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Martin Weispfenning
Weisgerber Weispfenning Roth Ehbauer Rechtsanwälte Partnerschaft
Campestr. 10
90419 Nürnberg


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Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung nach Artikel 7 FamRÄndG

(Nürnberg) Eine ausländische Ehescheidung kann im deutschen Rechtsbereich erst wirksam werden, wenn die jeweils zuständige Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Dieses Anerkennungserfordernis gilt für alle ausländischen Scheidungsurteile, behördliche Scheidungsentscheidungen oder sog. Privatscheidungen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg im Hinblick auf die weit verbreitete Unkenntnis in derartigen Verfahren.

Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfolge auf
Grundlage von Artikel 7 § 1 Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄndG). Die Anerkennungsfähigkeit staatlicher Entscheidungen sei nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht, nach völkerrechtlichen Verträgen oder bilateralen Staatsverträgen zu beurteilen. Die Anerkennung von Privatscheidungen richte sich nach den Normen des Internationalen Privatrechts. Danach hänge die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, sofern ein Gericht oder eine Behörde des Staates die Ehe geschieden hat, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich hatten.

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangene Entscheidungen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1347/2000 fallen, seien ohne besonderes Anerkennungsverfahren gültig. Nach den geltenden Übergangsbestimmungen bedürfen Entscheidungen, die vor dem 1.03.2001 ergangen sind, weiterhin der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung, betont Weispfenning.
In Bezug auf Entscheidungen, die nach dem 28.02.2001 ergangen sind, aber auf einem vor
dem 1.03.2001 eingeleiteten Verfahren beruhen, gelten Einschränkungen. Die Verordnung finde für Dänemark keine Anwendung. Für die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern gelte die Verordnung seit 1.05.2004 entsprechend.

In der Regel sei das Oberlandesgericht für die Anerkennungsentscheidung zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, jedoch eine neue Ehe in dessen Bezirk geschlossen werden soll. Habe keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen Aufenthalt in Deutschland und soll in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden, sei die für die Anerkennung der Ehescheidung die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Salzburger Straße 21 - 25, 10825 Berlin)
zuständig.

Der Antrag werde von dem zuständigen Standesamt oder auch Ihrem/Ihrer Familienrechtsanwalt/ -anwältin aufgenommen und von dort an den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts übersandt. In der Regel, so Weispfenning, werden folgende Unterlagen benötigt:

•Vollständige Ausfertigung oder von der ausstellenden Stelle beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung
•Nachweis über die Rechtskraft der Entscheidung (bei Urteilen erfolgt dieser Nachweis in
der Regel in Form eines Rechtskraftvermerks auf der Entscheidung oder durch eine
gesonderte Bescheinigung des ausländischen Gerichts, aus der sich ergibt, dass die
Entscheidung unanfechtbar geworden ist)
•Nachweis über die Registereintragung im Original oder durch einen von der ausstellenden Stelle beglaubigten Registerauszug bei Ländern, in denen die Registrierung zur
Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist (z.B. in Italien, den Niederlanden, und
einigen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion)
•Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe im Original oder ein von der ausstellenden Stelle
beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch oder eine entsprechende Bescheinigung über
die Eheschließung
•Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises/Reisepasses)
•Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger
Schriftstücke (auch von Urkunden in englischer Sprache)
•Bescheinigung über Ihr Einkommen (z.B. Kopie der letzten Gehaltsmitteilung)
•Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird

Nähere Auskünfte erteilen u. a. auch die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de –, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: info@dansef.de
www.dansef.de

 
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