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Abgeltungssteuer 2009 - weitere Hinweise und Besonderheiten

Besonderheiten bei der Abgeltungssteuer

Gestaltungsmöglichkeiten


Abgeltungssteuer - weitere Besonderheiten

Weitere Besonderheiten zur Abgeltungssteuer: Die Vollversteuerung

Wann kann die Abgeltungssteuer nicht geltend gemacht werden?

Bei folgenden Kostenllationen ist eine Pauschalbesteuerung über die Abgeltungssteuer nicht möglich:

-Darlehensgeber und -nehmer sind nahestehende Personen (Ehegatten)

-Gesellschafterdarlehen an die GmbH und Beteiligung des Gesellschafters mit mindestens 10 %

-Back-to-back-Finanzierung:Kapitalanlage und Kapitalüberlassung hängen zusammen

Grund dieser Ausnahme:
in diesen Fällen sollen durch Gestaltungs-missbrauch der Vorteil der Abgeltungssteuer nicht erschlichen werden können.

Weitere Ausnahme vom Abgeltungsprinzip liegen bei folgenden Konstellationen vor:

Besonderheiten beim Teileinkünfteverfahren

- Gewinneinkünfte verdrängen Kapitaleinkünfte

- Behandlung von Kapitaleinkünfte im gewillkürten Betriebsvermögen als Einkünfte aus:

-Land - und Forstwirtschaft

-Gewerbebetrieb oder

-freiberuflicher Tätigkeit

Grund: Kapitaleinküfnte werden durch Gewinneinkünfte verdrängt

Folge:

-keine Abgeltungssteuer,vielmehr persönlicher Einkommenssteuersatz

-keine Abgeltungswirkung: Kapitalertragssteuer wird wie bisher auf die Einkommenssteuer angerechnet und hat daher keine Abgeltungswirkung;bei Kapitaleinkünften als gewillkürtem Betriebsvermögen:Abziehen von Aufwendungen als Betriebsausgaben iHv. 60 %.

- bisheriges Halbeinkünfteverfahren wird durch Teileinkünfteverfahren abgelöst; Besteuerung vonDividenden mit 60 %
Aufwendung als Betriebsausgaben iHv. 60 % abziehbar

-Betriebsbeteiligungen

-Teileinkünfteverfahren

Wahl zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren kann in folgende Situation aus steuergestalterische Sicht sinnvoll sein:

Abgrenzung

Bei Abgeltungssteuer gilt,

wenn die Kapitalanlage in das Privatvermögen fällt

Bei Teileinkünfteverfahren gilt,

wenn die Kapitalanlage in das (gewillkürte) Betriebsvermögen fällt;
nach Entnahme aus dem gewillkürtem Betriebsvermögen gilt wieder die Abgeltungssteuer

Es besteht daher ein Wahlrecht

Der Unternehmer hat bei der Behandlung der Besteuerung daher ein Wahlrecht der Besteuerung,je nachdem welche Gestaltung vorgenommen wird.

Weitere Konstellationen

-Die Übertragung der Kapitalanlage auf eine gewerblich geprägte GmbH& Co KG führt zum Teileinkünfteverfahren

-Vorteil des Teileinkünfteverfahrens ergeben sich bei hohen Aufwendungen (Schuldzinsen) und in Verlustjahren

-Veräußerungsgewinne - und verluste,Geltung Teileinkünfteverfahren
Veräusserung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen
wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG (Gesellschafter mit mindestens 1 % Beteiligung),da Veräusserungsgewinn wie gewerblicher Veräusserungsgewinn behandelt wird

->Steuerpflicht ab 2009: 60 %

-Zu Veräusserungs - und Auflösungsverlusten
2 Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig

BFH IX R 98/07
BFH IX R 42/08

-Unentgeltiche Nutzungsüberlassung
im Privatvermögen:nach Halbeinkünfteverfahren sind Aufwendungen sind nur hälftig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar

im Betriebsvermögen:Aufwendungen können mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Rechtsanwalt Bastian Rohlffs © 2009, info@kanzlei-rohlffs.com
 
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