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Eric Schendel
Philipp, Rechtsanwälte & Fachanwälte
Kolpingstr. 18
68165 Mannheim


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BGH am 12.11.2014: Tricks im Zugewinnausgleich

Wie mindere ich mein Vermögen nach der Trennung um keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen ?


Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 12.11.2014 (XII ZB 469/13) über die Vermögensminderungen zwischen Trennung und Scheidung zu befinden.

Die zehnjährige Ehe wurde nach einjähriger Trennung im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Bei der Trennung verfügte der Ehemann noch über ein Geldmarktkonto mit einem Guthaben von 52.684,78 €. Zwischen der Trennung und der Scheidung hob er den Betrag ab. Der Verbleib des Geldes war unklar.

Ein am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ( Stichtag für die Vermögensbewertung im Zugewinnausgleich) nicht mehr vorhandenes Vermögen wird - rechnerisch - dennoch berücksichtigt, wenn es vorher verschwendet wurde oder in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen auf andere Weise abgeflossen ist.

Unter Verschwendung wird dabei das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße verstanden, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein nur großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reichen demgegenüber jedoch nicht aus, um das Merkmal der Verschwendung zu erfüllen.

Bei der Benachteiligungsabsicht, also der zweiten oben genannten Variante, muss gerade die Benachteiligung des anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein.

Wie aber beweist man dem Familiengericht, dass der andere Ehegatte Vermögen verschwendet oder sonst wie in Benachteiligungsabsicht gemindert hat ?

Hier genügt es, dass der Ehegatte, der sich hierauf beruft, schlüssig darlegt, dass eine solche illoyale Vermögensminderung stattgefunden hat. Damit kehrt sich die Beweis- und Darlegungslast um, und der andere Ehegatte muss nun genau darlegen, warum sich sein Vermögen gerade nicht aufgrund der geschilderten Handlungen, sondern vielleicht durch einen normalen Verbrauch gemindert hat.

Im vorliegenden Fall hatte sich die Ehefrau (nur) darauf berufen, dass der doch erhebliche Betrag von 52.684,78 € im Trennungsjahr nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Diese Behauptung hat der BGH als ausreichend erachtet, um nun den Ehemann seinerseits zu verpflichten. Zudem lag - so der BGH - auch eine Benachteiligungsabsicht vor. Auch diese Absicht leitet der BGH bereits (nur) aus der Höhe des Betrags ab.

Bei der Erklärung über den Verbleib des Geldes verstrickte sich der Ehemann sodann in Widersprüche. Zuerst hatte er behauptet, seine Ehefrau selbst habe ihm das Bargeld entwendet, nachdem er es abgehoben habe. Später hatte er behauptet, es verbraucht zu haben.

Damit bewertete der BGH die behauptete Verschwendung als zugestanden und wies die Rechtsbeschwerde des Ehemannes zurück.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Mannheim
 
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