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Martin Haas
MJH Rechtsanwälte
Werner-Haas-Str. 8
86153 Augsburg


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Targobank AG & Co. KGaA (Rechtsnachfolger der ehem. Citybank Pivatkunden AG & Co. KGaA) muss widerrufene Darlehen zu Gunsten der Kreditnehmer neu abrechnen.

Darlehensvertrag und Vertrag über Restschuldversicherung Verbundene Geschäfte sind widerrufbar, wenn keine richtige Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Die finanzierten Versicherungsbeiträge sind zurück zu bezahlen. Es kann nur der übliche Marktzins und nicht der Vertragszins abgerechnet werden.

In einer aktuellen Sachbearbeitung hat die Targobank AG & Co. KGaA (Rechtsnacholgerin der ehem. Citybank Pivatkunden AG & Co. KGaA) Außergerichtlich und auf erste Anforderung angekündigt einen Betrag i.H.v.6.352, 51 € auf das Konto der Darlehensnehmerin gut zu schreiben. Damit kommt die Gegenseite nur zum Teil der geltend gemachten Forderung nach. Die Darlehensnehmerin hatte im vorliegenden Fall mehre sogenannter Verbraucherdarlehen hinter einander abgeschlossen, mit welchen zum Teil jedenfalls Beiträge zu einer Restschuldversicherung finanziert worden waren. Der BGH hatte in einem Urteil festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen welche im Fall kombinierter bzw. verbundener Geschäfte dieser Art, dann fehlerhaft sind, wenn sie nicht beide Vertragsverhältnisse betreffen. In der Folge hatte dann auch z.B. das Landgericht Augsburg in einer von unserer Kanzlei erstrittenen Entscheidung vom 15.03.2013, A.z. 012 O 4539/10 geurteilt, das die Targo Bank widerrufene Darlehen neu abzurechnen hat. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wer zu viel zahlt ist selber schuld.
 
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