Kredite mit Zinsanpassungsklausel und Zinscap-Klauseln
Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen sind die Zinsänderungsklauseln kritisch zu beleuchten. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein und äquivalent.
Bei Kreditverträgen über Privatkredite oder Immobilienkredite mit variablen Zinssätzen sind die Zinsänderungsklauseln kritisch zu beleuchten. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein und die Zinsanpassung nach oben wie nach unten muss vorgesehen sein (Äquiva-lenzprinzip).
Bei vielen Darlehen mit älteren Zinsermessensklauseln stehen Rückerstattungsansprüche im Raum. Es fehlen die Parameter für die Änderungsbefugnis bzw. die Änderungspflicht in sachlicher Hinsicht, z.B. die Bindung an den Referenzzins (Euribor o.ä.).
Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklauseln (BGHZ 180, 257 ff) ist auf Kontokorrentkreditverhältnisse übertragbar.
Sellbst bei einer wirksamen Klausel lohnt sich die Überprüfung der Zinsabrechnung. Offenbar passen Kreditinstitute die variablen Zinssätze oft nicht rechtzeitig nach unten an. Hier entstehen dann Erstattungsanspprüche aus der fehlerhaften Abrechnung.
Bei einem variabel verzinslichen Immobiliendarlehen mit Zinscap-Klausel werden bei Vertragsschluss Zinsobergrenzen (Cap) und Zinsuntergrenzen (Floor) festgelegt. Der variable Zinssatz wird alle drei oder sechs Monate entsprechend eines vorher definierten Referenzzinssatzes angepaßt. Bei der Zinscap-Prämie handelt es sich um eine laufzeitbezogene Zinszahlung. Diese muss bei vorzeitiger Tilgung anteilig durch das Kreditinstitut erstattet werden.
In der komplexen Materie sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
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