Bearbeitungsentgelte bei Darlehen trotz Verjährung rückforderbar!
Die Verjährung für die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten (31.12.2014) ist bei laufenden Vertragsverhältnissen unbeachtlich
Soweit Ihre Bank für den Abschluss des Darlehensvertrages Abschlussgebühren, oder für die Führung des Darlehenskontos Kontogebühren gefordert hat hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass dieses Bearbeitungsentgelt zurück zu bezahlen ist. Der BGH hat am 13. Mai 2014 in zwei Verfahren entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Krediten unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Die Richter erklärten die den Gebühren zugrunde liegenden Vertragsklauseln für unwirksam.
Da die Verjährungsfrist für die Rückforderung aber grundsätzlich nach der überwiegenden herrschenden Rechtsansicht zum 31.12.2014 eingetreten ist. – Die Grundsatzentscheidung zur Unzulässigkeit der Berechnung der Bearbeitungsgebühren stammte aus dem Kalenderjahr 2011, ist fraglich ob heute mit überwiegenden Erfolgsaussichten noch etwas getan werden kann. Dies ist unseres Erachtens zu bejahen, soweit der Darlehensvertrag heut noch läuft. Erklären Sie doch die Aufrechnung mit Ihren (ggf. verjährten) Rückforderungsansprüchen! Dies ist in voller Höhe der Ihnen zu Unrecht berechneten Bearbeitungsgebühren gegen die noch aus dem Darlehen bestehende Restschuld (aktuelles Darlehenssaldo) ermöglicht.
Wir wünschen viel Erfolg!
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas, meint: Niemals (zu früh) aufgeben! Wer nicht wagt, der nicht gewinnt!
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