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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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ConRendit 7 Anleger nicht über Rückvergütung von vermittelnder Bank aufgeklärt?

Eine vom Provisionsinteresse der Bank getragene Kundenakquise ist anzunehmen, wenn die Bank für Ihre Empfehlung eine Beteiligung abzuschließen vom Initiator der Beteiligung bezahlt wird. In dem seitens unserer Kanzlei vertretenen Fall hatte die Bank eine Beteiligung an dem Containerfonds ConRendit 7 GmbH & Co. KG vermittelt.


In einem seitens unserer Kanzlei vor dem Landgericht Augsburg (A. z.:082 O 3334/13) vertretenen Fall wurde bekannt, dass die vermittelnde Bank eine Rückvergütung i.H.v. 7, 5 % für die Vermittlung der Beteiligung erhalten hat.

Dies ist zwar nicht verboten. Dennoch muss der Anleger hierauf zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kapitalanlage von der Bank hingewiesen werden. Andernfalls besteht nach Ansicht der Rechtsprechung die Gefahr, dass der Anleger von einer neutralen Bankenberatung ausgeht und nicht von einer durch das Provisionsinteresse der Bank bedingten Kundenakquise.

Eine vom Provisionsinteresse der Bank getragene Kundenakquise ist anzunehmen, wenn die Bank für Ihre Empfehlung eine Beteiligung abzuschließen vom Initiator der Beteiligung bezahlt wird. Hier will die Bank einfach nur Geld verdienen. Dies ist ebenso zulässig, wenn es für den Anleger transparent ist. Erfolgt die Rückvergütung aber hinter dem Rücken des Kunden, haftet die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Schadensersatz aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Schadensersatz ist in einem solchen Fall darauf ausgerichtet den Anleger so zu stellen, als wäre die Falschberatung nicht erfolgt. Aufgrund des Grundsatzes des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens wird somit im Regelfall als Schadensersatz die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts geschuldet. Der Anleger kriegt sein Geld wieder, die vermittelnde Bank im Gegenzug die Beteiligung, die sie an den Anleger vermittelt hatte.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Wer als Bankkunde in unseren Zeiten meint auf einen neutralen Berater bei der Bank zu stoßen irrt sich in Fällen der vorliegenden Art. Die Finanzdienstleistung einer Bank ist darauf gerichtet Konten und Depots zu führen und Gewinne aufgrund von Kreditvergabe und Anlageempfehlungen zu generieren. Das alles ist in Ordnung so lange der Anleger / bzw. Bankkunde diejenigen Informationen erhält die für seine Anlageentscheidung erforderlich sind.

Vorab-Information im Fall der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilien-, Medien-n, Schiffs-, Containerfonds- oder sonstigen Bankrechtsfällen? Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen (info@kanzlei-haas.de). Kostet ja nichts!
Entschließen Sie sich zur Beauftragung für eine Erstberatung, unterrichten wir Sie über die Chancen und Risiken in Ihrem Fall, aber auch von Anbeginn über die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsvertretung, damit Sie sich von vorneherein orientieren können. Die Kosten hierfür? Eine Ratsgebühr beträgt:226,10 €
Einige Rechtschutzversicherungen decken die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Klären wir gerne im Fall der Beauftragung für Sie ab. Sollten Sie es schon selbst bei einer Rechtschutzversicherung versucht haben und „abgeblitzt“ sein. Prüfen wir hier gerne nochmal. Das Eintrittsverhalten mancher Rechtschutzversicherer ist als fraglich zu betrachten, da häufig die Eintrittspflicht bestritten wird aber viele Klauseln von Rechtsschutzversichern als unwirksam durch Gerichte bewertet wurden.
 
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