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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Vereinbarungen zwischen Unternehmern
BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. I ZR 245/12

a)Grundsätzlich stellen nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne von § 75f HGB dar.
b)Derartige Abwerbeverbote fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB, wenn sie nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Seiten Rechnung tragen.
c)Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.

II.
Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft
BGH, Beschluss vom 15.07.2014, Az. II ZB 2/13

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck "geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit" kann im Handelsregister eingetragen werden.

III.
Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße
OLG Frankfurt, Teilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13

Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist.

IV.
Die Prokura
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2014, Az. 11 Wx 17/14

Die Prokura umfasst nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

V.
Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
LG Hamm, Urteil vom 03.09.2014, Az. 4 Sa 235/14

1.Eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, ist auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers nach §§ 82 Abs. 1, 84 Abs. 1 BetrVG gedeckt. Ein Arbeitnehmer, der eine solche Unterschriftenaktion initiiert, begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er während der Arbeitszeit Arbeitskollegen zum Zweck der Unterschriftsleistung anspricht, solange dies einen gewissen zeitlichen Rahmen nicht überschreitet, die Arbeitsleistung nicht darunter leidet und der Arbeitsablauf nichts ins Stocken gerät.
2.Besteht Arbeitsentgelt aus festen und variablen Bestandteilen sowie aus verschiedenen einmal jährlich fällig werdenden Sonderzahlungen, muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für einen bestimmten Monat geltend macht, jedenfalls im Bestreitensfall zwischen diesen Vergütungskomponenten unterscheiden und dazu konkret vortragen. Anderenfalls ist sein Sachvortrag der Höhe nach unschlüssig. Die Bildung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Durchschnittswerts steht nicht in Einklang mit dem Lohnausfallprinzip.
3.Der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG darauf stützen, dass der Arbeitnehmer im Prozess vorsätzlich falsch vorgetragen hat. Für den Erfolg des Auflösungsantrags kommt es allein darauf an, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist. Ob der falsche Sachvortrag entscheidungserheblich war, ist demgegenüber unerheblich.

VI.
Fehlerhafte Anlageberatung: Umfang der Verjährungshemmung
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2011, Az.19 U 61/14

Im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung erstreckt sich der Umfang der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auf alle Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie auch vorgetragen sind. Denn bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich eine Anlageberatung als einheitlicher Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichten aufgespalten werden kann.

VII.
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung
OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.09.2014, Az.7 PA 67/14 

1.Wer vermögenslos und folglich leistungsunfähig ist, ist gewerberechtlich unzuverlässig (vgl. VGH Kassel, Beschl. vom 9.11.1992 - 8 TH 2651/91-, GewArch 1993, 157).(Rn.3)
2.Eine Restschuldbefreiung schließt nicht aus, dass aus anderen Gründen die Vermögensverhältnisse des Schuldners bzw. Gewerbetreibenden ungeordnet sein können bzw. die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegeben sein kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 27.12.2013 - 1 L 112/13 -, NZI 2014, 175; OVG Lüneburg, Beschl. vom 25.09.2014 - 7 PA 29/14 -, juris).(Rn.4)

VIII.
Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt
LG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2014, Az. 6 Sa 84/14 

1.Eine monatliche Prämienzahlung für einen Kraftfahrer, die bei Ausbleiben von Fehltagen, Schäden an Fahrzeug und Fracht und bei ordnungsgemäßer Fahrzeugpflege gewährt wird und die 25 Prozent der Gesamtvergütung ausmacht, stellt laufendes Arbeitsentgelt dar, das bereits als solches dem Unabdingbarkeitsschutz des § 3 EFZG iVm. § 12 EFZG unterfällt.
2.Betrachtet man eine derartige Prämie als arbeitsleistungsbezogene Sondervergütung, verstößt die in der Prämienvereinbarung enthaltene Kürzungsabrede gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie im Hinblick auf ihre Voraussetzungen vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (hier bejaht).

IX.
Annahmeverzug - Arbeit auf Abruf
BAG, Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 1024/12

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TzBfG).


X.
Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen
LG Hamm, Urteil vom 09.09.2014, Az. 7 Sa 13/14

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG kann auch nur teilweise erforderlich sein, wenn die Veranstaltung zeitlich und inhaltlich abtrennbare Inhalte vermittelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Träger der Schulung in seinen Anmeldeunterlagen einen teilweisen Besuch der Schulungs- und Bildungsveranstaltung vorsieht oder nicht.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
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