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Modernisierung des GmbH-Gesetzes

Die Reform des GmbH-Gesetzes

Europäisches Gesellschaftsrecht
Niederlassungsfreiheit


Hinweise zum neuen GmbH-Gesetz (MoMiG)

Die Reform des GmbH-Gesetzes
Zielsetzung der neue Regelung

Mit Datum vom 01.11.2008 trat das Reformgesetz zum GmbHG - MoMiG genannt - in Kraft.

Das Wettbewerbsangebot anderer euroäischer Gesellschaftsformen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH; „Centros“, Urteil vom 09.03.1999; „Überseering“, Urteil vom 05.11.2002 und Inspire-Art“, Urteil vom 30.09.2003) haben den deutschen Gesetzgeber veranlasst, eine dem europäischen Wettbewerb der Rechtsformen angepasste Gesellschaftform zu erschaffen, die den Marktbedingungen standhalten soll, innerhalb Europas exportfähig ist und auch einer Existenzgründung mit geringer Kapitalausstattung und einer Haftungsbeschränkung Zugang zum Markt zu verhelfen.

Der deutsche Gesetzgeber musste u.a. auf folgende Kriterien reagieren, da die viele europäische Rechtsformen erheblich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten aufweisen:

-die Gründung der GmbH muss schneller und billiger werden, da europäische Gesellschaftsrechtsformen konkurrieren

-die GmbH muss in das europäische Ausland exportiert werden können (Verwaltungssitz und Satzungssitz können örtlich unterschiedlich sein)

-rasche Gründung durch Veröffentlichung im Handelsregister (EHUG) - Veröffentlichung beim elektronischen Bundesanzeiger über Online-Plattform

-Einführung der Unternehmergesellschaft (UG - haftungsbeschränkt), Eröffnungsbilanz und Haftungskapital iHv. 1 € reicht aus

-Mindestkapital europäischer Gesellschaften vielfach erheblich niedriger (England: 1 Pfund, Frankreich: Mindestkapital sogar abgeschafft)

Das GmbH – Gesetz musste also erheblich vereinfacht werden, da die Regelungsdichte und – komplexität der deutschen GmbH einen entscheidenden Wettbewerbs – und Strandortnachteil auf Dauer darstellen.

Investitionsstandort:
Gründunggebiet Deutschland soll attraktiv bleiben

Der Gesetzgeber hat entscheiden, in der Gesetzesnovelle die vorbenannten Problemkreise wie folgt aufzugreifen und gesetzlich zu verankern:

-Vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll

-Handelsregisterverfahren unabhängig vom verwaltungsrechtlichen Genehmigungs-verfahren;ggf notwendige gewerberechtliche Erlaubnis nicht mehr Voraussetzung für Eintrag in das Handelsregister

-Keine Sicherheitenstellung bei Einmann-GmbH (UG), Haftungskapital muss aber jährlich angespart werden

-Elektronische Registerführung beim elektronischen Bundesanzeiger (EHUG)

-Erhebliche Reduzierung der Gründungskosten

-Exportfähigkeit der GmbH: Verwaltungssitz und Satzungssitz können abweichen: damit ist die neue GmbH innerhalb Europas "exportfähig".

Vorteil:
Sitz der geschäftlichen Oberleitung und Betriebsstätte können daher in verschiedenen europäischen Länder etabliert werden

-Neugestaltung des Eigenkapitalersatzrechts sowie der

-Darlehensrückzahlung; Überführung der Regelungen in das Insolvenzrecht

Damit einher geht eine Neubewertung der Einordnung des Gesellschafts - und des Insolvenzrechts

-Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist aus dem GmbH - Gesetz gestrichen und in die Insolvenzordnung integiert worden.Damit liegt zwingendes deutsches Insolvenzrecht vor - unabhängig von dem Recht des Grüdnungsstaates (Gründungstheorie)

-Folge: Insolvenzverschleppung ist keine gesellschaftrechtliche, sondern insovenzrechtliche Norm und unterällt damit der Rechtsordnung des Landes der tatsächlichen Tätigkeit

Zahlreiche weitere Vorschriften und Neuregelung, so auch zur Klassifizierung einiger Gesetze zum Gesellschaftsrecht oder Insolvenzrecht, wurde ebenfalls aufgenommen, die sich in der europarechtlichen Praxis beweisen müssen.

Rechtsanwalt Bastian Rohlffs
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