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zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. 9 AZR 295/13
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Der Kläger war ab dem 12. April 2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs ua. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs“ gewahrt. Allerdings ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landesarbeitsgericht hat nach der Zurückverweisung der Sache ua. dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17785&pos=0&anz=65&titel=Urlaub_-_Ausschluss_von_Doppelanspr%FCchen
II.
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.12.2014, Az C 354/13
Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein
Siehe:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-12/cp140183de.pdf
III.
Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014, Az. 3 Sa 33/14
Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.
Die Daimler AG weist in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich auch nicht auf § 242 BGB stützen.
Das Landesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanz entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Es hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf erkannt, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheidet aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben sind. Auch aus § 242 BGB lässt sich die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten.
Siehe:
http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Das+Vorliegen+einer+Arbeitnehmerueberlassungserlaubnis+nach+_+1+Abs_+1+Satz+1+AUeG+hindert+auch+beim+Scheinwerkvertrag+das+Zustandekommen+eines+Arbeitsverhaeltnisses+zwischen+dem+Arbeitnehmer+und+dem+Drittunternehmen/?LISTPAGE=1206040
IV.
Zu den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres - Auslegung einer Versorgungsordnung -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 3 AZR 894/12
Die im Jahr 1959 geborene Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV)“ der Beklagten zugesagt. Die AHV in der Fassung vom 5. November 1991 (im Folgenden: AHV 1991) sehen vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden oder vor Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Lebensjahres, in den Diensten der Beklagten dienstunfähig geworden ist. Ferner ist in den AHV 1991 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge ua. um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden. Im November 2010 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern - so auch der Klägerin - mit, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Klägerin stehen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass die AHV 1991 für Frauen keine „feste“, sondern eine „flexible“ Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen.
Siehe:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17812&pos=0&anz=1&titel=Zu_den_Voraussetzungen_f%FCr_den_Bezug_einer_Betriebsrente_ab_Vollendung_des_60._Lebensjahres_-_Auslegung_einer_Versorgungsordnung_-
V.
BetrVG
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28.11.2014, Az. 4 TaBV 67/13
Erfolglose Beschwerde des Betriebsrats im Rahmen eines Antrages der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von, anfänglich, ca. 1.700 Arbeitnehmern, mit Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung als erteilt gelte: Nunmehr wegen jedenfalls im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens - erkennbar - nachgeholter vervollständigter Information des Betriebsrats in Prozessschriftsätzen gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (Umgruppierung war hier durch Tarifverträge unmittelbar erfolgt!).
- Zurückverweisung durch das BAG nach zugelassener Rechtsbeschwerde - wie in zahlreichen anderen landesarbeitsgerichtlichen Parallelverfahren hinsichtlich anderer Betriebe der Arbeitgeberin bundesweit - deswegen, weil in einem Schreiben des Betriebsrats an die Arbeitgeberin am Ende der, zulässig, weiträumig verlängerten Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dessen fehlende Information zu den von den Tarifvertragsparteien endgültig unterzeichneten Überleitungslisten gerügt erschien.
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/28829/index.php
VI.
Verfallklausel
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.11.2014, Az. 5 Sa 397/14
Wird in einer Verfallklausel vertraglich vereinbart, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist einzuklagen sind, ist, wenn kein abweichender Wille der Parteien erkennbar ist, regelmäßig davon auszugehen, dass die Frist nach der in § 167 ZPO aufgestellten Regel eingehalten werden kann.
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/28615/index.php
VII.
Kappungsgrenze stellt keine Benachteiligung dar
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014, Az. 2 Sa 317/14
Jedenfalls, wenn sich die Abfindung in einem Sozialplan nach Einkommen und Betriebszugehörigkeit bestimmt, stellt die Festlegung eines absoluten Höchstbetrages für eine Abfindung (sog. Kappungsgrenze) keine Benachteiligung wegen des Alters dar.
Siehe:
http://www.lag.bayern.de/nuernberg/entscheidungen/neue/28783/index.php
VIII.
Neu eingestellte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
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Einstelldatum
Aktenzeichen
Gericht
Schlagworte
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23.01.2015
1 Sa 68/14
LAG Schleswig-Holstein
Berufung, Statthaftigkeit, Bindungswirkung, Wertfestsetzung (offensichtlich fehlerhafte), Feststellung, Insolvenztabelle, Zulässigkeit, Durchbrechung der Rechtskraft, Prozessführung, nachlässige Prozessführung
U_1Sa68-14_28-10-2014.pdf
(104,3 KB)
23.01.2015
6 Sa 185/14
LAG Schleswig-Holstein
Zulage, Tarifvertrag, Vertragsauslegung, Verweisung, Nebenabrede
U_6Sa185-14_05-11-2014.pdf
(201,0 KB)
20.01.2015
1 Sa 151/14
LAG Schleswig-Holstein
Kündigung, fristgemäß, Kleinbetrieb, Grund (irgendwie einleuchtender), Arbeitsunfähigkeit, langandauernde, Betriebszugehörigkeit, langjährige Zugehörigkeit, Treuwidrigkeit
U_1Sa151-14_14-10-2014.pdf
(86,4 KB)
20.01.2015
1 Sa 110/14
LAG Schleswig-Holstein
Annahmeverzug, Verdienst, anderweitiger, böswilliges Unterlassen, Arbeitgeberwechsel, Kündigungsfrist, Abkürzung
U_1Sa110-14_28-10-2014.pdf
(99,5 KB)
13.01.2015
5 Ca 760 c/14
ArbG Kiel
Kameramann, Arbeitnehmereigenschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit, persönliche Abhängigkeit, Leiharbeitnehmer
5Ca760c-14_11-11-2014_ArbG_Kiel.pdf
(126,0 KB)
13.01.2015
6 Ta 168/14
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, teilweise Versagung, Kündigungsschutzklage, keine hinreichenden Erfolgsaussichten, Kündigung, Kündigungsschreiben, Zurückweisung, unverzüglich
N_6Ta168-14_10-12-2014.pdf
(75,0 KB)
19.12.2014
6 TaBV 13/14
LAG Schleswig-Holstein
Betriebsvereinbarung, Auslegung, Durchführungsanspruch
B_6TaBV13-14_15-10-2014.pdf
(107,9 KB)
19.12.2014
6 Ta 93/14
LAG Schleswig-Holstein
Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, Reisekosten, Arbeitgeber, Zweigniederlassung
N_6Ta93-14_22-10-2014.pdf
(83,0 KB)
19.12.2014
3 Sa 144/14
LAG Schleswig-Holstein
Entschädigungsanspruch, Diskriminierung, Bewerbung, Schwerbehinderter, Vorstellungsgespräch, Einladung, Bewerbungsverfahren, Unterbrechung, Fortsetzung, Indiz
U_3Sa144-14_22-10-2014.pdf
(116,7 KB)
19.12.2014
3 Sa 258/14
LAG Schleswig-Holstein
Berufung, unzulässig verworfen, Berufungsfrist, Versäumnis, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Prozessbevollmächtigter, Verschulden, Sorgfaltspflicht, Fristenkontrolle, Löschung, Versehen, Organisationsmangel, Vorkehrungen, Anweisung (vergessene)
N_3Sa258-14_04-11-2015.pdf
(71,9 KB)
19.12.2014
6 Ta 156/14
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Übersendung, Fehlen eines Vordruckes, Versehen, Hinweispflicht des Gerichts, Einkommen, einzusetzendes, Monatsraten, 3
N_6Ta156-14_21-10-2014.pdf
(73,2 KB)
19.12.2014
6 Ta 87/14
LAG Schleswig-Holstein
Streitwert, Streitwertfestsetzung, Vergleich, Vergleichsmehrwert, Zeugnis (Erteilung), Zeugnis (Inhalt), Note
N_6Ta87-14_31-07-2014.pdf
(77,5 KB)
19.12.2014
6 Ta 102/14
LAG Schleswig-Holstein
Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Fehlen eines Vordruckes, Beendigung der Instanz, Nachfrist, Fristablauf, Belege, Nachreichen, keine Berücksichtigung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
N_6Ta102-14_16-07-2014.pdf
(62,3 KB)
IX.
Neu eingestellte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
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Gericht
Entsch.-
datum
Aktenzeichen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 - weiter >
LArbG
Mainz
1. Kammer
12/30/2014
1 Ta 266/14
Rechtsanwaltsvergütung; Festsetzungsverfahren; Berücksichtigung von nicht gebührenrechtlichen Einwendungen
LArbG
Mainz
5. Kammer
12/18/2014
5 Sa 518/14
Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes zum BEM
LArbG
Mainz
5. Kammer
12/18/2014
5 Sa 442/14
Rechtskraftwirkung der als unbegründet abgewiesenen Feststellungsklage
LArbG
Mainz
7. Kammer
12/16/2014
7 Sa 472/14
Vergütung bei Annahmeverzug
LArbG
Mainz
1. Kammer
12/12/2014
1 Sa 501/14
Rückzahlung von Arbeitsvergütung; Insolvenzanfechtung
LArbG
Mainz
5. Kammer
11/27/2014
5 Sa 420/14
ordentliche Kündigung wegen außerdienstlichem Verhalten
LArbG
Mainz
5. Kammer
11/27/2014
5 Sa 408/14
Betriebliche Altersversorgung, Anpassung einer Betriebsrente
LArbG
Mainz
5. Kammer
11/20/2014
5 Sa 386/14
ordentliche Kündigung wegen Privatentnahmen aus der Kasse
LArbG
Mainz
3. Kammer
11/11/2014
3 Ta 200/14
Prozesskostenhilfe
LArbG
Mainz
3. Kammer
11/10/2014
3 Sa 520/13
Aufrechnung durch den Arbeitgeber
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Michael Henn
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Arbeitsrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
VDAA - Präsident
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Kronprinzstraße 14
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 – 3058 9320
Fax: 0711 - 3058 9311
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