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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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10 Urteile, die Ihre Leser interessieren könnten

zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart



I.
Übernahme einer Geldstrafe durch die Gesellschaft
BGH, Urteil 08.07.2014, Az. II ZR 174/13

Wenn das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch eine Handlung, die Gegenstand eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme der Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen.

II.
Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen
BGH, Urteil 26.08.2014, Az. I ZR 242/12

a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

III.
Pflicht zum Hinweis auf verdeckte Innenprovisionen; Aufklärung durch Übergabe eines Emissionsprospekts; grob fahrlässige Unkenntnis von einem Aufklärungsfehler
LG Nürnberg-Fürth, 28.07.2014, Az. 6 O 2040/14

1.Ein Anlagevermittler muss jedenfalls dann auf verdeckte Innenprovisionen hinweisen, wenn diese 15 % der Beteiligungssumme überschreiten (BGH, 12. Februar 2004, III ZR 359/02). Dabei muss nicht darüber aufgeklärt werden, an wen die Innenprovision fließt, sondern allein, dass sie anfällt.(Rn.23)
2.Grundsätzlich schuldet der Vermittler vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anleger von besonderer Bedeutung sind. Soweit er diese Aufklärung nicht mündlich erteilt, kann mittels rechtzeitiger Übergabe eines vollständigen und inhaltlich richtigen Prospekts der Informationsverschaffungspflicht Seitens des Vermittlers Genüge getan werden. Die Übergabe eines Prospekts bloß einen Tag vor Zeichnung ist nicht als rechtzeitig zu qualifizieren.(Rn.30)
3.Eine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Aufklärungsfehler ist nicht deshalb begründet, weil der Anlageinteressent einen verspätet zugesandten Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat.(Rn.34)

IV.
Verfall von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers im Anwendungsbereich des TVöD
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.08.2014, Az. 3 Sa9/14

1.Gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

2.Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenständige Regelungen getroffen.

V.
Altersdiskriminierung
Landesarbeitsgericht Hamm. Urteil vom 25.07.2014, Az. 10 Sa 503/14

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer ausschließlich auf altersdiskriminierende Stellenausschreibungen, so kann dieses Verhalten dafür sprechen, dass die Bewerbungen subjektiv nicht ernsthaft erfolgt sind, sondern lediglich die Geltendmachung einer Entschädigung nach dem AGG beabsichtigt ist. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

VI.
Arbeitnehmerüberlassung - Equal pay
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2014, Az. L 1 KR 131/14 B ER

Die von der DRV-Bund im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung (vgl BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 = BAGE 136, 302) zur Tarifunfähigkeit der CGZP erhobenen Beitragsnachzahlungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. (Rn.15)

VII.
Handelsvertreter
OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2014, Az. 13 W 9/14

1.Zur Handelsvertretereigenschaft eines "Geschäftsstellenleiters", der - zusätzlich zu seiner vermittelnden Tätigkeit als Handelsvertreter - durch einen gesonderten Vertrag mit der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens betraut wird.

2.Aus einer Vertragsklausel, nach der der Handelsvertreter "während der Vertragszeit nur - hauptberuflich - für ... [den Unternehmer] tätig sein" darf, ergibt sich ein Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer und damit eine Stellung als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 2006, 1 W 18/06, juris, Rn. 13; gegen OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010, 18 W 61/10, juris, Rn. 36).

3.Zur Berechnung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

VIII.
Sammelbehälter für Alttextilien
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 13 Verg7/14

1.Die Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für Alttextilien auf öffentlichen Flächen zur Durchführung einer gewerblichen Sammlung kann regelmäßig als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Die Vergabe einer solchen Dienstleistungskonzession unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem GWB.

2.Der Annahme einer gewerblichen Sammlung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG steht nicht entgegen, dass der Konzessionsnehmer sich verpflichtet, die Sammelbehälter regelmäßig zu leeren und die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

3.Der Einwerfende übereignet Alttextilien regelmäßig unmittelbar an den Aufsteller der Sammelbehälter, so dass letzterer insoweit keinen geldwerten Vorteil von dem Konzessionsgeber erhält.

IX.
Treuwidrige Kündigung eines Mietverhältnisses
LG Berlin, Urteil vom 16. September 2014, Az. 67 S 290/14

Spricht der Vermieter eine wirksame außerordentliche, hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgenommener Ausgleich sämtlicher Rückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung trotz Zahlungsausgleichs ist nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleichs nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig.

X.
Schönheitsreparaturen bei Wohnungsrückgabe
AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 425 C 2787/14

1.Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in Weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach 5 Jahren enthalten ist.

2.Auf Grund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam.

3.Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte.

4.Die Verpflichtung zur Erneuerung nach einer Frist von 5 Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich nicht Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist.

5.Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.

6.Der Mieter ist berechtigt im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schriftleiter mittelstandsdepesche
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