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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Bankgebühren aus 2004 können erfolgreich eingeklagt werden.

Wir führen eine Reihe von Klageverfahren, mit welchen wir Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Kreditverträgen zurückfordern. Wir haben unseren Mandanten bislang empfohlen auch solche Bearbeitungsgebühren mit einzufordern, die vor 10 Jahren berechnet wurden, soweit das 10te Jahr zum Zeitpunkt der Beauftragung unserer Kanzlei noch nicht abgelaufen war.
Die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung gibt uns Recht.


Die Rechtsansicht mancher Bank, dass lediglich Bankgebühren die aus Anlass des Vertragsabschlusses berechnet wurden nur innerhalb der letzten 3 Jahre geltend gemacht werden können hatte unsere Kanzlei nicht überzeugt. Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten - kenntnisunabhängigen - 10jährigen Verjährungsfrist des §199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshof berichtet
Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.
Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.
Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i. V. m. §199 Abs.1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
MJH Rechtsanwälte meint: Chancen nutzen. Es ist selten, dass Banken so eindeutig verurteilt wurden Gebühren zu bezahlen die zu Unrecht erhoben wurden. Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung liegen bei 226,10 €, gerne bitten wir vorab um Übermittlung der Darlehensverträge und Widerrufsbelehrungen anunsere Kanzlei via Mail info@kanzlei-haas.de oder per Fax 08232/809 2525. Die Übersendung der Unterlagen ist kostenfrei. Gerne erstellen wir ein kostenfreies Angebot in Ihrem Fall.
Kosten fallen erst mit der Beauftragung zur Erbringung der Erstberatung an. Allerdings können wir keinem Verbraucher empfehlen, ungeprüft zu widerrufen. Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, welches nicht nur zu Forderungen sondern auch zu Pflichten führt. Hier sind 226,10 € im Zweifel gut investiert.
 
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