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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Master Plan GmbH – F.I.P. Maxi Fonds AG & Co. 1te Beteiligung AG unsere Verfahren vor dem LG Augsburg / OLG München:

Wir haben den Eindruck das das Akquise-Model der Masterplan GmbH im Einzelfall ggf. darin bestanden haben kann, dass die Beteiligung an der F.I.P. Maxi Fonds AG & Co. 1te Beteiligung AG als Alternative zu bestehenden Sparanlagen und Kapital-Lebensversicherungen angeboten wurde.

MJH Rechtsanwälte wurde in einer ganzen Reihe von Fällen von Anlegern der F.I.P beauftragt. Wir haben uns eingehend mit Fondskonzept, Prospektinhalt und der Art und Weise der Vermittlung der Beteiligung durch die Masterplan GmbH auseinander gesetzt.
Wir haben den Eindruck das das Akquise-Model der Masterplan GmbH im Einzelfall ggf. darin bestanden haben kann, dass die Beteiligung an der F.I.P. Maxi Fonds AG & Co. 1te Beteiligung AG als Alternative zu bestehenden Sparanlagen und Kapital-Lebensversicherungen angeboten wurde.
Wir halten diese Beteiligung für eine Altersvorsorge nicht geeignet, bei welcher die Sicherheit des Kapitalerhalts und der Rückzahlung der geleisteten Einlage das ist, was der Anleger braucht. Anderes mag für Anleger gelten, die so abgesichert sind, dass er die Beteiligung mit dem Anlageziel einer hohen Rendite und ggf. ermöglichter Steuerersparnis unter Billigung des Totalverlustrisikos der gezahlten Einlage gezeichnet hat.
Das LG Augsburg hat jedenfalls in einem unserer Verfahren klargestellt, dass jedenfalls aus seiner Sicht, die Haftungsfreizeichnungserklärungen die die Masterplan verwendet hat unwirksam sind.
Ob dann ausgerechnet noch mit der Überschrift „Risikoaufklärung“ ausreichend auf Risiken hingewiesen wurde (so das LG Augsburg in der klageabweisenden Entscheidung) wenn noch ein Prospekt übergeben wurde, der – jedenfalls nach Stellungnahme des Fonds nicht der richtige für die Beteiligung war hat uns nicht überzeugt.
Dies, weil der Vermittler den Anlageinteressenten vollständig und richtig hinsichtlich aller für die Anlageentscheidung notwendige Tatsachen der Kapitalanlage aufzuklären hat. aufgeklärt werden kann (was nach Ansicht des LG Augsburg 021 O 1240/12,zur Klageabweisung führte) lassen wir derzeit über das OLG prüfen.
Wir halten dies für nicht vertretbar.
Wenn ggf. den Kunden noch gesagt wurde, dass der Verlust des Kapitals nur denkbar ist, wenn die garantiegebenden Banken der Garantiefonds zahlungsunfähig werden, halten wir dies für ein unzulässige Risikobeschönigung.
In einem anderen Fall erfolgte zwischenzeitlich auch der Hinweis des erkennenden Gerichts, dass ja ggf. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung hoch sind und damit ggf. doch zur Lasten der Vermittlungsgesellschaft die Gefahr einer Verurteilung droht, so nicht in der ersten Instanz, so doch ggf. in der Folgeinstanz. (021 O 3420/13).

F.I.P. Anleger sollten darauf achten, das der Fonds im November 2011 über hohe Verluste berichtete. Damit kann Verjährung nun zum Jahreswechsel drohen! Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung nur für Schadensersatzansprüche aufgrund von Aufklärungspflicht-verletzungen, welche aufgrund einer ggf. beworbenen Sicherheit der Kapitalanlage geltend gemacht wurden.
MJH Rechtsanwälte: Martin J. Haas meint: kostenlose Vorab-Information im Fall der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilien-, Medien-n, Schiffs-, Containerfonds- oder sonstigen Bankrechtsfällen? Übersenden Sie uns Ihre Unterlagen.
Entschließen Sie sich zur Beauftragung für eine Erstberatung, unterrichten wir Sie über die Chancen und Risiken in Ihrem Fall, aber auch von Anbeginn über die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsvertretung, damit Sie sich von vorneherein orientieren können. Die Kosten hierfür? Eine Ratsgebühr beträgt:226,10 €
Einige Rechtschutzversicherungen decken die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Klären wir gerne im Fall der Beauftragung für Sie ab. Sollten Sie es schon selbst bei einer Rechtschutzversicherung versucht haben und „abgeblitzt“ sein. Prüfen wir hier gerne nochmal. Das Eintrittsverhalten mancher Rechtschutzversicherer ist als fraglich zu betrachten, da häufig die Eintrittspflicht bestritten wird hier aber viele Klauseln von manchen Rechtsschutzversichern aber schon als unwirksam durch die Gerichte bewertet wurden.
 
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