wöchentlich 14 Arbeitsstunden beschäftigten Hauswartes nach Bezahlung des "Mindestlohns" mit einer Kündigung, so ist durch das objektive Geschehen ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB indiziert.

2.Den Konsequenzen ist regelmäßig nicht mit dem nicht näher erläuterten Einwand des Arbeitgebers abgeholfen, er habe unlängst festgestellt, dass der Hauswart für seinen Aufgabenbereich anstelle der vertraglich bedungenen 14 Arbeitsstunden pro Woche auch mit 32 Stunden pro Monat auskomme, und sich deshalb die Kündigung selber zuzuschreiben habe, weil er sich weigere, einen entsprechend geänderten Arbeitsvertrag (mit praktisch gleicher Endvergütung: 325,-- Euro statt bisher 315,-- Euro) abzuschließen.

VI.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015, Az. 17 U 57/14

1.Ein Darlehensnehmer verwirkt sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung nicht allein dadurch, dass die Finanzierung der verbundenen Kapitalanlage bereits über drei Jahre vollständig zurückgeführt ist.

2.Auf ein Vertrauen auf den Bestand der Verträge im Rahmen des "Umstandsmoments" kann sich der Darlehensgeber jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn höchstrichterliche Entscheidungen die Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Widerrufsbelehrung feststellen.

VII.
Insolvenzanfechtung
OLG München, Urteil vom 26.03.2015, Az. 24 U 3722/14

1.Es stellt eine vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn der bereits zahlungsunfähige Schuldner einen Rechtsanwalt mit der Einziehung von Außenständen beauftragt und ihn anweist, eingehende Beträge direkt vom Rechtsanwalts-Anderkonto an ausgewählte Gläubiger auszuzahlen.(Rn.13)

2.Der als anderer Teil nach §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO der Haftung unterliegende Rechtsanwalt kann sich nicht auf die Entreicherung infolge der Auszahlung an Gläubiger berufen, wenn er Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Ein Rechtsanwalt, der den Forderungseinzug übernommen hat, stellt nicht lediglich eine Zahlstelle im Sinn des Urteils des BGH vom 26. April 2012, IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 dar.(Rn.24)(Rn.37)

VIII.
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 25.03.2015, Az. I 31 U 155/14, 31 U 155/14

Eine von den Parteien vereinbarte Aufhebung eines Verbraucherdarlehensvertrages steht der späteren Ausübung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers regelmäßig nicht entgegen.

IX.
Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, 10. Juli 2014, IX ZR 280/13, ZIP 2014, 1887 Rn. 28).(Rn.3)

Eine Bitte um Ratenzahlung ist nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können.(Rn.4)


X.
Kündigung eines Mietverhältnisses
LG Freiburg, Urteil vom 28.04.2015, Az. 9 S 109/14

1.Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum müssen die Kündigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen.

2.Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung auf den Zeitpunkt der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Empfängers an. Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung durch den Schuldner, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift beim Gläubiger an.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
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