Schadensersatzpflicht bei Vermittlung von Anteilen an ConRendit6 und ConRendit7
Für den Fall, dass ein Publikumsfonds offenlegungspflichtige Provisionen an vermittelnde Banken oder Innenprovisionen an gewerbliche Vermittler bezahlte und hierüber der Anleger im Vorfeld der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht unterrichtet wurde, ist Schadensersatz in Höhe des bezahlten Kaufpreises zu leisten zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung selbst
Anleger können dann erfolgreich auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung gegen die Vermittler und Prospektverantwortlichen vorgehen, falls eine nachweisbare Fehlberatung vorliegt. Ob dies ggf. im Fall der Vermittlung von Beteiligungen an den Containerfonds ConRendit6 bzw. ConRendit7 vorliegen kann durch spezialisierte Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Anleger ungefragt über alle für die Anlageentscheidung wichtigen Umstände zu unterrichten.
Für den Fall, dass ein Publikumsfonds offenlegungspflichtige Provisionen an vermittelnde Banken oder Innenprovisionen an gewerbliche Vermittler bezahlte und hierüber der Anleger im Vorfeld der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht unterrichtet wurde, ist Schadensersatz in Höhe des bezahlten Kaufpreises zu leisten zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung selbst?
Insoweit fallen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen unter den Begriff der aufklärungspflichtigen Rückvergütung. Im Gegensatz zu Innenprovisionen, bei denen es sich um nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen handelt, die aus einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden, liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen dann vor, wenn nicht im Anlagebetrag enthaltene Vergütungen gezahlt werden, welche hinter dem Rücken des Anlegers an die beratende Bank regelmäßig umsatzabhängig zurückfließen
MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wem eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko vermittelt wird, hat einen Anspruch ordnungsgemäß aufgeklärt zu werden. Hierzu zählen neben den anlagespezifischen Risiken und Chancen auch die Information darüber, ob die Bank die die Beteiligung vermittelt hat hierfür eine Provision vom Fonds bezahlt bekam. Dieser Pflicht kann die Bank auch durch Übergabe eines Prospektes nachkommen, wenn dieser die richtigen Angaben enthält und rechtzeitig vor dem Abschluss der Beteiligung übergeben wurde.
Übersenden Sie uns gerne Ihre Beitrittserklärung und Flyer sowie Prospekte, die Ihnen im Rahmen der Vermittlung der Beteiligungen übergeben wurden.
Wohin? info@kanzlei-haas.de
kostet ja nix!
Wir erteilen kostenfrei eine rechtliche Ersteinschätzung. Kosten fallen erst mit Beauftragung unserer Kanzlei durch Vollmachtserteilung oder Auftragserteilung in Textform an.
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