BGH klärt und begrenzt Aufklärungspflichten der beratenden Bank zu Währungsswap-Verträgen
Nürnberger Kanzlei für Wirtschaftsrecht MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner erstreitet wegweisendes Urteil für beklagte Sparkasse
In seinem am 20.01.2015 verkündeten Urteil entschied der Bundesgerichtshof, wie weitgehend eine Bank einen Kunden beraten und aufklären muss, der in einen sog. Cross-Currency-Swap (Währungsswap, umgangssprachlich Währungswette) investieren möchte (Az.: XI ZR 316/13).
Ein vermögender und mit Finanzprodukten erfahrener Geschäftsmann ließ sich von der später beklagten Sparkasse einen solchen Swap-Vertrag einer Landesbank vermitteln. Mit diesem Finanzinstrument wettete er auf einen Anstieg der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken.
Nachdem sich die Währungskurse für den Geschäftsmann ungünstig entwickelt hatten und er dadurch Kapital verloren hatte, verklagte er die Sparkasse. Er erhob den Vorwurf, ihm ein zu komplexes und riskantes Finanzprodukt vermittelt zu haben. Die Sparkasse habe ihn nicht ausreichend über die erheblichen Risiken aufgeklärt. Unter anderem hätte sie ihn darauf hinweisen müssen, dass der Swap zunächst einen – seiner Ansicht nach – negativen Marktwert und daraus folgend eine geringere Werthaltigkeit aufwies. Da die Klage in zwei Instanzen erfolglos blieb, legte der Geschäftsmann Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH entschied nun, dass die Instanzgerichte rechts- und verfahrensfehlerfrei Bera- tungsfehler der Sparkasse verneint hatten. Insbesondere bezog das höchste deutsche Zivilgericht deutlich Stellung zu der umstrittenen Rechtsfrage, ob eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist, über einen negativen Anfangsmarktwert aufzuklären hat. Der negative Marktwert spiegelt dabei nicht den voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg des Geschäftes wider, sondern nur den aktuellen Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Der BGH definiert erstmals den negativen Marktwert als den Betrag, den ein Kunde zahlt bzw. verliert, wenn er das abgeschlossene Anlagegeschäft im nächsten Moment wieder verkauft bzw. auflöst.
Bankrechtsspezialist Johannes Meinhardt, M.B.A. wies bereits in den Verhandlungen vor dem LG Nürnberg-Fürth und dem OLG Nürnberg darauf hin, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, den jeder Unternehmer, aber auch jeder Verbraucher kennt, der in ein Nicht-Euro-Land in den Urlaub fährt. Wer US-Dollar kauft und später in Euro zurücktauscht, erleidet stets einen Verlust. Nichts anderes ist der negative Marktwert.
Mit dieser Entscheidung werden in Anschluss an die erste Swap-Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10) die Anforderungen aber auch die Grenzen der Aufklärungspflichten von Banken für Swap-Verträge weiter geklärt. „Der Senat bewies Augenmaß als er die Instanzgerichte bestätigte“, so die Einschätzung des renommierten Bankrechtlers Meinhardt, „da diese bei der Beurteilung von vermeintlichen Beratungsfehlern die Erfahrung und Risikofreude des Klägers zu würdigen wussten“. Meinhardt sieht jedoch auch eine Bedeutung des Urteils, die über die Swap-Problematik hinausgeht: „Die Entscheidung markiert einen bemerkenswerten Kontrapunkt zu dem Trend, Aufklärungspflichten von Banken und Sparkassen kontinuierlich auszuweiten und zu verschärfen.“
Der Autor:
Johannes Meinhardt, M.B.A.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Tel. 0911 580 560-20
meinhardt@mgup.de
---
Über die Kanzlei:
MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner – Kanzlei für Wirtschaftsrecht ist eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Nordbayern mit derzeit neun Rechtsanwält(inn)en. Das Bank- und Kapitalmarktrecht auf Bankenseite bildet mit drei Rechtsanwälten einen Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit. Daneben zählen das Gesellschafts- und Steuerrecht, das Arbeitsrecht und neben dem gewerblichen Rechtsschutz das allgemeine Wirtschaftsrecht zu den tragenden Säulen des Beratungsspektrums.
„Empfohlene Nürnberger Kanzlei, die seit ihrer Gründung 2012 anerkannte Schwerpunkte etabliert hat, v.a. als Corporate- u. insbes. Bankrechtsspezialistin.“
aktuelle Ausgabe des Juve-Handbuchs
Im Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauen zwei Großbanken, Sparkassen und Bausparkassen, diverse Privat- und Genossenschaftsbanken sowie Investmentgesellschaften auf die Kanzlei für Wirtschaftsrecht MG&P – Meinhardt, Gieseler & Partner.
MG&P Meinhardt, Gieseler & Partner • Kanzlei für Wirtschaftsrecht
Rathenauplatz 4-8 • 90498 Nürnberg • Tel. 0911 / 580 560-0 • Fax 0911 / 580 560-99 kanzlei@mgup.de • www.mgup.de • Pressekontakt: Peter Marquardt • presse@mgup.de
« zurück