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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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ConRendit 7 , Containerfonds, F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1te Beteiligung KG, GarantieHebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG

ConRendit 7 , Containerfonds, F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1te Beteiligung KG, GarantieHebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG

Es liegen mit derartigen Beteiligungen kein risikoarmes Investment vor. Im Gegenteil !
Eine Unternehmensbeteiligung an einem Fonds in Form einer Kommanditbeteiligung ist im Regelfall etwas anderes als ein risikoarmes Investment.


Die Vermittlung als Steuersparmodell kommt ggf. in Betracht, oder zum Zweck der Spekulation. Dies, weil ein 100 % Totalverlustrisiko besteht, welches die Anlage kennzeichnet. Jeder der also sein Geld im Alter braucht und die Investition zurück will sollte nicht eine Beteiligung an einem Containerfonds oder Schiffsfonds oder aber an einem anderen geschlossenen Fonds unterzeichnen. Da hilft auch kein Garantiezertifikat, aufgrund dessen angebliches 100% Eigenkapital des Fonds durch garantiegebende Banken abgesichert sind. Während gleichzeitig kreditfinanziert in Spezialfonds und Unternehmensbeteiligungen investiert wird. ‚Damit wird das unternehmerische Totalverlustrisiko nämlich nicht beseitigt.
Das Phänomen, dass in Beteiligungen mit Garantie geworben wurde die Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt. So hatte das OlG München im Zusammenhang mit Medienfonds über diverse Garantiezusagen zu urteilen. und befand, dass risikobeschönigende Zusagen einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Anlegers entgegen stehen können.
Braucht schließlich der Anlageinteressierte das Geld für die Altersvorsorge und ist dies für den Vermittler erkennbar, darf nach der Rechtsprechung nicht die Beteiligung an geschlossenen Fonds vermittelt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof und andere Gerichte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden.
So hatte u.a. auch das OLG Köln bereits in seinem Urteil vom 25.08.2009 - 24 U 154/08 z.B.: die Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds zur Altersabsicherung für ungeeignet gehalten.

Auch der BGH hält diese Anlageform für die Altersvorsorge für ungeeignet (BGH Urteil vom 08.07.10 A.z:. III ZR 249/09).

Dies wird auch vom BGH schon im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds angenommen, wobei im Fall von Immobilienfonds noch von relativ risikoarmen Beteiligungen auszugehen ist.

Schon die Empfehlung eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds abzuschließen verletzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes die Pflicht zur "anlegergerechten", auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Beratung.

Der Bundesgerichtshof führt zu Recht in seiner Entscheidung ab RdNr. 18 aus:

Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann, wie dies der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 120 Rn. 21). Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteil-mäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sach-wert des Immobilienvermögens verbleibt (vgl. dazu BGHZ 167, 239, 249 Rn. 26 sowie BGH, Urteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - NJW-RR 2010, 115, - 10 – 116 Rn. 25 und - XI ZR 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28).

Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine "unternehmerische Beteiligung", die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Da die hier empfohlene Fondsanlage - worauf der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will - sogar (im "Extremfall") ein "Totalverlustrisiko" aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als praktisch (weitgehend) "risikofrei" und mithin "sichere", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden.

Soweit es also ggf. dem Akquisemodell der Vermittlungsfirmen entsprach Lebensversicherungen und Sparanlagen zu „verteufeln“ und als quasi gleichwertiges Gegenstück Beteiligungen an einem geschlossenen Fonds anzubieten, ist dies erst Recht nach der einschlägigen Rechtsprechung als Beratungsfehler zu qualifizieren.

Die Beteiligung an diesem Fonds stellt im Regelfall keine gleichwertig sichere Kapitalanlage im Vergleich zu Lebensversicherungen oder anderen Sparformen für die Altersabsicherung dar.
Bereits das Risiko einer Unternehmensinsolvenz des Fonds bei welchem keine Geldmittel über einen Einlagesicherungsfonds der Bank oder durch einen übergeordneten Versicherungsverbandes den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, kann zeigt am deutlichsten die Unterschiede auf.
Auch die Tatsache einer fehlende Fachaufsicht über solche Fonds (in der Vergangenheit Fachaufsicht durch die BAFin erst ab 100 Mio Fondsvermögen), hätten den Anleger in der Vergangenheit misstrauisch werden lassen sollen, soweit ihm eine derartige Beteiligung als Alternative zu Sparverträgen bei Banken, oder Kapital Lebensversicherungen angeboten wurde.

MJH Rechtsanwälte: Martin J. Haas meint: kostenlose Vorab-Information im Fall der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilien-, Medien-n, Schiffs-, Containerfonds- oder sonstigen Bankrechtsfällen? Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen.
Entschließen Sie sich zur Beauftragung für eine Erstberatung, unterrichten wir Sie über die Chancen und Risiken in Ihrem Fall, aber auch von Anbeginn über die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsvertretung, damit Sie sich von vorneherein orientieren können. Die Kosten hierfür? Eine Ratsgebühr beträgt:226,10 €
Einige Rechtschutzversicherungen decken die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Klären wir gerne im Fall der Beauftragung für Sie ab. Sollten Sie es schon selbst bei einer Rechtschutzversicherung versucht haben und „abgeblitzt“ sein. Prüfen wir hier gerne nochmal. Das Eintrittsverhalten mancher Rechtschutzversicherer ist als fraglich zu betrachten, da häufig die Eintrittspflicht bestritten wird hier aber viele Klauseln von manchen Rechtsschutzversichern aber schon als unwirksam durch die Gerichte bewertet wurden.
 
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