Keine Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mit Fremdsamenspende
(Stuttgart) Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat den Antrag eines Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, abgelehnt. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei ausgeschlossen, wenn das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei.
Das, so der Hammer Fachanwalt für Familienrecht Caspar Blumenberg, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 15.07.2014, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg am 30.6.2014, Az. 11 UF 179/13, entschieden.
Der Mann hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig und das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert.
Der Antragsteller sei, so der Senat, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass aufgrund des Abstammungsgutachtens feststehe, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei.
Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind und dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handele, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der der Senat insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos.
Ohne Belang war auch das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. Da eine Samenspende aus einer Samenbank für die Eltern nicht bezahlbar war, fand die Mutter über ein Samenspendeportal im Internet den jetzigen biologischen Vater. Der Austausch der Samen fand in einem Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Blumenberg empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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